8. Juli 2016

Diese Rentenarten gibt es!

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„Ich geh’ dann mal in Rente“, diesen Satz würden viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerne eines Tages sagen. Doch in welche Rente genau soll es gehen? Denn die eine Rente gibt es streng genommen nicht. Beim Alterslohn gibt es für Versicherte vier verschiedenen Rentenarten. Alle Rentner können sich aktuell über die größte Rentenerhöhung seit 23 Jahren freuen: Im Westen wird um 4,25, im Osten um 5,95 Prozent angehoben.

Zunächst mal die schlechten Nachrichten: Es ist in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Vorteil mehr, eine Frau zu sein. Die Altersrente für Frauen wurde für alle weiblichen Versicherten abgeschafft, die ab 1952 geboren sind. Gleiches gilt für arbeitslose Versicherte oder für diejenigen Arbeitnehmer, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Die entsprechende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit ist ebenfalls für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1952 abgeschafft.

Nun die etwas besseren Nachrichten: Neben der abschlagsfreien Regelaltersrente mit 65 plus x Jahren und der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 plus x Jahren bleibt immerhin noch die Altersrente für langjährig Versicherte, die einen Renteneintritt mit 63 Jahren möglich – wenn auch nur mit Abschlägen. Wer einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50 Prozent vorlegen kann, der kann bereits mit 62 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen – muss dabei aber ebenfalls Abschläge akzeptieren.


verbrauchertipp: Stellen Sie sich darauf ein, mindestens bis zum Alter von 63 Jahren arbeiten zu müssen. Überprüfen Sie Ihre Finanz- und Lebensplanung hierauf.


Die Regelaltersrente erreicht man mit der Altersgrenze, ab Jahrgang 1964 ist die Altersgrenze 67 Jahre. Wie hoch diese ausfällt, verrät die alljährliche Renteninformation, über die wir in unserem Beitrag „Nicht nur lochen und abheften – Renteninformation richtig lesen“ in verbraucherblick 3/2016 berichtet haben (siehe Kasten „Mehr zum Thema“). Es gibt aber noch andere Varianten der Rente.

Besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es seit 2014. Sie richtet sich an die Menschen, die das Glück hatten, viele Jahre in die Rentenkasse einzuzahlen. Die Bundesregierung sprach 2014 auf ihren Großraumplakaten immer von der „Rente mit 63“ und wies erst im Kleingedruckten darauf hin, dass aber diese Altersgrenze stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben wird. Richtigerweise hätte die schwarz-rote Bundesregierung von der „Rente ab 63“ sprechen müssen. Die Geburtsjahrgänge 1964 und jünger können diese Rente also erst mit 65 Jahren abschlagsfrei beantragen. Für die Geburtsjahrgänge davor gilt folgende Tabelle:

Anhebung der Altersgrenze

Versicherte Geburtsjahrgang Anhebung um . . . Monate auf Jahre und Monate
1953 2 63 und 2
1954 4 63 und 4
1955 6 63 und 6
1956 8 63 und 8
1957 10 63 und 10
1958 12 64
1959 14 64 und 2
1960 16 64 und 4
1961 18 64 und 6
1962 20 64 und 8
1963 22 64 und 10
1964 und jünger 24 65

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist auch mit Abschlägen nicht möglich.

Nächster Stolperstein auf dem Weg in eine abschlagsfreie Altersrente ist die Erfüllung der besonderen Wartezeit von 45 Jahren. Hierauf werden nämlich nicht alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, sondern nur die, die im entsprechenden Paragrafen genannt sind: Beitragszeiten aus versicherter Beschäftigung, Kinderberücksichtigungszeiten, Lohnersatzleistungen – keine Arbeitslosen- oder Sozialhilfe.

Besonders kompliziert wird es bei der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Um Tricksereien in der Form zu verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Kündigung in Absprache mit dem Arbeitgeber einvernehmlich regeln, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren unmittelbar vor Beginn der Rente grundsätzlich nicht auf die besondere Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Arbeitgeber ältere Angestellte vorzeitig auf Kosten der Allgemeinheit in den Ruhestand schickt. Eine Ausnahme gilt nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe.


verbrauchertipp: Suchen Sie sich schnellstmöglich einen Minijob, wenn Sie arbeitslos werden. Dieser zählt nämlich als Pflichtbeitrag bei den 45 Jahren, auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Den Minijob müssen Sie bei der Arbeitsagentur anmelden, da das Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.


Schul- und Studienzeiten und die Gutschrift aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung zählen ebenso nicht zur Wartezeit. Daher profitieren Akademiker von dieser Rentenart meist nicht, da sie aufgrund ihrer langen Studienzeiten die Voraussetzungen nicht erfüllen können.


verbrauchertipp: Als Student sollten Sie einen rentenversicherungspflichtigen Minijob ausüben. Die Beiträge aus einem Minijob sind im späteren Rentenfall höherwertiger als die Gutschrift für Schul- und Studienzeiten in Form sogenannter Anrechnungszeiten (bis 1991: Ausfallzeiten).


Ob man die 45 Jahre für die besondere Wartezeit schon erfüllt hat oder voraussichtlich erfüllen wird, teilt die Deutsche Rentenversicherung in der Rentenauskunft (nicht mit Renteninformation verwechseln) mit. Rentenauskünfte werden vor dem 55. Lebensjahr allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag erteilt.


Arbeitslosengeld oder -hilfe?

Vor 1992 unterschied die Deutsche Rentenversicherung nicht zwischen Arbeitslosengeld (zählt bei den 45 Jahren Wartezeit mit) und Arbeitslosenhilfe (zählt nicht mit zur Wartezeit). Den Nachweis, ob man seinerzeit nun Arbeitslosengeld oder -hilfe bezog, müssen die Versicherten erbringen. Wer den Nachweis in Form von Leistungsnachweise des Arbeitsamtes nicht erbringen kann, sollte sich schnellstmöglich von der Deutschen Rentenversicherung individuell beraten lassen, wie wir im Beitrag „Lücken finden und schließen“ in verbraucherblick 4/2016 berichtet haben (siehe Kasten „Mehr zum Thema“). Leider versteckt die Rentenversicherung diesen wichtigen Hinweis in der Textwüste der Rentenauskunft und schreibt die betroffenen Versicherten deswegen nicht gesondert an. Lesen Sie daher die Rentenauskunft unter dem Abschnitt „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ besonders aufmerksam.


Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist zwar abschlagsfrei, dennoch fällt sie etwas geringer aus als die prognostizierte Regelaltersrente. Grund hierfür ist, dass die Einzahlungen für die Zeit vom frühzeitigen Renteneintritt bis zur Regelaltersrente fehlen (maximal 24 Monate). Da das gesamte Berufsleben ausschlaggebend für die Rentenhöhe ist, sind die Auswirkungen der fehlenden letzten Beitragsjahre nur marginal.

Für langjährig Versicherte

Wer nicht bis zu Regelaltersrente mit 65+x / 67 arbeiten kann oder will, darf ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich den Nachweis von 35 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten, dürften die meisten Arbeitnehmer schaffen. Schließlich werden neben den Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten wie Schul- und Studienzeiten und Gutschriften aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.


verbrauchertipp: Ein Versorgungsausgleich nach Ehescheidung führt beim Ausgleichsverpflichteten nur zum Verlust an Rentenhöhe (Entgeltpunkten), nicht aber zur Kürzung der Wartezeit. Beim Ausgleichsberechtigten führt er zu einer Erhöhung der Rente und meist auch zu einer Umrechnung in zusätzliche Wartezeit.


Bei dieser Altersrente erhalten Rentner für jeden Monat, den sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind, 0,3 Prozent weniger Rente. Für den Geburtsjahrgang 1964 und jünger bedeutet dies einen maximalen Abschlag von 14,4 Prozent, wenn Arbeitnehmer die maximal möglichen vier Jahre vorzeitig in Rente gehen. Hinzu kommen die fehlenden Beitragsmonate, die man noch eingezahlt hätte, wenn man bis zur Regelaltersgrenze durchgearbeitet hätte.


Wechselspiel mit anderen Leistungen

Auf die Altersrente werden – mit Ausnahme der Unfallrente von der Berufsgenossenschaft – keine anderen Geldleistungen anderer Stellen angerechnet. Auch das Einkommen oder die Rente des Ehegatten spielt keine Rolle. Allerdings wirkt sich umgekehrt die Altersrente bei anderen Geldleistungen aus: So zählt bei einer Hinterbliebenenrente die eigene Altersrente als Einkommen und kann zur Kürzung oder zum Wegfall führen.


Schwerbehinderte Menschen

Personen mit einem Schwerbehindertenausweis von mindestens 50 Prozent können je nach Jahrgang zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr in Altersrente gehen. Der Abschlag führt bei frühzeitiger Inanspruchnahme zu einer Kürzung von maximal 10,8 Prozent. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.


Einstufung der Schwerbehinderung

Die Einstufung des Grades der Schwerbehinderung in keine einfache Sache. Es kann beispielsweise sein, dass jemand mit 50 Prozent Schwerbehinderung einen Antrag auf 80 Prozent stellt, aber am Ende dann nur noch mit 40 Prozent Schwerbehinderung eingestuft wird. Dann entfällt der Anspruch auf frühzeitige Rente. Die zuständigen Behörden prüfen genau, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat oder es eine Änderung der Rechtslage gab. Es kann also ein Vorteil sein, keinen Änderungsantrag zu stellen.


Wer bereits eine andere Altersrente bezieht und erst nach Rentenbeginn einen Schwerbehindertenausweis erhält, kann nicht mehr in die günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln.

Fazit

Drei, bei Schwerbehinderung sogar vier, Rentenarten stehen am Ende eines langen Arbeitslebens zur Auswahl. Ob man die Anspruchsvoraussetzungen dafür bereits erfüllt hat oder voraussichtlich erfüllen wird, verrät nur die Rentenauskunft. Idealerweise hat man nach dem 30. Juni 2014 einen Antrag auf Kontenklärung gestellt, um so zu sehen, ob man von den Neuregelungen des Rentenpaktes profitiert. Wer mit dem Gedanken spielt, in den sauren Apfel zu beißen und eine Altersrente mit Abschlag zu beantragen, kann mit Hilfe des Antragsvordruck V 210 von der Behörde berechnen lassen, wie hoch die finanziellen Einbußen sind. Gleichzeitig berechnet die Deutsche Rentenversicherung , wie viel Geld man in die Hand nehmen müsste, um den Abschlag auszugleichen. 

Schwierige Rentenformel: So wird die Rente berechnet

EP x Zf x RaF x aRW = Brutto-Rente

Entgeltpunkt (EP)

Die Rente spiegelt das Arbeitsleben. Wer in einem Kalenderjahr genau so viel brutto verdient hat wie der Durchschnitt aller Rentenversicherten, erhält exakt 1 Entgeltpunkt (EP). Ist der Verdienst geringer oder höher, gibt es entsprechend weniger (0,xxxx) oder mehr EP (bis zu 2,xxxx) für das betreffende Kalenderjahr. Die EP für alle Arbeitsjahre werden am Ende addiert. Dem statistischen Musterrentner werden dabei 45 EP unterstellt (45 Jahre lang hat dieser also immer exakt den Durchschnitt verdient). Es gibt auch Entgeltpunkte für Kindererziehung und für bestimmte Anrechnungszeiten wie Krankheit, Mutterschutz und Mutterschaft. Wie viele Entgeltpunkte man bereits hat, steht auf der Rückseite der alljährlichen Renteninformation.

 

45,0000 EP
  x
Zugangsfaktor (Zf)

Der Zugangsfaktor liegt bei 1,0, wenn man abschlagsfrei in die Altersrente geht. Geht man zu früh (Abschlag von 0,3 % pro Monat) in die Altersrente, liegt der Zugangsfaktor bei 0,xxxx. Wer über die Regelaltersgrenze (65+x) arbeitet, erhält einen Zuschlag von 0,5 % pro Monat. Somit wäre dann der (Zf) auch größer als 1,0 (1,xxxx). Das Produkt aus EP und Zf nennt man auch persönliche Entgeltpunkte.

 

1,0
x
Rentenartfaktor (RaF)

Der Rentenartfaktor ist bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und bei Altersrenten immer 1,0 (Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei Hinterbliebenenrenten ist er geringer als 1,0).

 

1,0
x
Aktueller Rentenwert (aRw)

Die Bundesregierung gibt jeweils zum 1. Juli eines Jahres den Eurobetrag des aktuellen Rentenwertes bekannt. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2016: 30,45 Euro (West) und 28,66 (Ost)

 

30,45 € (West)

28,66 €(Ost)

=
Brutto-Rente

Die Standartrente des statistischen Musterrentners beträgt demnach:

1370,25 € (West)

1289,70 € (Ost)

Von der Bruttorente werden dann im Normalfall noch Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Freiwillig oder privat Krankenversicherte erhalten einen prozentualen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Die Rente fließt dann mitsamt aller anderen Einkünfte (z. B. Betriebsrente, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen) in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein. Ob dann Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der Gesamtsumme ab.

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