Umsatzsteuererstattung für 4. QT 2021 im Jahr 2022

  • Hallo Zusammen,


    angenommen man macht seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021.


    Für das 4. QT 2021 hat man die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß an das Finanzamt geschickt. Es kam eine Erstattung vom 400 Euro raus. Diese wurde am 10.01.2022 vom Finanzamt erstattet. Die Erstattung wurde am 10.01.2022 gebucht (Konto 1780, SKR03).


    Nun fällt auf, dass bei der Umsatzsteuererklärung 2021 genau diese 400 Euro, welche im Jahr 2022 gebucht sind, nochmals als Erstattungsanspruch für 2021 ausgrechnet wurden. Wo ist der Denkfehler bzw. was ist falsch? Ich komme nicht drauf.


    Vielen Dank.

  • Nun fällt auf, dass bei der Umsatzsteuererklärung 2021 genau diese 400 Euro, welche im Jahr 2022 gebucht sind, nochmals als Erstattungsanspruch für 2021 ausgrechnet wurden.

    Wo ist der Denkfehler bzw. was ist falsch? Ich komme nicht drauf.

    Bilanzierer o. EÜR

    10.01. kann noch im alten Jahr gebucht werden.

    ansonsten im alten Jahr gegen Geldtransit bzw. USt. Vorjahr buchen und ins neue Jahr vortragen.

  • Nun fällt auf, dass bei der Umsatzsteuererklärung 2021 genau diese 400 Euro, welche im Jahr 2022 gebucht sind, nochmals als Erstattungsanspruch für 2021 ausgrechnet wurden.

    Wo ist der Denkfehler bzw. was ist falsch? Ich komme nicht drauf.

    Bilanzierer o. EÜR

    10.01. kann noch im alten Jahr gebucht werden.

    ansonsten im alten Jahr gegen Geldtransit bzw. USt. Vorjahr buchen und ins neue Jahr vortragen.

    Vielen Dank. Ich habe gerade bei meiner weiteren suche die passende gesetzliche Grundlage gefunden:


    10-Tage-Regelung bei Umsatzsteuer-Vorauszahlung

    Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahmeregelung vor: Diese Ausgaben müssen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG).