Erstattung/ Nachzahlung bei Abfindung

  • Hallo zusammen,


    ich habe 2019 eine Abfindung nach Aufhebungsvertrag bekommen. Diese wurde nach der Fünftelregelung besteuert und in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen, was von Wiso auch so übernommen wurde.


    Ich habe ganz normal meine Werbungskosten im Tool eingetragen und so komme ich am Ende auf eine Rückerstattung.

    Wiso weist mich darauf hin, dass ich Ausgaben, die in Zusammenhang mit der "Entschädigung für mehrere Jahre" hatte, separat eintragen muss. Wenn ich dies mache (z.B. Fahrkosten), dann verringert sich der Betrag der Rückerstattung.


    Woran liegt das? Soll ich die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit der Abfindung entstanden sind, dann lieber komplett weglassen?

    • Offizieller Beitrag

    Woran liegt das? Soll ich die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit der Abfindung entstanden sind, dann lieber komplett weglassen?

    Verstehe ich das richtig: Du hast Werbungskosten, die in Zusammenhang mit der Entschädigung entstanden sind, zuerst "normal" eingetragen im bearbeiteten Steuerjahr?

    • Offizieller Beitrag

    Soll ich die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit der Abfindung entstanden sind, dann lieber komplett weglassen?

    Diese Kosten sind konkret dieser Abfindungszahlung zuzuordnen. Deshalb "fragt" das Programm in seinem "Prüfhinweis" ja entsprechend nach. In 99% der Fälle wegzuklicken, bei Dir aber sind diese offensichtlich ja erklärten Kosten in die dafür vorgesehenen Kennziffern einzutragen und eben nicht bei Werbungskosten zu laufendem Arbeitslohn.

  • Danke für eure Antworten.


    Ich hatte ca. 50€ Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Abfindung. Die stehen auch nicht bei den "normalen" Werbungskosten.

    Mir ist nur aufgefallen, dass wenn ich diese Kosten der Abfindung zuordne, dann verringert sich die Erstattung. Trage ich diese 50€ bei den normalen Werbungskosten ein, steigt dagegen der Betrag.


    50€ sind jetzt nicht die Welt, die würd ich halt auch komplett weglassen.


    Ich würde nur gerne verstehen, warum das so ist. Sollte ja eigentlich keinen Unterschied machen, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Mir ist nur aufgefallen, dass wenn ich diese Kosten der Abfindung zuordne, dann verringert sich die Erstattung.

    Was ja zutreffend ist.


    Trage ich diese 50€ bei den normalen Werbungskosten ein, steigt dagegen der Betrag.

    Da haben diese aber nichts zu suchen.


    Ich würde nur gerne verstehen, warum das so ist. Sollte ja eigentlich keinen Unterschied machen, oder?

    Natürlich, weil sich diese Kosten eben bei der Einkunftsermittlung der der Fünftelregelung zu unterwerfenden Einkünfte (Einnahmen ./. Ausgaben) entsprechend auswirken. Die Auswirkung kannst Du problemlos in Deiner Steuerberechnung nebst detaillierter erläuternder Anlagen ersehen. Noch einfach geht es im Planspielmodus ("Was wäre wenn?") gegenüberzustellen.

  • Was ich vergessen habe zu erwähnen:

    Die Fünftelregelung wird das FA vermutlich eh ablehnen. Mein Ex-Arbeitgeber hat die Abfindung zwar nach der Fünftelregelung besteuert und entsprechend in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.


    Aber da (Gehalt Exarbeitgeber + Abfindung + Gehalt neuer Arbeitgeber) > Einkünfte Vorjahr (Jahresgehalt Ex-Arbeitgeber), kann die Fünftelregelung in meinem Fall wohl nicht angewendet werden, wenn ich das richtig verstanden habe.


    Somit müsste es keinen Unterschied machen, wo ich die Werbungskosten eintrage, oder?


    Sorry für die Fragen, bin ein Neuling, was das Thema angeht :)

    • Offizieller Beitrag

    Somit müsste es keinen Unterschied machen, wo ich die Werbungskosten eintrage, oder?

    Macht es.


    Die Fünftelregelung wird das FA vermutlich eh ablehnen. Mein Ex-Arbeitgeber hat die Abfindung zwar nach der Fünftelregelung besteuert und entsprechend in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.

    Du hast die Werbungskosten entsprechend so einzutragen, wie sie Deinem Antrag in der Einkommensteuererklärung entsprechen bzw. zuzuordnen sind.