25. November 2016

WLAN für alle?

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Mit der Parole „Internet für alle“ hat die Politik im Sommer 2016 all jenen große Hoffnungen gemacht, die gewerblich oder privat WLAN-Hotspots der Allgemeinheit anbieten wollen. Bisher war die Zurückhaltung wegen drohender Urheberechtsverletzungen und Haftungsansprüchen bei offenem WLAN groß. 

Auf 10.000 Einwohner Deutschlands kommen gerade einmal 1,87 WLAN-Hotspots so der Branchenverband eco – Verband der Deutschen Internetwirtschaft. Damit ist Deutschland im internationalen Vergleich offener Breitband-Internetnetze weit abgeschlagen. Diesen Zustand wollte die Politik verbessern und verabschiedete am 27. Juli 2016 das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG). Das brachte mehr Fragen als Lösungen. Deshalb hat im September der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das den deutschen Gesetzgeber zur Nachbesserung auffordert.

Deutschland gehört mit durchschnittlich etwa drei WLAN-fähigen Endgeräten pro Verbraucher zu den führenden Ländern weltweit. Doch freies Internet gibt es kaum. Umfragen haben ergeben, dass 59 Prozent der befragten, geschäftlichen und privaten Nutzer wegen Haftungsrisiken und 43 Prozent wegen Sicherheitsbedenken davor zurückschrecken, einen Hotspot anzubieten. Besonders in den Großstädten fällt die Skepsis auf. Im Gegensatz zu größeren Städten weltweit gibt es in Deutschland kaum offene WLAN-Netzwerke oder Hotspots. Nur sehr wenige Unternehmen – wie Starbucks oder McDonald`s – bieten solche Hotspots an und in aller Regel sind diese in der Zugriffsmöglichkeit auf das Internet erheblich eingeschränkt. Dies ist besonders ärgerlich, weil auch der Ausbau mobiler Breitbandnetze in Deutschland hinter dem internationalen Vergleich herhinkt.

Nach alter Rechtslage haftete im Straffall nicht nur die Person, die im Internet gehandelt hatte, sondern auch der Inhaber des Internetanschlusses. Strafbar sind beispielsweise das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material oder das Verbreiten von mit Strafe bedrohten Beleidigungen oder hetzerischen Inhalten. Juristen sprechen von zwei Arten sogenannter Störer: dem Verhaltensstörer und dem Zustandsstörer. Während der Verhaltensstörer selbst das illegale Material – beispielsweise gestohlene Filme – bereitstellt oder herunterlädt oder strafbare Inhalte – wie Beleidigungen und Hetze – veröffentlicht, hat der Zustandsstörer lediglich die Gewalt über eine Gefahr inne. Also er besitzt das WLAN, von dem eine Störung für Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Zustandsstörer könnte theoretisch jederzeit die Störung unterbinden, indem er zum Beispiel einfach den Router abschaltet oder dem Verhaltensstörer den Zugriff auf das WLAN nimmt. Nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war damit auch der Inhaber eines privaten Internetanschlusses, insbesondere bei der Nutzung von WLAN, dafür haftbar, wenn über seinen Internetanschluss illegale Taten erfolgten. Die sogenannte Störerhaftung hat der Bundestag inzwischen abgeschafft. Können Verbraucher ihr Netz nun problemlos anbieten? Wir verraten es Ihnen in verbraucherblick 11/2016.

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