Kinderzulage Wohnriester

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite gerade an meiner Steuererklärung für das Jahr 2021. :thumbsup:


    Im Dezember 2021 wurde unsere Tochter geboren. Demnach steht mir die Kinderzulage für den Wohnriester-Vertrag zu. Ich habe die Zulage allerdings noch nicht beantragt und diese wurde demnach auch nicht ausbezahlt.


    Muss ich diese nun trotzdem in der Steuererklärung angeben, da ich ja theoretisch den Anspruch hatte? Oder erfolgt die Angabe dann in der Erklärung für 2022?


    Danke für die Hilfe.


    Liebe Grüße,

    Anna

    • Offizieller Beitrag

    Muss ich diese nun trotzdem in der Steuererklärung angeben

    Die Frage stellt sich nicht. Du gibt in Bezug darauf nur an, ob Du Kinder hast, die dafür in Frage kommen. Nach Deinen Angaben wird dann, unabhängig davon, ob Du die Zulage beantragt hast geprüft. was günstiger ist (Zulage oder Steuerersparnis).



    Das passiert unabhängig davon, ob die Zulage auch wirklich beantragt wurde. Solltest Du deshalb aber.

  • Hallo Zusammen,


    leider weiß ich nicht wie ich ein neues Thema eröffne, jedoch passt zumindest die Thematik Wohnriester und Kinderzulage - Kündigung.

    Ich mache gerade die Steuererklärung für 2021. Wir haben unseren Wohnriester 2022 zum Juli gekündigt und die Wüstenrot hat für die Auszahlung, die bis dato erhaltenen Zulagen, rausgerechnet (plus Zinsen).

    Infos:

    Der Vertrag läuft auf meine Frau.

    Ich erhalte das Kindergeld.

    Wir sind verheirattet und haben 2 Kinder - 2015 geboren.

    2021 haben wir je Kind 300 Euro + die 175 Grundzulage erhalten.

    In der Steuerklärung für 2021 muss ich anscheinend unter dem Punkt "Kinderzulage" - "Anzahl der Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind" 2 Kinder eintragen.

    Tue ich dies, mindert sich meine berechnete Rückerstattung von 649€ auf 385€.

    Sollte ich das Zulagenfeld demnach einfach frei lassen?


    Vielen Dank für Rat.


    Mit freundlichen Grüßen

    Jens

    • Offizieller Beitrag

    leider weiß ich nicht wie ich ein neues Thema eröffne,

    Ein "Problem", das man aber mit ein bisschen Scrollen in den Unterforen bzw. der erweiterten Forumssuche ganz schnell erledigt hätte:

    Fragen zum Forum
    Fragen im Forum stellen

  • Sollte ich das Zulagenfeld demnach einfach frei lassen?

    Nein, natürlich nicht. Du mußt das eintragen, was den Tatsachen entspricht.


    Naja, in dem Fall entspricht den Tatsachen aber, dass der Wohnriestervertrag nicht mehr existiert und die steuerlichen Förderungen von der Finanzverwaltung zurückgefordert wurden. Das geht ja auch aus dem Schreiben der Wüstenrot hervor. In dem Fall darf man natürlich keine weitere/neue Förderungen beantragen. Der Vertrag gehört also überhaupt nicht mehr in die Steuererklärung für 2021.


    Im günstigsten Fall hat das Finanzamt von der Kündigung bereits erfahren und berücksichtigt den Vertrag auch nicht. Im anderen Fall gibt es die Steuerbefreiung mit dem Bescheid für 2021 noch, was dann nach dem Datenvergleich zuückgefordert wird.


    Viele Grüße

    Rautka

  • Hallo miwe4,


    mein Thema gibt es nicht doppelt...

    Ich habe die komplette "Erweiterte Suche" über das Thema Wohnriester durchgelesen. Ich wende mich ja explizit hier an das Forum, weil ich die Thematik im Internet so nicht finde. Es wird darüber geschrieben, dass Leute aufgrund von Eigentum oder Alter den Wohnriester auflösen. Wir haben diesen aufgelöst bzw. gekündigt weil wir das nicht fortführen möchten. Jetzt wird meine Rückerstattung um ca. 300 Euro gesenkt, obwohl ich aktuell in 2022 alle Zulagen zurückgezahlt habe. Sprich das Finanzamt bekommt für 2021 einmalig 300 von mir aus der Steuererklärung (für erhaltene Zulagen) und zudem nochmal 2022 durch die Rückzahlung. Dann hat sich die ganze Zulagen Geschichte ja mal so richtig gelohnt! Ich bin kein Steuerexperte, eher das absolute Gegenteil...

    Ich muss also 2023 (für die Setuererklärung 2022) den zurückerhaltenen Betrag als Einnahme eingeben (ja, das habe ich in der erweiterten Suche gefunden..) und bekomme dadurch dann die zuviel an den Staat zurückgezahlten 300 Euro wieder? Oder wird das dann nochmal versteuert?

    Wäre nett wenn mir das mal jemand einfach und ich sag mal logisch erklären kann ohne tiefgründiges fachchinesisch zu verwenden. Muss ich hier einspruch erheben? Einfach auf die nächste Steuererklärung zu warten löst das Problem nicht, wenn ich den Einspruch versäumt habe.

    • Offizieller Beitrag

    mein Thema gibt es nicht doppelt...

    Natürlich war Dein Post doppelt. Du hast genau diesen Text

    , mit dem Du Dich hier in diesem Thema drangehängt hast, wortgleich nochmals in einem neuen Thread gepostet. Da wir Dir hier in diesem Thread bereits geantwortet hatten, habe ich Deinen Doppelpost dann natürlich gelöscht.


    Sollen wir Dir an zwei Stellen dasselbe antworten? Sollen Nutzer der erweiterten Forumssuche zweimal in wortgleichen Threads landen? Bitte beachte künftig insoweit die Nutzungsbestimmungen des Forums.

  • Entschuldige bitte, ich hatte deine erste Antwort so verstanden, dass ich es eben neu öffnen soll, weil es in diesem Topic ja falsch angesiedelt ist... Hätte ja eigentlich auch Sinn gemacht? Ich habe es wohl falsch verstanden.

    Das hilft aber beim besten Willen nicht bei meinem Problem, wenn jetzt darüber diskutiert wird.

    Ps. Hab bitte auch als Moderator ein bisschen Verständnis dafür, dass sich nicht alle mit den Gegebenheiten eines Forums, inklusive dem Internet usw. gut auskennen. Danke...

    Wenn jemand noch eine anderes Wissen zu diesem Fall hat als Rautka, würde ich mich sehr freuen davon zu hören 😉

    Rautka danke nochmal

  • Hallo Jens,


    ich fürchte, Du hast meine Antwort nicht richtig verstanden

    Es wird darüber geschrieben, dass Leute aufgrund von Eigentum oder Alter den Wohnriester auflösen. Wir haben diesen aufgelöst bzw. gekündigt weil wir das nicht fortführen möchten. Jetzt wird meine Rückerstattung um ca. 300 Euro gesenkt, obwohl ich aktuell in 2022 alle Zulagen zurückgezahlt habe. Sprich das Finanzamt bekommt für 2021 einmalig 300 von mir aus der Steuererklärung (für erhaltene Zulagen) und zudem nochmal 2022 durch die Rückzahlung. Dann hat sich die ganze Zulagen Geschichte ja mal so richtig gelohnt!

    Die Kündigung eines Riestervertrages lohnt sich in den seltensten Fällen. Die erhaltenen Zulagen und Steuerermäßigungen werden bei Kündigung vom Anbieter an die Finanzverwaltung zurückgezahlt. Damit wird der Vertrag so gestellt, als wäre er aus versteuertem Geld bezahlt. Wenn es dann noch Erträge bei der Rückzahlung gibt, sind diese wie alle Kapitalerträge zu versteuern - mit der Steuererklärung für 2022.


    Wie kommst Du darauf, dass Deine Rückerstattung noch einmal um 300 € gesenkt wird. Meinst Du damit die in Posting #4 angegebenen 649 € - 389 €? Eine solche Kürzung gibt es nicht, da Du in der Steuererklärung für 2021 den Riestervertrag - nicht bloß die Kinderzulagen! - gar nicht angeben darfst. Er wurde bereits abgerechnet und existiert damit als Riestervertrag nicht mehr! Wenn Dir Dein Steuerprogramm eine Steuerersparnis in diesem Zusammenhang ermittelt, so beruht diese auf falschen Angaben. Diese Ersparnis wird entweder im Steuerbescheid gleich gestrichen oder später zurückgefordert. Genau das hatte ich geschrieben.


    Ich muss also 2023 (für die Setuererklärung 2022) den zurückerhaltenen Betrag als Einnahme eingeben (ja, das habe ich in der erweiterten Suche gefunden..)

    Ich weiß nicht, wo Du diese Aussage gefunden hast. Sie ist einfach falsch. Als Einnahme angaben musst Du nicht den zurückerhaltenen Betrag sonden den darauf entfallenden Kapitalertrag. Wie groß dieser ist, muss Dir Dein Riesteranbieter im Zusammenhang mit der Abrechnung mitteilen.

    Das habe ich in diesem Forum bereits an anderer Stelle geschrieben. Noch einmal: nach der Kündigung ist es kein Riestervertrag mehr.


    ... und bekomme dadurch dann die zuviel an den Staat zurückgezahlten 300 Euro wieder? Oder wird das dann nochmal versteuert?

    Noch einmal die Frage, um welche zuviel an den Staat zurückgezahlten 300 € geht es? Aus meiner Sicht gibt es einen solchen Betrag nicht.


    Wäre nett wenn mir das mal jemand einfach und ich sag mal logisch erklären kann ohne tiefgründiges fachchinesisch zu verwenden. Muss ich hier einspruch erheben? Einfach auf die nächste Steuererklärung zu warten löst das Problem nicht, wenn ich den Einspruch versäumt habe.

    Ganz einfach: Gib den nicht mehr existenten Vertrag einfach nicht in der Steuererklärung für 2021 an. Dann musst Du diebezüglich auch keinen Einspruch einlegen.


    Viele Grüße

    Rautka