Schäden im Job: Mitarbeiter haften nur begrenzt
Der Kaffee auf der Tastatur, die versehentlich gelöschten Daten oder ein folgenschwerer Fehlgriff an einer teuren Maschine: Auch am Arbeitsplatz passieren Missgeschicke. Mal ist der Schaden kaum der Rede wert, mal geht er in die Hunderttausende oder gar Millionen. Doch wer haftet eigentlich dafür? Der Arbeitnehmer, dem der Fehler passiert ist? Der Arbeitgeber? Oder springt eine Versicherung ein?
Müsste ein Mitarbeiter voll für den Schaden einstehen, könnte ihn ein kleiner Fehler schnell in den Ruin treiben. Der Schraubenzieher, der aus Unachtsamkeit in die empfindliche Maschine fällt, würde gegebenenfalls mehrere Jahresgehälter kosten. Das wäre allerdings unfair, denn schließlich befindet sich der Mitarbeiter in einem Abhängigkeitsverhältnis. Der Arbeitgeber setzt ihn an der teuren Maschine ein und erteilt ihm Anweisungen, wie schnell er zu arbeiten hat. Dass dabei Fehler passieren, ist menschlich. „Um diesem erhöhten Risiko des Arbeitnehmers etwas entgegenzusetzen, hat die Rechtsprechung die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt“, erläutert Jens Pfanne, Jurist der Rechtsschutz-Tochter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Danach haften Mitarbeiter nur begrenzt.
verbraucherblick 03/2016 erklärt, wie Angestellte geschützt sind.