Gewinnermittlungsart bei Beendigung der Selbstständigkeit

  • Hallo liebe Community,


    ich habe hier mal eine Frage. Meine Frau und ich sitzen gerade an ihrer Steuererklärung. Sie hatte 2019 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nicht gewerbesteuerpflichtig und für das Jahr mittels EÜR ihren Gewinn ermittelt und die Steuererklärung gemacht. Das hat alles soweit gut geklappt.

    Jetzt hat sie aber zum 31.01.2020 ihre selbstständige Tätigkeit beendet, im Februar aber noch 3 Zahlungen von Kunden erhalten (für im Januar 2020 erbrachte Leistungen).

    Was wir bis zur jetzigen Steuererklärung nicht wussten war, dass bei Beendigung der Selbstständigkeit ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen werden muss. Soweit so gut. Bei meiner Frau verhält es sich zum Glück alles relativ einfach, sodass wir hoffentlich nur wenig Hilfe brauchen. Die erhaltenen Zahlungen im Januar haben wir gemäß Zuflussprinzip noch nach EÜR-Manier im Steuer-Sparbuch eingetragen und noch um eine entsprechende Hinzurechnung zum Gewinn korrigiert, da bei bei Beendigung der Tätigkeit ja noch drei offene Forderungen gegenüber Kunden bestanden (welche dann im Februar per Banküberweisung beglichen wurden).

    Der Totalgewinn stimmt auf diese Weise zumindest schonmal mit dem Gewinn überein, den wir auch nach EÜR-Verfahren erhalten hätten.


    Jetzt will das Programm aber unbedingt noch einen Wert eingetragen haben in dem Feld "Einkünfte aus Veräußerungen und Betriebsaufgaben". 0€, welche aus meiner Sicht korrekt wären, akzeptiert das Programm nicht, und begnügt sich erst, wenn ich mindestens 1€ eintrage.


    Zur Situation meiner Frau: Sie hatte ihre Tätigkeit komplett ohne Büro oder ähnliches von zu Hause oder direkt beim Kunden erledigt, unterstützt durch einen Laptop, den sie schon vor Aufnahme der Selbstständigkeit in Besitz hatte.

    Anlagevermögen gab es keines, höchstens Umlagevermögen im Sinne der im Januar erhaltenen Zahlungen bzw. bei "Geschäftsaufgabe" noch offenen Forderungen. Diese haben wir aber ja bereits in der EÜR bzw. als noch offenen Forderungen bei den Hinzurechnungen eingetragen, sodass aus meiner Sicht bei "Einkünfte aus Veräußerungen und Betriebsaufgaben" richtigerweise 0€ hingehören würden.

    Wird aber leider nicht akzeptiert.


    Kann uns hier vielleicht jemand freundlicherweise einen Hinweis geben, wo es bei uns ggf. am Verständnis hakt?


    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Alles, was nach Beendigung der selbstständigen Tätigkeit geschieht, ergibt das "Übergangsergebnis". Es müssten also per 31. Januar 2020 eingebucht werden:

    1. Forderungen auf nachlaufende Einnahmen;
    2. Entnahmen von Betriebsvermögen (Einrichtung, Geräte etc., ggf. PKW) ins Privatvermögen (Differenz Zeitwert ./. Buchwert als Ertrag buchen!);
    3. Verbindlichkeiten aus nachlaufenden Ausgaben (alles berücksichtigen, es ist die letzte Chance), ggf. schätzen

    Der Saldo aus diesen Positionen ergibt den Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust. Dieser Betrag ist einzutragen als "Einkünfte aus Veräußerungen und Betriebsaufgaben"

    • Offizieller Beitrag

    Kann uns hier vielleicht jemand freundlicherweise einen Hinweis geben, wo es bei uns ggf. am Verständnis hakt?

    Du solltest mit Deinem zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen und erfragen, wie sich das "Versehen" für Dich am einfachsten erledigen lässt.


    Das Ergebnis der Unterredung dann netter Weise gerne hier in diesem Thread posten.