16. Juni 2016

Abgesichert ohne Trauschein?

© racorn/Shutterstock.com
Etwa 2,8 Millionen Menschen leben in Deutschland als Paar ohne Trauschein zusammen. Die Versicherungswirtschaft sieht diese – im Gegensatz zum Gesetzgeber – in vielen Fällen als gleichgestellt zu Ehepaaren an. Doch es gibt auch Fallstricke: Oft sind die Partner nicht automatisch mitversichert und manchmal sind getrennte Verträge sinnvoller.

Viele wissen es nicht: Auch unverheiratete Paare können von Paar- oder Familientarifen bei Versicherungen profitieren. Entscheidend ist dafür, dass zwei Menschen zusammen wohnen. Dann können Paare gemeinsame Versicherungen abschließen und sich auch gegenseitig finanziell absichern. Das kann für Unverheiratete entscheidend sein, denn der Gesetzgeber behandelt Paare ohne offiziellen Status in der Regel wie Freunde oder entfernte Verwandte. Wenn der Partner krank wird oder stirbt, hat die andere Person kaum Rechte. Daher ist es sinnvoll, einige Privatversicherungen zusammen abzuschließen und sich gegenseitig als Bezugsberechtigte eintragen zu lassen. So sind beide Partner besser geschützt und sparen dabei sogar noch Geld.

Privathaftpflicht- und Hausratversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen. Denn sie bezahlt Sach- und Personenschäden in Millionenhöhe, wenn man jemandem ohne böse Absicht einen Schaden zufügt. Bei neuen Policen haftet die Versicherung ebenfalls für Schäden, die durch einen Computervirus ausgelöst wurden, wenn man diesen aus Versehen weitergeleitet hat. Auch wenn man einen Schlüssel verliert und deshalb die Schlösser ausgetauscht werden muss oder wenn ein fremdes Kind oder Tier, auf das man aufpasst, einen Schaden anrichtet, springt eine gute Privathaftpflichtversicherung ein.

Diese existenzielle Versicherung können Paare zusammen abschließen, sobald sie den gleichen Wohnsitz haben. „Eine gemeinsame Privathaftpflichtversicherung ist durchaus sinnvoll“, bestätigt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). „Wichtig ist bei dieser Konstellation die sogenannte Mitversicherung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger.“ Das bedeutet, dass die Versicherung auch zahlt, wenn ein Partner den anderen aus Versehen schwer verletzt. Die Kranken- oder Pflegekasse darf dann nicht versuchen, sich die Behandlungskosten von dem Partner wiederzuholen, der den anderen verletzt hat. Bei Eheleuten ist diese Regelung automatisch vorhanden. Unverheiratete Paare hingegen müssen bewusst auf eine solche Klausel achten, damit sie mit nur einer Versicherung auch gegenseitig abgesichert sind.


verbrauchertipp: Bei Privathaftpflichtversicherungen haben sich die Konditionen in den letzten Jahren deutlich verbessert. Wenn Ihr Vertrag älter als fünf Jahre ist, sollten Sie ihn prüfen und gegebenenfalls eine neuere Police abschließen, die günstiger und besser ist.


Um den gemeinsamen Hausrat abzusichern, muss man nicht verheiratet sein. Entscheidend ist dabei ebenfalls der gemeinsame Wohnsitz. Sobald zwei Personen zusammengezogen sind, können sie ihr Hab und Gut gegen Feuer- und Wasserschäden, Blitzschlag, Explosion und Diebstahl mit nur einer Police absichern. Wenn ein Teil der Wohnungseinrichtung durch einen im Vertrag genannten Umstand zerstört wird, ersetzt der Versicherer den Neuwert der Gegenstände oder bezahlt die Reparatur. Auch im Urlaub ist das Eigentum, etwa gegen Diebstahl aus dem Hotelzimmer, abgesichert. Wichtig ist es, die Versicherungssumme regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere wenn zwei Personen frisch zusammenziehen. Ansonsten erstattet der Versicherer bei einem Schaden nur einen Teil der Kosten.

Unabhängig von der Versicherung gilt: Es müssen immer beide Partner namentlich im Vertrag genannt werden. Um das zu erreichen, gibt es drei Möglichkeiten.

  • Variante 1: Ein Partner hat bereits eine Versicherung und lässt den anderen Partner nachtragen. Das ist in der Regel formlos per Brief, E-Mail oder sogar telefonisch möglich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich nicht um eine Single-Police handelt.
  • Variante 2: Beide Partner besitzen bereits eine eigene Police. Bei einigen Versicherungen kann der jüngere Vertrag sofort gekündigt werden, wenn man zusammenzieht. Das ist aber nur sinnvoll, wenn der ältere Vertrag genauso gute oder bessere Konditionen hat. Ansonsten sollte der ältere Vertrag fristgerecht gekündigt werden.
  • Variante 3: Niemand hat bisher eine Versicherung oder die vorhandenen Konditionen sind schlechter als ein neuer Vertrag. Dann können beide Partner zusammen einen neuen Vertrag abschließen.

Rechte und Pflichten vor dem Gesetz

Unverheiratete Paare haben bei gesetzlichen Regelungen deutlich weniger Rechte. Weder der gesetzliche Unfallschutz noch die Regelungen zur Hinterbliebenenrente greifen bei unverheirateten Paaren. Verstirbt der Partner frühzeitig, geht der Überlebende komplett leer aus. Auch bei Betriebsrenten haben inoffizielle Partner keinerlei Anspruch, falls der bezugsberechtigte Partner frühzeitig stirbt. Wie im Erbrecht werden nicht eingetragene Partner dabei so behandelt, als wären sie nur entfernt verwandt oder befreundet.

Gleiches gilt für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Im Gegensatz zu Ehepaaren haben Unverheiratete nicht die Möglichkeit, den Partner, wenn dieser nichts oder nur geringfügig verdient, kostenlos mitzuversichern. Jeder ist für sich selbst verantwortlich.

In Bezug auf Hartz IV hingegen greift der Staat sehr wohl auf Gehalt und Vermögen des Partners zu, wenn diese zusammen wohnen. Dabei ist nicht der Trauschein entscheidend, sondern eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Sobald zwei oder mehr Personen in einem Haushalt zusammen leben, müssen diese auch finanziell füreinander aufkommen, bevor es Geld vom Staat gibt.


Rechtsschutz- und Unfallversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung können unverheiratete Paare ebenfalls zusammen abschließen. „Das spart Beiträge und kann sich deshalb lohnen“, so Bianca Boss. Grundsätzlich ist eine Rechtsschutzversicherung allerdings nicht so wichtig wie andere Versicherungen. Bevor ein Paar – ob verheiratet oder nicht – daher eine private Rechtsschutzversicherung abschließt, sollten sich beide Partner überlegen, ob alle existenziell bedrohlichen Situationen bereits abgedeckt sind. Um das herauszufinden, hilft ein Versicherungscheck. Er ist kostenlos, individuell, anonym und innerhalb von drei Minuten direkt im Browser auszufüllen.

Eine Unfallpolice kann zum Beispiel grundlegend sein. Wird man bei einem Unfall so stark verletzt, dass Schäden zurückbleiben, zahlt die Versicherung eine hohe Geldsumme. Davon kann die geschädigte Person etwa Umbauten in der Wohnung oder im Auto oder einen möglichen Verdienstausfall für eine Weile finanzieren. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Fall eintritt, vergleichsweise gering. So sind nur knapp zwei Prozent (Quelle: Datenreport 2016, Kapitel 10, S. 7) aller Schwerbehinderten in Deutschland aufgrund eines Unfalls so stark eingeschränkt. Doch wenn ein solcher Fall eintritt, ist dieser meist mit sehr hohen Kosten verbunden.

„Private Unfallversicherungen sollten immer separat pro Person abgeschlossen werden“, empfiehlt Versicherungsexpertin Boss. „So kann jede Person flexibel reagieren, etwa im Falle einer Trennung.“ Wenn eine Person schon eine Unfallversicherung hat, lohnt es sich oft nicht, den Partner in diese zu integrieren. Denn durch eine aktuelle Gesundheitsprüfung zahlt das Paar für die gemeinsame Versicherung oft mehr, als wenn die nichtversicherte Person eine eigene Police abschließt und die andere den alten Vertrag behält. Haben beide Partner einen Vertrag, können sie sich aber gegenseitig als Bezugspersonen eintragen lassen. Sollte einer der Partner bei einem Unfall so schwer verletzt werden, dass er daran stirbt, erhält der andere eine feste Todesfallsumme.


verbrauchertipp: Wenn Sie bereits zwei gute Einzelversicherungen besitzen, behalten Sie diese. Die Beiträge werden mit steigendem Eintrittsalter deutlich teurer.


Lebensversicherung

Auch eine Lebensversicherung kann existenziell sein. Allerdings gibt es verschiedene Konzepte. Von der Kapitallebensversicherung raten Verbraucherschützer ab, da diese eine Kombination aus Geldsparen und Absicherung ist. Das sorgt meist dafür, dass die Konditionen schlechter sind als bei zwei Einzelverträgen, weil der Versicherer sowohl im Todesfall als auch im Überlebensfall etwas zahlen muss. Bianca Boss rät daher: „Trennen Sie Versicherung und Geldanlage!“

Möchte ein Paar sich gegen die Gefahr absichern, in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, falls ein Partner überraschend stirbt, empfiehlt sich eine Risikolebensversicherung. Zwar hoffen die allermeisten Paare, dass dieser Fall nicht eintritt, doch niemand ist davor geschützt. Sollte ein Partner in jungen Jahren sterben, zahlt die Versicherung eine vorher vereinbarte Geldsumme aus. Das kann zum Beispiel entscheidend sein, wenn das Paar zusammen ein Haus gekauft hat oder Kinder da sind. Mit dem Geld können dann beispielsweise laufende Kosten oder ein Kredit weiterhin finanziert werden.

Ob sich eine Risikolebensversicherung lohnt, hängt von den Umständen ab. Vor allem zur Absicherung von größeren Kreditsummen oder bei einer Familiengründung raten Versicherungswirtschaft und Verbraucherschützer gleichermaßen zum Abschluss. Verdient ein Partner deutlich mehr, sollte nur dieser eine Risikolebensversicherung abschließen. Wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen, sind zwei Einzelpolicen sinnvoll.

Für unverheiratete Paare gibt es allerdings einen Fallstrick: Der überlebende Partner gilt vor dem Gesetz nicht als Angehöriger. Im Gegensatz zu Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern werden unverheiratete Partner behandelt wie entfernte Verwandte oder Freunde. Diese sogenannten Personen der Erbschaftssteuerklasse III dürfen maximal 20.000 Euro steuerfrei erhalten und müssen auf jeden weiteren Euro zwischen 30 und 50 Prozent Steuern zahlen. Um den vollen Versicherungsbetrag im Todesfall des Partners zu erhalten, empfiehlt der BdV einen Kunstgriff: „Wenn ER die versicherte Person ist, sollte SIE die Versicherungsnehmerin und die bezugsberechtigte Person sein. Stirbt ER, bekommt SIE das Geld und der Fiskus geht leer aus.“ Das funktioniert natürlich auch andersherum. Entscheidend ist, dass Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter die gleiche Person sind. Diese Variante heißt auch gekreuzte Lebensversicherung.


verbrauchertipp: Falls Sie sich trennen, sollten Sie das umgehend Ihrer Risikolebensversicherung schriftlich mitteilen und eine andere Person als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten eintragen lassen. Ein aktuelles Urteil hat bestätigt, dass ansonsten der Ex-Partner weiterhin einen Anspruch auf die Auszahlung hat – selbst wenn eine Änderung telefonisch gemeldet wurde.


Auch für Versicherungen mit vergleichsweise kleinen Summen, wie etwa einer Auslandsreisekrankenversicherung, kann sich ein gemeinsamer Vertrag für unverheiratete Paare lohnen. Bei gemeinsamem Eigentum ist ebenfalls eine gemeinsame Wohngebäude- oder Gewässerschadenhaftpflicht-Versicherung sinnvoll. Individuelle Zusatzversicherungen, wie Zahnzusatz- oder Pflegeversicherungen, sollten hingegen besser getrennt bleiben.

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