GWG: Bei einer Nutzungsdauer von 0 Jahren ist das Buchen von Zu- und Abgängen nicht zulässig

  • Hallo zusammen,


    ich denke es handelt sich um einen Bedienfehler meinerseits.

    Eventuell kann mir jemand von Euch helfen.


    Von einer Privatperson habe ich ein Tablet gekauft (440 EUR netto = brutto).

    Mit der Person habe ich einen Kaufvertrag gemacht (Name, Preis, Kaufgegenstand etc.)

    Zahlung war bar.

    Dann habe ich mir einen Eigenbeleg erstellt (Ausgabe 440 EUR, Grund: siehe Kaufvertrag XY vom....)


    Folgendes wollte ich nun machen:

    1. Neues Anlagegut
      670 - Geringwertige Wirtschaftsgüter
      6260 - Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
    2. Eingangsrechnung
      Kategorien-Zuordnung: Anlagevermögen -> das in 1. angelegte Anlagegut
    3. Verrechnungskonto Ausgabe 440 EUR -> Zuordnung zur Eingangsrechnung
    4. Verrechnungskonto 440 EUR als Privateinlage damit es wieder ausgeglichen ist.


    ===
    Punkt 1 hat geklappt

    Bei Punkt 2 kriege ich die Fehlermeldung: Bei einer Nutzungsdauer von 0 Jahren ist das Buchen von Zu- und Abgängen nicht zulässig

    Punkt 3 und 4 habe ich noch nicht gemacht.


    Hat jemand von Euch einen Rat wie ich es korrekt mache?


    Vielen Dank.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Edit: Ich habe es geschafft.


    Für alle die vor dem gleichen Problem stehen:


    Erst die Eingangsrechnung anlegen und dann aus der Eingangsrechnung heraus das Anlagegut anlegen.

    Punkt 3 und 4 dann oben wie beschrieben.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • Naja, eben genau so wie in Zahlung Bank/Kasse.


    Mit der Person habe ich einen Kaufvertrag gemacht (Name, Preis, Kaufgegenstand etc.)

    Zahlung war bar.

    Dann habe ich mir einen Eigenbeleg erstellt (Ausgabe 440 EUR, Grund: siehe Kaufvertrag XY vom....)

    Wozu der Eigenbeleg? Es gibt doch den Kaufvertrag. Jetzt hast Du 2 Belege für den gleichen Vorgang.

  • hm. Beim Kaufvertrag habe ich ja keine "Nummer" die ich als "Rechnungsnummer" bei der Eingangsrechnung eintragen könnte.

    Aber Du hast recht.. jetzt wo ich drüber nachdenke... könnte ich in Zukunft einem Kaufvertrag ein Nummer vergeben und diese dann verwenden.

    WISO Mein Büro 365 - SKR04, EÜR, Ist-Versteuerung

  • hm. Beim Kaufvertrag habe ich ja keine "Nummer" die ich als "Rechnungsnummer" bei der Eingangsrechnung eintragen könnte.

    Aber Du hast recht.. jetzt wo ich drüber nachdenke... könnte ich in Zukunft einem Kaufvertrag ein Nummer vergeben und diese dann verwenden.

    Du solltest auch bedenken, dass jede Buchung eine Buchungsnummer bekommt - die kannst du auf deinen Vertrag schreiben! Es gibt nur bei Ausgangsrechnungen die Pflicht, eine eindeutige Rechnungsnummer zu erteilen!

  • Du solltest auch bedenken, dass jede Buchung eine Buchungsnummer bekommt

    in WISO Mein Büro nicht, also nur, wenn man selbst welche manuell vergibt

    Beim Kaufvertrag habe ich ja keine "Nummer" die ich als "Rechnungsnummer" bei der Eingangsrechnung eintragen könnte.


    Es gibt nur bei Ausgangsrechnungen die Pflicht, eine eindeutige Rechnungsnummer zu erteilen!

    Ich kenn das schon so, dass für den Vorsteuerabzug alle Bestandteile zumindest in hilfsweiser Form vorhanden sein müssen, bei einem Vertrag dann eben in hilfsweiser Form. Beispiel gewerbl. Miete: Der Mietvertrag ist der Beleg für die Mietbuchungen. Deshalb braucht es nicht jeden Monat eine Rechnung. Das setzt aber auch voraus, dass alle Rechnungsbestandteile im Vertrag bzw. ergänzend bei den Abbuchungen stehen. Die Rechnungsnummer wird dann z.B. durch die Mieternummer oder ähnliches ersetzte. Insofern werden bei Verträgen durch Firmen durchaus auch Vertragnummern vergeben. Das kannst Du für den Kaufvertrag auch machen, analog zu nesciens Vorschlag mit der Buchungsnummer.

  • Du solltest auch bedenken, dass jede Buchung eine Buchungsnummer bekommt

    in WISO Mein Büro nicht, also nur, wenn man selbst welche manuell vergibt

    Meines Wissens nach wird im Hintergrund eine fortlaufende Nummer vergeben, die man nicht beeinflussen kann

  • Es gibt nur bei Ausgangsrechnungen die Pflicht, eine eindeutige Rechnungsnummer zu erteilen!

    Ich kenn das schon so, dass für den Vorsteuerabzug alle Bestandteile zumindest in hilfsweiser Form vorhanden sein müssen, bei einem Vertrag dann eben in hilfsweiser Form. Beispiel gewerbl. Miete: Der Mietvertrag ist der Beleg für die Mietbuchungen. Deshalb braucht es nicht jeden Monat eine Rechnung. Das setzt aber auch voraus, dass alle Rechnungsbestandteile im Vertrag bzw. ergänzend bei den Abbuchungen stehen. Die Rechnungsnummer wird dann z.B. durch die Mieternummer oder ähnliches ersetzte. Insofern werden bei Verträgen durch Firmen durchaus auch Vertragnummern vergeben. Das kannst Du für den Kaufvertrag auch machen, analog zu nesciens Vorschlag mit der Buchungsnummer.

    Gilt aber nur für den Nachweis für den Vorsteuerabzug. Die Rechnungsbestandteile sind keine Pflichtbestandteile in der Buchhaltung selber! Da bei Miete nur im Bereich von gewerblichen Mietverträgen Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, steht das im Mietvertrag und dieser ist Dauerbeleg - richtig. Da reicht es auch im Text mit "..gemäß Mietvertrag vom .......". Man kann auch paginieren und diese Nummer dann als Belegnummer verwenden - gilt für alle Arten von Belegen. Man kann auch die Buchungsnummer als Belegnummer auf den Beleg schreiben - reicht für die Nachverfolgung (vorwärts und rückwärts) aus.