Verlustvortrag nachträglich anwenden?

  • Hallo zusammen!

    Ich bin neu im Forum und habe zwei kurze Fragen:
    Ich habe meine ESt-Erklärung für die Jahre 2017, 2019, 2020 abgegeben (ich war nicht verpflichtet). 2018 war ich im Ausland und habe ausschließlich von Ersparnissen gelebt, hatte also keine Einkünfte in D und entsprechend keine Lohnsteuer gezahlt. Allerdings liefen alle Versicherungen weiter (KfZ, Haftpflicht, Krankenversicherung etc.). Jetzt frage ich mich: Könnte ich diese Vorsorgeaufwendungen (etwa 1500 €) noch nachträglich als Verlustvortrag in einer ESt-Erklärung für 2018 angeben und könnten diese dann für die ESt-Erklärung 2021 angewendet werden? Lohnt sich das überhaupt?

    Leider kenne ich mich fast gar nicht mit Verlustvorträgen/-rückträgen aus. Ganz herzlichen Dank schonmal!

    Liebe Grüße
    Frowi

  • Sorry, wichtigste Frage vergessen: Wenn sich das lohnt, wo müsste ich es im Programm angeben? Danke! :)

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings liefen alle Versicherungen weiter (KfZ, Haftpflicht, Krankenversicherung etc.). Jetzt frage ich mich: Könnte ich diese Vorsorgeaufwendungen (etwa 1500 €) noch nachträglich als Verlustvortrag in einer ESt-Erklärung für 2018 angeben und könnten diese dann für die ESt-Erklärung 2021 angewendet werden?

    Hast Du überhaupt einmal einen Blick in den Wortlaut des § 10d EStG geworfen oder mal ein paar geeignete Stichworte in die erweiterte Forumssuche eingegeben? Dann sollte sich Dir Dein Denkfehler schnell erschließen.

  • Allerdings liefen alle Versicherungen weiter (KfZ, Haftpflicht, Krankenversicherung etc.). Jetzt frage ich mich: Könnte ich diese Vorsorgeaufwendungen (etwa 1500 €) noch nachträglich als Verlustvortrag in einer ESt-Erklärung für 2018 angeben und könnten diese dann für die ESt-Erklärung 2021 angewendet werden?

    Hast Du überhaupt einmal einen Blick in den Wortlaut des § 10d EStG geworfen oder mal ein paar geeignete Stichworte in die erweiterte Forumssuche eingegeben? Dann sollte sich Dir Dein Denkfehler schnell erschließen.

    Ja, natürlich - wenn ich daraus schlau geworden wäre, hätte ich die Frage ja nicht hier gestellt. Ich dachte, dafür ist ein Forum da? Und wo ist mein Denkfehler? Deine Antwort hilft leider nicht weiter.

    • Offizieller Beitrag

    Und wo ist mein Denkfehler? Deine Antwort hilft leider nicht weiter.

    Warum nicht? Im § 10d EStG dreht sich alles um den Gesamtbetrag der Einkünfte. Dann schaue einfach mal, an welcher Stelle Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das lässt sich ganz einfach aus der Steuerberechnung eines beliebigen Veranlagungszeitraums ersehen und wurde auch schon oft im Forum erläutert.

  • Ich habe es nicht im Forum gefunden und in § 10d EStG steht m.E. nach auch nicht, ob ich eine noch für ein einzelnes fehlendes Jahr nachträglich eine ESt-Erklärung abgeben kann, wenn ich danach schon welche abgegeben hatte und ob das überhaupt bei so einem verhältnismäßig kleinen Betrag Sinn machen könnte. Du sagst, ich habe einen Denkfehler und willst aber, dass ich ihn selbst finde. Ich kenne mich einfach nicht gut aus und bin ganz neu hier im Forum. Ich habe nochmal danach gesucht und es nicht gefunden.

    • Offizieller Beitrag

    § 10d EStG

    Zitat

    11Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 5.000.000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 10.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.


    R2 EStH 2020

    Zitat

    Umfang der Besteuerung

    1Das z. v. E. ist wie folgt zu ermitteln:

    1S.d.E. aus den Einkunftsarten
    2=S. d. E.
    3Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
    4Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
    5Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
    6+Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5i EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
    7=G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG) (Gesamtbetrag der Einkünfte)
    8Verlustabzug nach § 10d EStG
    9Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
    10außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
    11Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
    12+Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
    13+zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStGi)
    14=Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
    15Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
    16Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
    17=z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).

    2Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

    1

    Steuerbetrag
    1. nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG

      oder

    2. nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
    2+Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
    3+Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
    4=tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
    5Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
    6ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
    7Steuerermäßigung nach § 35 EStG
    8Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
    9Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
    10Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
    11Steuerermäßigung nach § 35a EStG
    12Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
    13+Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
    14+Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
    15+Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
    16+Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
    17+Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
    18+Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
    19=festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).


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  • Vielen Dank, aber das bringt mich immer noch nicht weiter - den Paragraphen habe ich mir bereits 10x durchgelesen. Vielleicht braucht es mehr Erfahrung, Verständnis für Steuerrechtsprech - ich weiß es nicht. Vielleicht ist auch allen klar, wo sich die Antwort auf meine Frage in dem Text versteckt. Mir nicht.

    Leider ist diese ganze Erfahrung hier ziemlich frustrierend gewesen, ich werde mich daher wieder abmelden aus dem Forum und mir woanders Hilfe suchen.

    Ich möchte mich trotzdem bei dir bedanken, dass du es versucht hast.

    Herzliche Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings liefen alle Versicherungen weiter (KfZ, Haftpflicht, Krankenversicherung etc.). Jetzt frage ich mich: Könnte ich diese Vorsorgeaufwendungen (etwa 1500 €) noch nachträglich als Verlustvortrag in einer ESt-Erklärung für 2018 angeben und könnten diese dann für die ESt-Erklärung 2021 angewendet werden?

    Dann schaue einfach mal, an welcher Stelle Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das lässt sich ganz einfach aus der Steuerberechnung eines beliebigen Veranlagungszeitraums ersehen und wurde auch schon oft im Forum erläutert.

    Will mit ganz einfachen Worten heißen:
    Die Sonderausgaben (die diversen Versicherungen etc.) und ggf. auch die außergewöhnlichen Belastungen spielen bei der Anwendung des § 10d EStG (Verlustrücktrag/Verlustvortrag) keinerlei Rolle. Sie interessieren dabei schlicht und einfach nicht.