Entfernungspauschale - bisher genutzte, verkehrsgünstigste Strecke nicht mehr sinnvoll

  • Hallo,

    die bisher verkehrsgünstigste und tatsächlich regelmäßig genutzte Strecke ist für mich nicht mehr sinnvoll nutzbar. Sie führte größtenteils über eine Autobahn. Durch den Umstieg auf einen Motorroller, der nun überwiegend genutzt wird ist diese Route nunmehr nicht mehr nutzbar. Ich möchte daher künftig die kürzeste Strecke ansetzen. Der neue Weg ist rd. 8 km kürzer.

    Kann ich das einfach so angeben oder führt das zu Rückfragen und großem Begründungsaufwand für die Vergangenheit.


    Danke im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Maßgeblich ist grundsätzlich immer erst einmal die kürzeste nutzbare Entfernung. Du machst Deine Angaben, bei denen ja auch das tatsächlich genutzte Verkehrsmittel zur Schlüssigkeitsprüfung anzugeben ist. Und wenn Du noch etwas erläutern möchtest, machst Du das mit ein paar kurzen Sätzen in den ergänzenden Angaben zur Erklärung.

  • Es könnte höchstens passieren, dass das Finanzamt nachfragt, warum die kürzeste Strecke nicht auch für den Pkw angesetzt wurde. Da muss über die Autobahn schon eine erhebliche Zeitersparnis vorliegen.