15. Dezember 2017

Vorsicht Filesharing: Abmahnung droht

Die neuesten Kinofilme und aktuelle TV-Serien findet man in Online-Tauschbörsen kostenlos zum Herunterladen – oft sogar, bevor sie in den Handel kommen. Doch wer sich an solchen urheberrechtlich geschützten Daten vergreift, muss mit einer Abmahnung und/oder hohen Schadensersatzforderungen rechnen.

Filme und Serien sind in der Regel weltweit urheberrechtlich geschützt. Dasselbe gilt für Musik, Videospiele, Bücher, Fotos sowie Werke aus Kunst und Wissenschaft. Um sie kopieren oder weitergeben zu dürfen, braucht man die Zustimmung des Urhebers oder Inhabers der Schutzrechte. Wer Videos oder Musik aus Tauschbörsen herunterlädt, verstößt damit in der Regel gegen das Urheberrecht.

Musik- und Filmindustrie wehren sich gegen die finanziellen Verluste, indem sie solche Verstöße von spezialisierten Anwaltskanzleien verfolgen lassen. Über die IP-Adresse lässt sich feststellen, wann und wie der Inhaber des Online-Anschlusses eine Tauschbörse genutzt hat. Die IP-Adresse ist also wie der Fingerabdruck am Tatort. Wird ein User erwischt, nutzen Rechteinhaber den vorhandenen rechtlichen Spielraum voll aus. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusätzlich Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt. Da kommt schnell ein vierstelliger Betrag zusammen. Den Brief in den Papierkorb zu werfen, nutzt nichts. Schließlich kann eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte folgen.

Schützen können sich User in erster Linie durch korrektes Verhalten. Das bedeutet: Finger weg von Angeboten in Tauschbörsen, bei denen die Rechtslage nicht klar ist. Es ist immer ein Risiko, aktuelle Filme, Serien oder Musik aus den Charts kostenlos herunterzuladen. Der drahtlose Onlinezugang sollte mit WPA2-Verschlüsselung und Passwort so gesichert sein, dass Dritte nicht darauf zugreifen können. Kommt dennoch ein Schreiben einer Abmahnkanzlei ins Haus, rate ich folgendes:

Sofort handeln: Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung wird für die Abgabe der Unterlassungserklärung meist eine kurze Frist von drei bis fünf Tagen gesetzt. Betroffene sollten sich sofort juristisch beraten lassen.

Zeit gewinnen: Da eine juristische Überprüfung so schnell meist nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zuvor eine Fristverlängerung von maximal vier Wochen mit dem Abmahnenden zu vereinbaren – am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Experten fragen: Lassen Sie von einem Experten der Verbraucherzentrale prüfen, inwieweit die Forderung berechtigt ist und man die Forderungshöhe senken kann.

Dr. Boris Wita ist als Justiziar und Fachreferent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein tätig. Er leitet dort das Rechtsreferat und berät Verbraucher. Seine Themenschwerpunkte sind Urheberrecht sowie Verträge, Internet, Telefon und TV.

 

 

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