18. Mai 2018

Was Autokameras aufzeichnen dürfen

© Kzenon/Shutterstock

Auf YouTube sind sie Hits: unzählige Videos, aus fahrenden Autos durch die Windschutzscheibe aufgezeichnet. Die Aufnahmen zeigen die absurdesten Vorkommnisse, vor allem Unfälle. In den USA und vor allem in Russland sind kleine Kameras, die fest an Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett installiert sind, recht häufig. Diese sogenannten Dashcams – vom englischen Wort „dashboard“ für Armaturenbrett – gibt es mittlerweile auch in Deutschland.

In Russland benutzen viele Fahrer die Kameras, um bei Verkehrsunfällen im Zweifel das Verschulden anderer oder zumindest die eigene Unschuld belegen zu können. Viele Neufahrzeuge werden schon ab Werk mit den Kameras ausgerüstet – denn es kracht oft, und die Beweissicherung der Polizei ist häufig mangelhaft, das Vertrauen in das Gerichtssystem nicht sonderlich ausgeprägt. Also müssen die mitgeschnittenen Videos den Unfallhergang dokumentieren.

 

Videobeweis

Seit 2013 gibt es dieses Phänomen auch in Deutschland. Inzwischen hat sich eine Reihe von Gerichten mit der Frage beschäftigt, ob die Anfertigung dieser Aufnahmen überhaupt zulässig ist und ob sie im Zweifel in einem Gerichtsverfahren benutzt werden dürfen. Denn grundsätzlich gibt es für die Anfertigung von Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum Grenzen. Das Amtsgericht München (AZ 345 C 5551/14) und das Landgericht Heilbronn (AZ I 3 S 19/14) entschieden noch 2014 gegen eine Zulassung von Filmaufnahmen zu Beweiszwecken. Doch inzwischen hat sich der juristische Wind gedreht.

Im Sommer 2017 beschäftigte sich zum ersten Mal ein Oberlandesgericht mit dem Thema. In dem Fall, der dem Oberlandesgericht Nürnberg (AZ 13 U 851/17) vorgelegt wurde, ging es um einen Klassiker, den Auffahrunfall. Die Faustregel besagt: Wer auffährt ist Schuld und muss Schadensersatz leisten. Im vorliegenden Fall klagte der Fahrer eines Toyotas, dem auf der A5 bei Karlsruhe ein Lkw ins Heck gefahren war. Seine Behauptung: Wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand sei es zu dem Unfall gekommen. Der beklagte Lkw-Fahrer schilderte den Unfallhergang anders. Der Toyota sei überraschend von der linken der drei Spuren über die mittlere bis auf die rechte Spur eingeschert und habe dann abrupt und massiv gebremst. Der Unfall sei unvermeidbar gewesen.

Ein Gutachter bestätigte die Aussage des Beklagten – allerdings alleine aufgrund der Videoaufzeichnung. Ohne dieses Hilfsmittel hätte er nur anhand der Unfallskizze nicht entscheiden können, welche der beiden Versionen vom Crash die korrekte war. Der Kläger versuchte, vor Gericht Persönlichkeitsrechte geltend zu machen und die Verwertung der Bilder für unzulässig zu erklären. Das OLG dagegen ließ die Unfallaufnahmen als Beweismittel in diesem Fall zu. Es gehe bei der Frage darum, Interessen und Güter gegeneinander abzuwägen. Gibt es datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder andere Rechtsgrundsätze, die dem Interesse des Beklagten, den Sachverhalt durch die Videoaufnahmen korrekt zu belegen, übergeordnet sind? Das Gericht sagte: nein. Es werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Unfallgegners eingegriffen. Dagegen habe der Beklagte ein Interesse daran, nicht auf Ggrund unwahrer Behauptungen verurteilt zu werden.

 

Tendenz: eher zulässig

Schon vorher waren zunehmend Urteile bekannt geworden, nach denen Dashcam-Aufnahmen verwertet werden können – so entschied etwa das Landgericht München (AZ 17 S 6473/16), das ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts aufhob. Und auch in einer anderen Beziehung können Dashcam-Aufnahmen zulässig sein: Das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ 4 Ss 543/15) ließ 2016 eine solche Aufnahme zu, um einen Autofahrer zu bestrafen, der das rote Licht einer Ampel ignorierte und weiterfuhr. Die Rotphase hatte bereits länger als sechs Sekunden gedauert. Die Begründung der Richter: Da es sich um eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit handelte, die 200 Euro Geldstrafe und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge hat, sei die Verwendung der Aufnahmen, die die Polizei von einem anderen Autofahrer erhalten hatte, rechtmäßig.

 

Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

Doch trotz dieser Urteile bleibt der Einsatz einer Dashcam umstritten. Denn es gibt eine Reihe von Regeln, die einem Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum Grenzen setzen. So darf nicht jeder einfach so eine Videokamera installieren, um den Gehweg vor seinem Haus zu kontrollieren. Das besagt Paragraf 6b des Bundesdatenschutzgesetzes, der den Einsatz von Überwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt. Es gilt der Grundsatz, dass sich Menschen grundsätzlich frei in der Öffentlichkeit bewegen dürfen, ohne dass ihr Verhalten permanent beobachtet oder aufgezeichnet wird.

Es gibt von diesem Grundsatz nur eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sogenannte schutzwürdige Interessen betreffender Personen gewahrt bleiben. Erlaubt ist beispielsweise das Überwachen des Hausrechtes oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Die Aufnahmen bekommen nur die unmittelbar betroffenen Personen zu Gesicht. Denn neben dem Datenschutzrecht greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild. Das betrifft weniger die Anfertigung der Aufnahmen, wohl aber die Veröffentlichung derselben.

Die Intimsphäre ist besonders geschützt. Aufnahmen, auf denen zum Beispiel durchs Fenster eine Wohnung gefilmt wurde, sind daher genauso kritisch wie Aufnahmen in Bereichen, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit zählen, etwa in Fitness-Studios. Aber auch schon die regelmäßige Überwachung im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses ist nicht erlaubt. Ein geringerer Eingriff ist es, wenn nur Autokennzeichen erfasst werden, nicht aber identifizierbare Personen.

Der bayerische Datenschutzbeauftragte sieht Dashcams besonders kritisch und drohte schon Bußgelder für illegal erstellte Aufnahmen an. – vVor allem, wenn diesedie Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden. Der Bußgeldrahmen geht dabei bis 300.000 Euro, so der ADAC. In Bayern und Baden-Württemberg haben die Datenschützer angekündigt, bei jedem Fall, bei dem Dashcam-Bilder einer Versicherung oder der Polizei vorgelegt werden, zu prüfen, ob die Aufnahmen zu Recht entstanden sind. Und auch das Münchner Amtsgericht urteilte am 9. August 2017 (AZ 1112 OWi 300 Js 121012/17), dass es gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, mit Kameras die Umgebung eines parkenden privaten Autos aufzuzeichnen.


verbrauchertipp: Bei vielen Dashcams können die rechtlichen Bedenken gegen die Verkehrsaufzeichnung dadurch entkräftet werden, dass diese zwar kontinuierlich das Geschehen aufzeichnen, die Aufnahme aber nach einem Zeitraum von 30 bis 60 Sekunden wieder löschen. Nur im Falle eines Zwischenfalls, den ein Bewegungssensor feststellt – etwa eine Erschütterung durch einen Unfall oder durch abruptes Abbremsen – wird der Film gespeichert.


Dashcams kaufen

Wer überlegt, sich eine Dashcam zuzulegen, der kann zwischen Modellen ab 40 Euro bis zu mehreren Hundert Euro wählen. Sie sollten über einen Beschleunigungssensor (G-Sensor) zum Erkennen eines Unfalls verfügen sowie eine möglichst hohe Auflösung der Aufnahmen bieten, damit es möglich ist, Nummernschilder auch einwandfrei zu identifizieren. Als Minimum empfehlenswert ist Full HD mit 1920 mal 1080 Pixeln, bei 30 Bildern pro Sekunde. Der Blickwinkel, sollte mindestens 140 Grad betragen, um möglichst viel Inhalt einzufangen.


verbrauchertipp: Die Rechtslage im Ausland ist mindestens so unübersichtlich wie in Deutschland. Daher rät der ADAC davon ab, in folgenden Ländern Dashcams zu nutzen: Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweiz und Österreich.


Entscheidend ist auch die Qualität des Saugnapfes, mit dem die Kamera an der Windschutzscheibe befestigt wird. Zur Stromversorgung wird wegen kleiner Akkus in der Regel der Anschluss an den Zigarettenanzünder benötigt. Manche Geräte zeichnen zudem per GPS auf, wo die Aufnahmen entstanden sind. Mit diesen Daten kann etwa auch belegt werden, wie schnell ein Autofahrer mit seiner Cam unterwegs war. Ob diese Daten allerdings vor Gericht anerkannt werden, das ist noch offen.

 

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