Farhrten "Wohnung-Arbeitsstätte"

  • Guten Tag!


    In meinem Steuerbescheid steht folgendes:


    [k]Die vom AG ersetzten Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen die abziehbare Entfernungspauschale. Daher wurde der Arbeitslohn um den übersteigenden Betrag erhöht.[/k]


    Ist das korrekt, denn diese Leistungen des AG wurden doch bereits pauschal versteuert.


    Falls das FA recht hat, ist das [k]WISO-Sparbuch[/k] fehlerhaft, denn dieses addiert den übersteigenden Betrag nicht zum Jahresbruttolohn und berechnet folglich die Steuer falsch.


    Besten Dank!


    Wiesel

  • Hallo Wiesel,
    als Außenstehender kann man das schlecht beurteilen.


    Entweder hat Ihr Arbeitgeber mit einer höheren km- Anzahl gerechnet, oder Sie haben zu wenig km für die Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte angegeben.


    Da Ihr AG Ihnen höhere Kosten ersetzt hat - man spricht von einem geldwerten Vorteil - als Sie tatsächlich geltend gemacht haben, dann wird der geldwerte Vorteil zusätzlich versteuert.


    Ich persönlich hatte solch einen Fall noch nie, kann deshalb auch nicht beurteilen, ob das WISO- Sparbuch diesbezüglich fehlerhaft ist.
    Fragen Sie doch mal bei der Buhl Data Service GmbH nach.

  • Hallo Frühling!


    Besten Dank für Deine Meinung. Das FA hat leider recht :( !!


    [k]Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfreie Zuschüsse oder für die Nutzung des Pkw pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse, so mindern diese Arbeitgeberleistungen den abzugsfähigen Gesamtbetrag an Entfernungspauschale.


    Für Fahrten mit eigenem Pkw ist der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).[/k]


    § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Auszug):


    ... Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. ...


    Da muß wohl das "Sparbuch" nachgebessert werden...