Rückforderung Bezüge Beamter

  • Hallo,


    ich war im Jahr 2021 gleichzeitig Beamtenanwärter und habe paralell dazu Übergangsbebührnisse durch die Bundeswehr erhalten. Da ich mein Studium zum 30.08. beendet habe wurden die Übergangsbebührnisse zunächst zu hoch berechnet, sodass es zu einer Überzahlung gekommen ist. Diese zuviel gezahlten Beträge wurden als Bruttobeträge zurückgefordert. Daher habe ja demnach zuviel Steuern gezahlt und kann diese in der Steuererklärung zurückfordern. Leider finde ich hierzu keine Eingabemaske im Wiso Steuer-Sparbuch 2022. Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.


    Vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Du selber machst da gar nichts. Die leistenden Stellen müssen entsprechende Jahresbescheinigungen ausstellen und diese ausfertigen bzw. dem FA elektronisch übermitteln. An diese musst Du Dich halten und solltest bestenfalls den Belegabruf einrichten, wenn nicht schon geschehen, und die Zahlen beim FA abrufen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dem Bescheid vom Bundesverwaltungsamt nach, soll bzw. kann ich jedoch die zur Tilgung des Rückforderungsbetrages überwiesenen Beträge unter Vorlage des Bescheides under Einzahlungsbelege als werbungskostenähnlichen Aufwand berücksichtigen lassen...

    Siehe unter Punk 3. im Bescheid.


    Das die Bundeswehr bzw. das BVA da selbstständig irgendetwas für mich ausstellt wage ich meinen Erfahrungen nach (leider) zu bezweifeln :wacko: .

    • Offizieller Beitrag

    Dem Bescheid vom Bundesverwaltungsamt nach,

    Bitte Screenshots künftig mit Forenmitteln einbinden.


    So ganz aktuell sind die Hinweise zur Vorgehensweise ja nun wirklich nicht mehr. Selbst einen Lohnsteuer-Jahresausgleich gibt es schon seit ewigen Zeiten nicht mehr.


    Das ganze stellt negativen Arbeitslohn dar. Solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht, hat der AG die dies in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen. Bist Du ausgeschieden, dann kann das FA die zurückzuzahlenden Beträge auf Antrag als Freibetrag bei Lohnsteuermerkmalen hinterlegen, damit der neue AG das beim Lohnsteuerabzug entsprechend berücksichtigen kann, oder, das FA berücksichtigt dies auf Antrag ggf. als negativen Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung. In letzterem Fall gibt man das im WISO Steuer-Sparbuch in der Eingabemaske der Lohnsteuerbescheinigung unter Korrekturen zum Arbeitslohn ein.