13. Juli 2022

kurz & bündig – Juli 2022

Elektroschrott beim Discounter loswerden

Supermärkte nun in der Pflicht 

Seit 1. Juli gilt es verbindlich: Auch Lebensmittelhändler mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche müssen nun kostenlos Elektroschrott annehmen, sofern sie dauerhaft oder mindestens mehrmals im Jahr Elektronikgeräte im Angebot haben. Bisher galt seit Jahresbeginn noch eine Übergangsregelung, aber seit Beginn der zweiten Jahreshälfte greift die verschärfte Rücknahmepflicht. Kunden können also in den meisten Supermärkten und Discountern Elektrokleingeräte mit einer Kantenlänge bis 25 Zentimeter abgeben, also beispielsweise Elektrorasierer, Föhn, Toaster und Smartphones. Will ein Verbraucher allerdings ein Gerät mit größeren Maßen loswerden, muss er im Laden entsprechend ein neues Gerät erwerben. Ansonsten sind nach wie vor der Elektronikfachhandel und Entsorgungsstellen wie Wertstoffhöfe zuständig für die Annahme von Elektroschrott.

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Weniger Reisedaten

EuGH untersagt maximale Speicherung

Das systematische Verarbeiten von Fluggastdaten bei der Überschreitung einer EU-Außengrenze steht nicht im Einklang mit EU-Recht. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt, besteht das Recht der Verarbeitung aufgrund der sogenannten PNR-Richtlinie (Passanger Name Record) nur dann, wenn eine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung besteht (Rechtssache C-817/19). Diese Anforderung betrifft neben Fluggastdaten auch Reisedaten von Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen. Außerdem teilte der EuGH mit, dass die Daten aller Fluggäste nicht mehr für fünf Jahre gespeichert werden dürften, sondern im Normalfall nur für sechs Monate. Länger dürften Mitgliedstaaten nur Daten von Menschen speichern, bei denen es Gefahrenhinweise durch Terrorismus oder schwere Kriminalität im Zusammenhang mit Flügen gebe. Damit reagiert der EuGH auf ein Ersuchen eines belgischen Gerichts, dem eine Klage einer belgischen Menschenrechtsorganisation vorlag. Sie hatte 2016 auf die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten geklagt.

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Schadensersatz für Schufa-Eintrag

Inkassofirma muss zahlen

Für Verbraucher ist ein negativer Schufa-Eintrag ärgerlich. Ist er unberechtigt, stellt das einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar und ist schadensersatzpflichtig. Das Landgericht Mainz sprach im konkreten Fall einem Kläger 5000 Euro Schadensersatz zu, da das Inkassounternehmen den Ablauf der Einspruchsfrist für den negativen Schufa-Eintrag nicht abgewartet hatte. Dem Kläger sei zwar kein erstattungsfähiger materieller, aber ein nach Artikel 82 DSGVO ersatzfähiger immaterieller Schaden durch eine Persönlichkeitsverletzung entstanden. Dazu zählte das Gericht die gesperrten Kreditkarten, die entstandene Kreditunwürdigkeit sowie das mögliche Scheitern einer Immobilienfinanzierung. Trotz seines guten Einkommens habe der Kläger einen massiven Ansehensverlust erlitten, so die Richter. Auslöser war eine offene Stromrechnung über rund 291 Euro. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen mithilfe eines Inkassounternehmens folgte ein Jahr später der Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 493 Euro. Diese hatte der Kläger umgehend beglichen, obwohl er zuvor weder die Rechnungen noch die Mahnungen oder den Mahnbescheid erhalten hatte. Dennoch hatte das Inkassounternehmen unverzüglich einen Schufa-Eintrag veranlasst.