8. Februar 2016

Getäuscht und verirrt: Welche Werbetricks verboten sind

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Lockangebote sind nichts Unübliches. Nur zu gerne werden Kunden mit einem besonders günstigen, aber auf einen bestimmten Vorrat begrenzten Angebot in ein Geschäft oder einen Onlineshop gelockt. Dort, so die Idee hinter dem Lockangebot, kaufen sie wahrscheinlich neben dem eigentlichen Angebot auch noch andere Artikel, beispielsweise Zubehör. Irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts, und damit verboten, ist ein solches Lockangebot dann, wenn der angebotene Artikel gar nicht in ausreichender Stückzahl verfügbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 2. Dezember 2015 festgestellt.

Gerade im Elektronikfachhandel sind Lockangebote eine beliebte Strategie. Die einmalig günstige Waschmaschine, der deutlich reduzierte Laptop oder das besonders vorteilhafte „Bundle“-Angebot mit Spielekonsole und einigen Spielen zum unschlagbaren Preis kennt jeder von uns. Auch Supermärkte mit Vollsortiment locken häufig mit solchen Angeboten. Dort sind dann einzelne Lebensmittel ungewöhnlich preisgünstig im Werbeprospekt der Zeitungsbeilage angepriesen. Die Kalkulation der Unternehmen ist in all diesen Fällen gleich: Ist der Kunde erst einmal im Laden, wird er zwar das preisgünstige Produkt aus dem Angebot kaufen, allerdings wird er es höchstwahrscheinlich nicht dabei belassen. Besonders einleuchtend ist dieser Mechanismus bei der Variante mit Lebensmitteln: Wer die unschlagbar günstige und daher für den Einzelhändler wenig lukrative Familienpackung Gouda-Käse kauft, der wird aller Voraussicht nach den Rest seiner Einkäufe auch gleich mit besorgen, anstatt für Wurst, Brot und Milch den jeweils andere, günstigeren Laden aufzusuchen.

In verbraucherblick 02/2016 erklären wir Ihnen welche Angebote legitime Methoden der Kundenwerbung darstellen und welche schlichtweg unzulässige Werbung sind.

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