Doppelte Meldung ans Finanzamt (Rückwirkende Erwerbsunfähigkeitsrente)

  • Moin


    meine Frau hat 78 Wochen lang Krankengeld von der Krankenkassen bekommen. Dann im Mai 21 die Aussteuerung und es gab Geld vom Arbeitsamt.
    Im Dezember 21 wurde dann Rückwirkend ab März 21 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.
    Die Rente von März bis Dezember wurde dann mit dem Krankengeld und dem Arbeitslosengeld verrechnet, so das quasi von der Rentenkasse nichts rückwirkedn ausgezahlt wurde
    Die Krankenkasse und das Arbeitsamt haben aber ihre Zahlungen an das Finanzamt gemeldet. Die Rentenkasse auch, so das quasi doppelt so viel gemeldet wurde.
    Auf Nachfrage bei der Krankenkasse und Arbeitsagentur hieß es, das wird dann im Folgejahr geändert. Kann das wohl so richtig sein? Ich hab keine Idee wie ich dieses Jahr die Steuererklärung abgeben soll....

  • ???

    heißt bitte was ?


    Mit geht es darum, das das Arbeitsamt und die Krankenkasse Beträge ans Finanzamt gemeldet haben, die sie ja gar nicht geleistet haben, da sie das Geld von der Rentenkasse erstattet bekommen haben.

    • Offizieller Beitrag

    Du hast aber wenigstens einmal gelesen, was in der verlinkten Vorschrift bezüglich nachträglicher Gewährung einer EU-Rente und dem Prozedere steht, oder?

    Zitat
    Rückwirkender Wegfall von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen

    (4) Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:

    1. Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen. 2Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
    2. Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32b EStG ist anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
    3. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
  • @vwkaefi

    Auch Du solltest einfach mal die zitierte Fundstelle sowie den zitierten Text aus dem R 32b Absatz 4 EStH2020 lesen. ;)

    Habe ich, vielleicht bin ich zu blöd, seit Tagen bin ich dran und lese seit Stunden hier die Beiträge. Sorry das ich Frage :(


    (Meine Steuerberaterin in Elternzeit und jemand neues finde ich grad nicht weil alle überlaufen sind wegen der neuen Grundsteuer)

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich, vielleicht bin ich zu blöd, seit Tagen bin ich dran und lese seit Stunden hier die Beiträge. Sorry das ich Frage :(

    Man kann nicht mehr machen als das für derartige Sachverhalte konkret vorgegebene Prozedere zu verlinken und über Zitate auch noch zusätzlich einzufügen. Den Rest muss jeder mit seinen Leistungsmitteilungen selber ausfechten und mittels Taschenrechner und/oder Excel nachvollziehen.

  • Habe ich, vielleicht bin ich zu blöd, seit Tagen bin ich dran und lese seit Stunden hier die Beiträge. Sorry das ich Frage :(

    Man kann nicht mehr machen als das für derartige Sachverhalte konkret vorgegebene Prozedere zu verlinken und über Zitate auch noch zusätzlich einzufügen. Den Rest muss jeder mit seinen Leistungsmitteilungen selber ausfechten und mittels Taschenrechner und/oder Excel nachvollziehen.


    Was stört dich daran, das ich bobrooney gefragt habe, die Frage ging doch an ihn


    Ist doch ein Anwenderforum, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Was stört dich daran, das ich bobrooney gefragt habe, die Frage ging doch an ihn

    Es stört mich in keinster Weise. Es bringt Dir nur rein gar nichts, da die Zahlen/Daten ja bei jedem unterschiedlich sind. Es muss da also definitiv jeder selber durch. Und der Rahmen für das Prozedere ist ja nun explizit vorgegeben.

  • ???

    heißt bitte was ?


    Mit geht es darum, das das Arbeitsamt und die Krankenkasse Beträge ans Finanzamt gemeldet haben, die sie ja gar nicht geleistet haben, da sie das Geld von der Rentenkasse erstattet bekommen haben.

    bobrooney habe heute einen Steuerberater erreicht :)


    Wie ich es mir dachte müssen die doppelten Beträge von der BfA (bei uns) noch korrigiert beim FA eingereicht werden, man weiss halt nur nicht wann 🙄 ich werde dort mal nachfragen!


    Blöd ist der Zustand so halt weil das was ausgerechnet wird eben (so) nicht stimmt und das war eben genau das was mich -wie Dich- verwirrt hat.


    LG Sue

    • Offizieller Beitrag

    bobrooney habe heute einen Steuerberater erreicht :)


    Wie ich es mir dachte müssen die doppelten Beträge von der BfA (bei uns) noch korrigiert beim FA eingereicht werden, man weiss halt nur nicht wann 🙄 ich werde dort mal nachfragen!

    Dann müsste sich da etwas geändert haben. Mein Kenntnisstand ist nach wie vor, dass die BfA gar nichts korrigiert. Die erstellt Dir nach Abschluss des Verfahrens einen Rentenbescheid und im Rahmen dessen werden für die Vergangenheit die aus anderen Kassen geleisteten Beträge an- bzw. abgerechnet. Da sich z.B. Gerichtsverfahren auch über mehrere Jahre ziehen können, geht das gar nicht anders. Und aus diesem Rentenbescheid mit seinen zu zahlenden Rentenbeträgen und verrechneten Zahlungen anderer Kassen, muss man eben die im genannten R 32b EStH2020 -Quelle: BMF genannten Konsequenzen ziehen. Die Rentenbeträge insgesamt werden in der Leistungsmitteilung des Jahres des erstmaligen Rentenbescheides dem FA übermittelt, ggf. mit den Beträgen für frühere Jahre. Und dann ist eben die oben beschriebene Exceltabelle Dein Freund (und auch der des Finanzamts), denn es müssen die Beträge eben nach dem Absatz 4 des R 32b EStH2020 -Quelle: BMF auseinandergerechnet werden und die entsprechenden rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Dazu dient dann eine von Dir vorzulegende Kopie des Rentenbescheides nebst Abrechnung.


    Die beteiligten Kassen gleichen die Beträge untereinander aus, was für Dich und Deine ESt-Erklärung vollkommen irrelevant ist. Auch die elektronisch übermittelten Leistungsmitteilung dienen hier eher der Verprobung für das ganze Prozedere.


    Und da die Daten bzw. die Verfahrensdauer bis zu einer EU-Rente im Einzelfall sehr unterschiedlich ist und auch sehr lange dauern kann, zieht es ggf. auch unterschiedliche Konsequenzen nach sich. Bei dem einen läuft alles innerhalb desselben Veranlagungszeitraums ab, bei dem anderen ziehen sich Krankengeld/EU-Rente über einen längeren Zeitraum.