Negativeinkünfte durch Provisionsrückzahlungen (Stornohaftung) aus früherem Arbeitsverhältnis

  • Guten Tag,


    ich habe eine Zuordnungsschwierigkeit im Steuer-Sparbuch 2022. Der Sachverhalt um den es geht, gestaltet sich wie folgt:


    Im März des vergangenen Jahres teilte mir mein früherer Arbeitgeber mit, dass ein Versicherungsvertrag, den ich 2017 als damals abhängig Beschäftigter an eine Kundin vermittelt hatte, von dieser gekündigt wurde. 2017 erhielt ich für den Vertragsabschluss eine Vermittlungsprovision unter Vorbehalt einer zehnjährigen Stornohaftungsdauer. Die Vermittlungsprovision wurde damals zusammen mit meinem regulären Gehalt über die Gehaltsabrechnung an mich ausgezahlt (Einkünfte i.S.d. § 19 EStG). Die Kündigung führte nun dazu, dass ich die Provision zeitanteilig zurückzahlen musste. Dieser Betrag mindert demzufolge meinen Bruttoarbeitslohn in 2021 (bereits bestätigt durch das FA). Da ich jedoch nicht mehr bei diesem Arbeitgeber, geschweige denn in der Branche tätig bin, erfolgte die Rückzahlung nicht im Zuge einer Verrechnung mit dem laufenden Gehalt weshalb auch keine Lohnsteuerbescheinigung dafür ausgestellt wird, die ich technisch ja einfach nur über den Belegabruf einspielen könnte.


    Meine Frage bezieht sich nun also auf die korrekte Eingabe im Steuer-Sparbuch. Intuitiv würde ich den Negativbetrag unter 'Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre' --> 'Besonderheiten bei Arbeitnehmern' --> 'Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug' eingeben. Genau genommen war die ursprüngliche Provisionszahlung in 2017 aber sehr wohl Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug.


    Liege ich mit meiner Intuition richtig oder muss die Eintragung woanders erfolgen?

    Besten Dank für jede Rückmeldung


    Viele Grüße

    eikeb

    • Offizieller Beitrag

    Meine Frage bezieht sich nun also auf die korrekte Eingabe im Steuer-Sparbuch. Intuitiv würde ich den Negativbetrag unter 'Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre' --> 'Besonderheiten bei Arbeitnehmern' --> 'Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug' eingeben. Genau genommen war die ursprüngliche Provisionszahlung in 2017 aber sehr wohl Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug.

    So oder so praktikabel. Ich würde auch die Zeile "Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug" nehmen. Dies alleine deshalb, weil weniger Programmhinweise zu erwarten sind und weil das FA da eher drauf gestoßen wird. Eine extra Erläuterung sowie entsprechende Nachweise musst Du da ohnehin in jedem Fall beifügen.