Kauf in 2021, Rückabwicklung in 2022 - wie verbuchen?

  • Hallo zusammen,

    normalerweise bucht man eine Rückgabe ja als "Rückzahlung Ausgabe" auf das entsprechende - beim Kauf verwendete - Aufwandskonto.


    Aber wie mache ich das, wenn zwischen Kauf und Rückgabe ein Jahreswechsel liegt?

    Es geht einerseits um Waren unter 250 €, andererseits auch um GWG 250-800€, welche kurz vorm Jahreswechsel angeschafft und kurz nach Jahreswechsel wieder zurückerstattet wurden.


    EÜR, Ist-Versteuerung, Geschäftsjahr=Kalenderjahr, Ust-pflichtig, SKR03


    Vielen Dank im Voraus :)

  • Warum sollte das anders behandelt werden?

    Weil beim Jahreswechsel die Aufwandskonten quasi wieder auf Null gesetzt werden. Wenn ich dann im Januar eine Rückzahlung buche (z.B. für ein Werkzeug) würde das ja dazu führen, dass das Konto (z.B. Werkzeuge und Kleingeräte) erstmal im Minus ist - ist das kein Problem?

    Hab in einem anderen Forum gelesen dass man das als Ertrag buchen muss (evtl. sogar als periodenfremden Ertrag), aber das kommt mir auch merkwürdig vor, das klingt eher nach Bilanzierern, ich mache ja aber eine einfache EÜR und gefühlt ist es ja kein Ertrag (= Einnahme), sondern eben nur die Rückabwicklung einer Ausgabe.

  • Zitat

    Weil beim Jahreswechsel die Aufwandskonten quasi wieder auf Null gesetzt werden. Wenn ich dann im Januar eine Rückzahlung buche (z.B. für ein Werkzeug) würde das ja dazu führen, dass das Konto (z.B. Werkzeuge und Kleingeräte) erstmal im Minus ist - ist das kein Problem?


    Die gezahlte Vorsteuer wäre dann ja auch erstmal im Minus. Falls es sich um einen größeren Betrag handelt ist diese also evtl. noch zum Zeitpunkt der USt-VA im Minus - das heißt, ich müsste dann einen negativen VSt-Betrag ans Finanzamt übermitteln - scheint rein technisch in Elster sogar zu funktioniern, aber kann doch nicht richtig sein, oder?!

  • das ist bei mir immer so. (habe USt.-freie Erlöse)

    Dann ist dein verbleibender Überschuss im Minus, d.h. du bekommst eine Erstattung.

    Was ich meine ist aber dass ich in der Zeile "gezahlte Vorsteuer" einen Minusbetrag eintragen müsste und das fühlt sich halt falsch an. Aber wäre super, wenn das tatsächlich so klappt. :/

    Kann das vielleicht sicherheitshalber noch jemand bestätigen?

  • dass ich in der Zeile "gezahlte Vorsteuer" einen Minusbetrag eintragen müsste

    der Betrag trägt sich da selbst ein.


    Dann ist dein verbleibender Überschuss im Minus, d.h. du bekommst eine Erstattung.

    richtig. Und das Finanzamt überweist anstandslos.

    Du hast doch im letzten Quartal 2021 die gezahlte Vorsteuer für die Teile erstattet bekommen.

    So nun macht der Verkäufer eine Stornorechnung, er muss die USt. ans FInanzamt zahlen und das Finanzamt reicht sie an Dich weiter.

    (so viel Ahnung scheinst Du nicht zu haben ne ;)

  • Ja, der Ablauf und die Logik ansich sind mir schon klar, so handhabe ich das ja auch unterjährig.

    Allerdings wurde mir eben kürzlich gesagt, dass es beim Jahreswechsel anders ist, da da alles auf Null gesetzt wird und dass es sich dann nicht mehr um eine Aufwandsminderung sondern um einen Ertrag handelt (kein Umsatz, aber quasi ein Verkauf an den Verkäufer zurück) :/

  • dass es sich dann nicht mehr um eine Aufwandsminderung sondern um einen Ertrag handelt (kein Umsatz, aber quasi ein Verkauf an den Verkäufer zurück)

    die Ertragsminderung hast Du doch letztes Jahr gebucht.

    Teile zurück Geld zurück erhalten ist es ein Ertrag dieses Jahr. Letztes Jahr Aufwand, dieses Jahr Ertrag...macht Summasumarum??

  • dass es sich dann nicht mehr um eine Aufwandsminderung sondern um einen Ertrag handelt (kein Umsatz, aber quasi ein Verkauf an den Verkäufer zurück)

    die Ertragsminderung hast Du doch letztes Jahr gebucht.

    Teile zurück Geld zurück erhalten ist es ein Ertrag dieses Jahr. Letztes Jahr Aufwand, dieses Jahr Ertrag...macht Summasumarum??

    Wir reden aneinander vobei :D

    Wenn ich eine Rückzahlung Ausgabe buche, dann ergibt das eine Minus-Ausgabe (hebt sich also mit der ursprünglichen Ausgabe auf), das ganze betrifft dann nur den AUSGABEN-Bereich.

    Falls ich es aber - wie in einem anderen Steuerforum angeraten - als sonstige betriebliche Erträge buchen muss (Konto 8603), dann stellt dies eine EINNAHME dar.

    Macht unterm Strich hinsichtlich der zu zahlenden/zu erstattenden Umsatzsteuer keinen Unterschied, aber z.B. in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ist es eben schon ein Unterschied ob es sich um eine Aufwandsminderung oder einen Ertrag handelt.

  • Wenn ich eine Rückzahlung Ausgabe buche, dann ergibt das eine Minus-Ausgabe

    Bingooooo

    ABER Du hast diese Ausgabe letztes Jahr 2021 gehabt. Da hat Dir die Ausgabe 2 euro fuffzich Einkommensteuer gespart

    wir schreiben jetzt 2020 Du bekommst Geld von irgendwem und hast plötzlich Einnahmen welche Du nun in der Einkommensteuererklärung angeben musst und musst 2 Euro fuffzich mehr Einkommensteuer zahlen.


    soll ich weiter erklären oder steigst Du alleine dahinter.

    vllt meldet sich ja auch noch jemand der das besser als ich erklären kann. 👋

  • Wie kommst du jetzt plötzlich auf die Einkommenssteuer?! Wie gesagt: Das Ergebnis bzgl. der USt bleibt gleich, aber es ist ein großer Unterschied ob die Buchung der Rückzahlung nun als Aufwandsminderung (z.B. 49030 Bürobedarf) oder als sonstige betriebliche Erträge 8603 abzulaufen hat.

    Insofern würde ich mich auch sehr über weitere Meinungen freuen.

  • :thumbup:

    miwe4


    Darf ich deinen Kommentar so verstehen, dass ich Rückerstattungen, die ich im Jahr 2022 zu Ausgaben aus dem Jahr 2021 erhalten habe, tatsächlich im Jahr 2022 als Aufwandsminderung auf das ursprüngliche Aufwandskonto gegenbuchen kann (es geht mir jetzt ausschließlich um Beträge unter 250 Euro, also keine GWG)? Ein Steuerfachwirt sagte mir, dass ich es eigentlich auf "Sonstige betriebliche Erträge" buchen muss, da beim Jahreswechsel quasi alle Aufwandskonten auf Null gesetzt werden und sonst durch eine "Rückzahlung Ausgabe" ins Minus geraten.

    Allerdings würde die Buchung auf "Sonstige betriebliche Erträge" ja meinen Umsatz erhöhen, da die Einträge aus "Sonstige betriebliche Erträge" zusammengefasst mit den "normalen" Umsatzerlösen aus Warenverkäufen in ein und dem selben Feld in der UST-VA landen ("Steuerpflichtige Umsätze") und das fühlt sich nicht wirklich richtig an.

    Oder handelt es sich bei einer Rückgabe nach Jahreswechsel tatsächlich nicht mehr um eine Rückgängigmachung sondern schon um eine Lieferung/Leistung meinerseits (also seitens des Käufers)?

    Wäre dir für eine Antwort wirklich sehr dankbar :)


    Vielen Dank im Voraus


    EÜR, Ist-Versteuerung, SKR03

  • Der Steuerfachwirt liegt hier definitiv falsch! Du hast keinen Umsatz (auch keine betrieblichen Erträge), da keine Leistung erbracht wurde und damit hast du eine Reduzierung der Aufwendungen. Wird ja im Laufe des Jahres höchstwahrscheinlich auch mit anderen Werten noch kompensiert.

  • Vielen Dank für deine Antwort und Einschätzung. Ja, es wurde sogar schon im 1. Quartal mit neuen Ausgaben kompensiert.

    Bin jetzt total verunsichert, weil ich nun 2 verschiedene Meinungen habe...vielleicht kann sich noch jemand dazu melden?

    Frage mich, ob nicht doch eine Leistung erbracht wurde, da die Ware ja in meinen Besitz übergegangen ist und ich durch Rücksendung den Besitz wieder abgebe (=Leistung/Lieferung?!)


    Und direkt noch eine andere Frage im Anschluss:

    Habe 2022 eine Teilrückerstattung über 60 Euro zu einem Notebook bekommen (defektes Modul, habe ich selbst ersetzt), welches ich in 2021 gekauft und per Sofortabschreibung komplett abgeschrieben hatte (Nettokaufpreis 950 Euro, aber Notebooks können seit 2021 ja unabhängig vom Kaufpreis direkt komplett abgeschrieben werden). Nun kann ich in diesem Fall ja aber keine Gegenbuchung zu 4830 ("AfA Sachanlagen", SKR03) machen, da das Konto sonst evtl zu Jahresende immernoch im Minus stünde sofern ich dieses Jahr nichts in dem Bereich kaufe. Soll ich das dann auf "Sonstige betriebliche Erträge" buchen?