Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit in 2 Jahren

  • Hallo,

    ich habe folgende Situation:


    Ich bin freiberuflich tätig und stelle für meine Beratungen Honorarrechnungen (mit ausgewiesener MwSt.)

    Ende 2024 möchte ich meine Beratungstätigkeit aus Altergründen aufgeben.

    Bisher machte ich einmal im Jahr die EÜR.


    Mein bisheriger PKW ist nun komplett abgeschrieben und ich werde ihn in Kürze verkaufen; den Erlös daraus werde ich wohl als Einnahmen über die EÜR versteuern und die MwSt. an das Finanzamt abführen müssen.

    Nun möchte ich jedoch wieder einen Neuwagen beschaffen und bis Ende 2024 degressiv abschreiben. Die bezahlte MwSt. (=Vorsteuer) lasse ich mir nach dem Kauf wieder zurückerstatten.


    Ende 2024 möchte ich den Wagen ins Privatvermögen überführen. Da der Restwert noch relativ hoch sein wird, würde auch hier wieder eine hoher zu versteuernder Erlös erzielt werden, die MwSt. daraus wieder an das Finanzamt abgeführt werden.

    Somit ist ein Kauf nach meinen bisherigen Überlegungen kaum lohnenswert, eher die Leasingvariante.


    Nun habe ich allerdings folgendes bei einer Kanzlei gelesen:

    Auf den Aufgabegewinn erhält er einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Ob dieser Freibetrag gewährt wird, entscheidet sich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 16 Abs. 4 EStG. Er wird allerdings nur insoweit der Einkommensteuer unterworfen, als er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt.

    Ein ähnlicher Beitrag weist auch diese Möglichkeit hin - hier Ziffer 4 beachten:

    § 16 EStG, Veräußerung des Betriebs
    § 16 EStG, Veräußerung des Betriebs - Aktuelle Steuergesetze & Rechtsverordnungen ⚖️ in der geltenden Fassung! ➤ Zum Gesetz
    www.steuertipps.de

    (4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. (8) 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. (8)


    Frage: Wäre diese Möglichkeit auch in meinem Fall anwendbar, sodass ich keinen Veräußerungsgewinn versteuern müsste?

    Für eine steuerrechtlich abgesicherte Antwort wäre ich sehr dankbar.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.
    • Offizieller Beitrag

    Das ist nun wirklich klassische Steuerberatung und die ist dem Forum nun einmal aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht gestattet. Ich schließe den Thread daher und bitte insoweit um Verständnis.


    Bitte wende Dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.