22. Oktober 2022

kurz & bündig – Oktober 2022

Papierlose Verschreibung

E-Rezept seit September

Die Arznei auf Rezept und das Rezept auf Papier, das ist so bald vorbei. Denn seit September sollten Arztpraxen und Apotheken in der Lage sein, Rezepte elektronisch auszustellen beziehungsweise einzulösen. Voraussetzung dafür: die E-Rezept-App der gematik. Für die Anmeldung in der App benötigen gesetzlich Versicherte ein NFC-fähiges Smartphone sowie ihre NFC-fähige Gesundheitskarte samt PIN oder sie melden sich über die ePA-App ihrer Krankenkasse an. Ab 2023 sollen Apotheken E-Rezepte auch direkt unter Vorlage der Versichertenkarte einlösen können. Wer möchte, kann das Rezept in der Arztpraxis aber auch nach wie vor ausgedruckt erhalten. Der Zettel sieht anders aus als gewohnt, enthält aber alle wichtigen Informationen und ist ohne händische Unterschrift gültig. Ausführliche Informationen zum E-Rezept finden Patienten auf der Website der gematik.

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Werbung oder nicht?

Bezahlte Meinung kennzeichnungspflichtig

Eine Verkaufsplattform muss auf bezahlte Kundenrezensionen hinweisen, wenn die in die Bewertung eines Produktes einfließen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. im Juni 2022 (AZ U 232/21). Amazon hatte Kunden aufgefordert, für eine geringe Vergütung von 1 bis 3 US-Dollar im Rahmen des „Early Review Program“ Rezensionen abzugeben, um die Aufmerksamkeit anderer Kunden zu erlangen. Solche bezahlte Werbung ist erlaubt, es muss aber laut OLG-Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Ähnliches gilt für sogenannte Influencer. Nach einer Gesetzesänderung des Medienstaatsvertrages im Juni 2022 müssen sie es deutlich als Werbung kennzeichnen, wenn sie für die Nennung oder das Tragen eines Produktes Geld erhalten haben oder ihnen das Produkt selbst kostenfrei überlassen wurde. Dazu gab es bereits mehrere BGH-Urteile. Knackpunkt ist einzig die Frage, wann eine Person in den Sozialen Medien so eine große Reichweite hat, dass sie als Influencer gilt. Privatpersonen dürfen nämlich jederzeit ihre Meinung zu einem Produkt mitteilen. 

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Urteil: Irreführende Werbung

Prepaid-Tarif von Alditalk 

„Kein Mindestumsatz“ – damit darf der Basis-Prepaid-Tarif von Alditalk nicht länger beworben werden. Die Werbung sei irreführend, entschied das Landgericht Essen und schloss sich mit seinem Urteil der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) an, der deshalb geklagt hatte (AZ 1 O 314/21). „Der Tarif kann nur eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, wenn Kunden nicht immer wieder neues Guthaben aufladen“, erläutert Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. Nach Ablauf der ersten 12 Monate müssen mindestens 5 Euro alle 4 Monate nachgeladen werden, sonst wird die SIM-Karte deaktiviert. Das wiederum geht nur bis zu einer Summe von 200 Euro. Dann sind Kunden gezwungen, mindestens 5 Euro abzutelefonieren, damit sie erneut 5 Euro aufladen können. Die Richter werteten dies als Mindestumsatz und die Werbung somit als irreführend.