14. Dezember 2015

Betreuungsverfügung

© NataliaMilko/Shutterstock.com
Ähnlich wie die Vorsorgevollmacht regelt auch die Betreuungsverfügung wer im Ernstfall die Geschäfte übernimmt und als Betreuer eingesetzt wird. Der Unterschied: Wer niemanden kennt, dem er eine Vorsorgevollmacht geben will, kann eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Dann sucht das zuständige Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Dafür gibt es klare gesetzliche Vorgaben.

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Hier besteht der Unterschied zur Vorsorgevollmacht, bei der die Vertrauenspersonen selbst bestimmt werden. In der Betreuungsverfügung kann auch bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in Paragraf 1896 fest, wann ein Betreuer eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein sogenanntes Fürsorgebedürfnis. Ein Betreuer kann eingesetzt werden, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, seine „Angelegenheiten ganz oder teilweise“ zu regeln. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sei in verbraucherblick 12/2015.

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