Trennungsgeld 2020 in Steuererklärung 2021 angeben

  • Hallo zusammen,


    stehe gerade vor folgendem Problem:

    Beziehe seit 01.07.2020 Trennungsgeld, bekam dies allerdings erst Mitte 2021 ausbezahlt.

    Habe somit das TG in der Steuer 2020 nicht angegeben.

    Das TG ist auch nicht in der Lohnsteuererklärung aufgeführt, muss somit von mir eingegeben werden.


    Nun möchte ich das für 2020 gezahlte TG in der Steuer 2021 mit versteuern.

    Mein ursprünglicher Gedanke war unter "Ausgaben" - "Doppelter Haushalt" einen neuen Eintrag hinzuzufügen, bspw. "München" vom 01.07.2020 bis 31.09.2020 und dann keine weiteren Aufwendungen geltend machen, sondern nur noch die steuerfreien Erstattungen anzugeben. Problem ist jetzt nur, dass WISO mich die doppelte Haushaltsführung nicht mehr in 2020 beenden lässt.


    Ich habe allerdings im Jahr 2020 doppelte Haushaltsführung an insgesamt 4 Standorten geltend gemacht und für alle 4 Standorte TG bezogen. Alle 4 doppelten Haushaltsführungen endeten auch wieder in 2020.


    Meine Fragen sind nun:

    1) Wäre das überhaupt richtig, was ich da vor habe?

    2) Gibt es einen Work-Around für das Problem, dass ich die Haushaltsführung erst in 2021 beenden kann? Bspw. einfach alle Haushaltsführungen am 01.01.2021 beenden.

    3) Falls nein, kann ich die steuerfreien Erstattungen einfach selbstständig in die Lohnsteuererklärung nachtragen oder wäre das ein dickes No-Go?


    Bin für jede Hilfe dankbar.


    Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Und warum hast Du die zu erwartende Erstattung nicht im Rahmen der geltend gemachten Werbungskosten 2020 erklärt? Die zu erwartenden steuerfreien Erstattungen kürzen die Werbungskosten auch wenn die Zahlung erst in einem späteren Jahr erfolgt, da Du insoweit wirtschaftlich nicht belastet bist. Die Zahlen sollten Dir im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe ja ebenfalls schon bekannt gewesen sein.

  • Liegt daran, dass ich dachte, dass ich die Erstattungen in dem Jahr anführen muss, in denen sie auch tatsächlich ausgezahlt werden.

    Aber gut zu wissen, dass das auch so geht, sonst hätte ich den selben Fehler in diesem Jahr noch einmal gemacht.

    • Offizieller Beitrag

    Und für letztes Jahr musst Du das FA schriftlich darauf aufmerksam machen und die entsprechenden Belege beifügen. Grundsätzlich wäre m.E. das Vorjahr zu berichtigen. Ansonsten wären es in diesem Jahr negative Werbungskosten = nachzuversteuernder Arbeitslohn. Das würde ich auch machen, bevor ich die Erklärung abgebe. Oder vorab anrufen und freundlich und entschuldigend fragen, was denen "lieber" ist.

  • Alles klar, danke für die Hilfe, dann werde ich mich mal mit dem FA in Verbindung setzen.

    Für den Fall, dass ich es in diesem Jahr mit angeben soll, wie trage ich das denn dann am sinnvollsten in WISO ein?

    • Offizieller Beitrag

    Alles klar, danke für die Hilfe, dann werde ich mich mal mit dem FA in Verbindung setzen.

    Für den Fall, dass ich es in diesem Jahr mit angeben soll, wie trage ich das denn dann am sinnvollsten in WISO ein?

    Kläre es doch erst einmal, denn richtig wäre eine Berichtigung des Vorjahres. Eine Rückmeldung in diesem Thread wäre schön.

  • Habe eben mit meinem Bearbeiter beim Finanzamt telefoniert.

    Kurz: Das TG 2020, welches ich erst 2021 erhalten habe, muss aufgrund des Zuflussprinzips auch erst in 2021 versteuert werden.

    Stehe also jetzt immer noch vor der Frage, wie ich das halbwegs vernünftig in WISO hinbekomme.

    • Offizieller Beitrag

    Kurz: Das TG 2020, welches ich erst 2021 erhalten habe, muss aufgrund des Zuflussprinzips auch erst in 2021 versteuert werden.

    Was so nicht stimmt: Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 4 Erstattung von Werbungskosten - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Rz. 69

    Dass Werbungskosten die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit stpfl. Einnahmen abgelten sollen, ist auch zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus beruflichen Gründen nicht durch die Werbungskosten gemindert wird. Dies ist der Fall, wenn ein Dritter (z. B. der Arbeitgeber) aus beruflichen Gründen die Werbungskosten ganz oder z. T. erstattet. Dabei ist zu unterscheiden:

    • Erstattet der Dritte die Werbungskosten steuerfrei, sodass die Erstattung beim Stpfl. nicht zu den stpfl. Einnahmen gehört, sind insoweit die Werbungskosten bei dem Stpfl. nicht absetzbar, da sie seine Leistungsfähigkeit nicht gemindert haben. Werden pauschale Werbungskostenerstattungen gezahlt (z. B. Dienstaufwandsentschädigung), ist jeweils zu prüfen, welcher Aufwand damit abgegolten sein soll. Dieser Aufwand kann nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden; dadurch nicht abgegoltener Aufwand kann Werbungskosten sein.
    • Führt die Erstattung dagegen bei dem Stpfl. zu stpfl. Einnahmen, hat er die Aufwendungen wirtschaftlich getragen, sodass sie als Werbungskosten absetzbar sind.

    Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn die Erstattung aus beruflichen Gründen erfolgt, im Grundsatz also zu der Einkunftssphäre gehört. Werden dem Stpfl. Mittel aus privatem Anlass zugewandt, damit er berufliche Aufwendungen finanzieren kann, fallen diese Zuwendungen im Privatvermögen des Stpfl. an. Die Aufwendungen sind Werbungskosten, da diese nicht dadurch ausgeschlossen sind, dass der Stpfl. diese aus seinem Privatvermögen bezahlt.


    Die Erstattung braucht nicht in dem gleichen Vz zu erfolgen wie die Verausgabung. Die wirtschaftliche Belastung aus den Ausgaben ist schon dann ausgeschlossen, wenn überhaupt eine Erstattung erfolgt, nicht nur dann, wenn die Erstattung im gleichen Vz erfolgt.


    Stehe also jetzt immer noch vor der Frage, wie ich das halbwegs vernünftig in WISO hinbekomme.

    Richtig gar nicht (s.o.) Hilfsweise unter Korrekturen zum Arbeitslohn und da da als "Bisher nicht versteuerte Beträge, die steuerpflichtig sind.". Mit entsprechender Begründung, Nachweis und Belegen sowie Hinweis auf das heute mit xyz geführte Telefonat (Name, Datum, Uhrzeit hast Du hoffentlich in einem Aktenvermerk notiert).

  • Zunächst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

    Das Zitat macht tatsächlich auch für mich als Laien mehr Sinn als die Antwort des FA Bearbeiters.

    Richtig gar nicht (s.o.) Hilfsweise unter Korrekturen zum Arbeitslohn und da da als "Bisher nicht versteuerte Beträge, die steuerpflichtig sind.". Mit entsprechender Begründung, Nachweis und Belegen sowie Hinweis auf das heute mit xyz geführte Telefonat (Name, Datum, Uhrzeit hast Du hoffentlich in einem Aktenvermerk notiert).

    Werde die Erstattung jetzt mit allen weiteren Angaben so angeben.

    Wenn ich mich dran erinnere werde ich hier kurz Feedback geben in wieweit das dann so vom FA geschluckt wurde, bzw. welche Änderungen ich machen musste.

    • Offizieller Beitrag

    Werde die Erstattung jetzt mit allen weiteren Angaben so angeben.

    Und z.B. auch in den ergänzenden Angaben darauf hinweisen. ;)


    Wenn ich mich dran erinnere werde ich hier kurz Feedback geben in wieweit das dann so vom FA geschluckt wurde, bzw. welche Änderungen ich machen musste.

    Das wäre schön, denn davon "lebt" das Forum. :thumbsup: