Das sind die Fallen im Personalgespräch
verbraucherblick: Herr Bredereck, bin ich verpflichtet, einer Einladung zum Mitarbeitergespräch nachzukommen?
Alexander Bredereck: In der Regel ja. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung), auch Direktionsrecht genannt. Danach kann der Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen – vorausgesetzt, er folgt dabei bestimmten Vorgaben. Diese Weisungen darf er auch mündlich erteilen, also zum Beispiel in einem Mitarbeitergespräch. Genauso hat er das Recht, im Rahmen eines solchen Gesprächs sinnvolle Anweisungen vorzubereiten oder nicht erfüllte Vorgaben zu beanstanden.
verbraucherblick: Heißt das, ich muss dem Chef uneingeschränkt für Gespräche zur Verfügung stehen?
Alexander Bredereck: Nein. Sie müssen nur dann an Gesprächen teilnehmen, wenn der Inhalt in Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis steht. Niemand muss zum Beispiel über seine politischen Ansichten oder seine Wahlabsichten Auskunft geben. Es gibt aber auch noch andere unzulässige Inhalte. So müssen Arbeitnehmer zum Beispiel nicht zu Gesprächen erscheinen, die ausschließlich dazu führen sollen, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, etwa durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
verbraucherblick: Was passiert, wenn ich mich dem Gespräch verweigere?
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Lesen Sie das ganze Interview in verbraucherblick 02/17.