7. März 2016

Zivilcourage in Notsituationen

© C. Schüßler/Fotolia.com
Wer einen Unfall oder eine Straftat beobachtet, muss helfen. Und jeder kann helfen – zum Beispiel die Polizei rufen und Erste Hilfe leisten. Im Einzelfall sollte der Beobachter auch selbst eingreifen, aber nur, wenn er sich nicht selbst gefährdet.

Gewalttaten geschehen nicht immer hinter geschlossenen Türen. Sie passieren auch auf der Straße, in Bussen und Zügen. Im Jahr 2014 registrierte die Polizei in Deutschland über 1,34 Millionen Fälle von Straßenkriminalität. Dazu zählen unter anderem Sachbeschädigung, Raub und Körperverletzung. Wer eine Straftat beobachtet, muss dem Opfer helfen. Zivilcourage ist nicht nur eine moralische Pflicht, sie wird auch vom Gesetzgeber erwartet. Was ein Helfer tun muss, hängt von der Situation und seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten ab. Gleiches gilt bei Unfällen und Naturkatastrophen.

Als Glied einer Gesellschaft trägt auch der Einzelne Verantwortung. Der Gesetzgeber verlangt ihm deswegen ein Mindestmaß an Hilfsbereitschaft ab. Fehlt es an dieser Hilfsbereitschaft, macht er sich strafbar. Paragraf 323c des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung. Er schreibt vor, dass bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten ist. Allerdings muss diese Hilfe erforderlich und der Person den Umständen nach zuzumuten sein, insbesondere ohne erhebliche Gefahr für das eigene Wohlergehen. Durch die Hilfe dürfen auch nicht andere wichtige Pflichten verletzt werden. Das gilt bei Straftaten, aber auch bei Unfällen und Naturkatastrophen.

Wann ist Hilfe erforderlich? Wann ist sie zumutbar? Wie muss überhaupt geholfen werden? Die Vorschrift lässt viele Fragen offen. Wir beantworten diese Fragen in verbraucherblick 03/16.

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