grundlegende Frage zu unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen

  • Hallo,


    ich habe eine ziemlich rudimentäte Frage zur Abbildung von Abrechnungszeiträumen.


    Das Wirtschaftsjahr einer WEG ist typischerweise das Kalenderjahr, während Versorger auch unterjährig abrechnen. Wie bildet man diese unterschiedlichen Abrechnungszeiträume sauber im Hausverwalter ab?


    Bisher habe ich die Abrechnung händisch bzw. mit einer Tabellenkalkulation gemacht. Dazu habe ich mir aus 2 Versorgerabrechnungen den Verbrauch des Kalenderjahres errechnet und diesen dann abgerechnet.

    Beim Hausverwalter gibt es nun diese schöne Funktion des Einlesens der Kontobuchungen. Die Abschlussbuchung z.B. des Gasversorgers für das Jahr 2021/22 findet dann im Jahr 2022 statt, im Vorjahr analog dazu. Damit entsprichen die Kontobewegungen des Gasversorgers in 2022 aber nicht den Verbrauchskosten für das Kalenderjahr 2022.


    Wie wird sowas im Hausverwalter dargestellt und ordentlich abgerechnet? Nimmt man dazu einfach alle Buchungsposten "Gas" des Kalenderjahres und teilt diese dann entsprechend des Verbrauches der Nutzer auf? Dann könnte man tatsächlich alle Buchungen eines Kalenderjahres in die Abrechnung aufnehmen und müsste damit ein exakt ausgeglichenes Konto haben. Oder wird dort auch mit Vor- und Rückträgen gearbeitet?

  • während Versorger auch unterjährig abrechnen. Wie bildet man diese unterschiedlichen Abrechnungszeiträume sauber im Hausverwalter ab?

    Wenn ich auch keine WEG mache, doch solltest du zwei Punkte kennen. Einmal alle Nebenkosten, die auch unterjährig bei der Abrechnung der Lieferanten sein können, die kannst du so auch eingeben, wie es berechnet wird. Wie es dann in der WEG gehandhabt wird, wie die Berechnung stattfinden muss, steht auch im WEG Gesetz.

    Was auf jeden Fall auch bei einer WEG sein muss, dass die Heizkosten im Abrechnungszeitraum umgelegt werden muss. Hier gibt es keine andere Wahl. Um das evtl. besser für dich hinzubekommen solltest du dann, wenn die Lieferanten ihren eigenen Abrechnungszeitraum haben diese auffordern, das auf deinen ARZ umzustellen. Einige Lieferanten machen das, andere wollen nicht so richtig.


    Sehe mal hier, vielleicht kann dir die eine oder andere Funktion erklärt werden: https://www.buhl.de/shop/faqs?category=331

  • Hallo, selbst wenn der Abrechnungszeitraum des Versorgers dem der WEG entspricht wird die Endabrechnung des Versorgers dennoch erst im Folgejahr auf dem Konto verbucht. Damit würden die Buchungen des Kontos nicht vollständig den Buchungen des Abrechnungszeitraumes entsprechen, da ich z.B. die Endabrechnung im jahr 2022 noch zum Abrechnungszeitraum 2021 hinzuzähle. Wirklich ausgeglichen wäre damit ein Konto ja nie.

  • Ist doch für die Eigentümer ohne Belang. Hier gilt § 11 EStG - d.h. Ansatz erst bei Zahlung! Nur für die Heizkosten gilt das strikte Verursacherprinzip.

  • Die Abschlussbuchung z.B. des Gasversorgers für das Jahr 2021/22 findet dann im Jahr 2022 statt, im Vorjahr analog dazu. Damit entsprichen die Kontobewegungen des Gasversorgers in 2022 aber nicht den Verbrauchskosten für das Kalenderjahr 2022.


    Wie wird sowas im Hausverwalter dargestellt und ordentlich abgerechnet?

    Das ist nun wirklich schon 200 Mal behandelt worden.

    Die Endabrechnung des Versorgers - Beispiel am 31.1.2022 - stellst Du mit Buchungsdatum 31.1.2022 SOWIE Wirtschaftsdatum 31.12.2021 als Rechnungsabrenzung in die Abrechnung 2021 ein.

    Das ist zulässig und korrekt lt. BGB, da es sich hier Bestandteile der Heizkostenabrechnung handelt. Nesciens hat das sicher übersehen ... :censored:

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Sicher nicht - du hast wahrscheinlich meinen Hinweis auf die Ausnahme nicht gesehen. Es gibt auch andere Versorger, nicht nur für Heizkosten. Und bei Strom, Gas, Wasser etc. gilt eben das strikte Zahlungsprinzip, also Zuordnung zum Jahr der Zahlung.