Doppelter Haushalt bei unterjährigem Wegzug ins Ausland

  • Hi,

    ich bin unterjährig in die Schweiz gezogen und dort nun alleinig steuerpflichtig.

    D.h. ich habe ein paar Monate in Deutschland verdient und dann in der Schweiz.

    Die Wohnung in Deutschland habe ich noch ein wenig weiter gemietet weil meine Frau noch dort bleiben musste.

    Meine Fragen sind nun,


    1) Kann man seine Wohnung in der Schweiz als doppelten Haushalt absetzen?

    2) Muss man dafür gleichzeitig einen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt haben (Habe mich seit Oktober abgemeldet)?

    3) Muss man doppelt besteuert werden, damit man einen doppelten Haushalt absetzen kann?


    Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass man einen doppelten Haushalt absetzen kann ohne gleichzeitig das schweizer Einkommen in Deutschland versteuern zu müssen.

    Allerdings habe ich auch kein Gesetz gefunden was das Gefühl stützt.


    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    ich bin unterjährig in die Schweiz gezogen und dort nun alleinig steuerpflichtig.

    D.h. ich habe ein paar Monate in Deutschland verdient und dann in der Schweiz.

    Die Wohnung in Deutschland habe ich noch ein wenig weiter gemietet weil meine Frau noch dort bleiben musste.

    Ich würde da einfach mal Schritt für Schritt alles so in das Programm eingeben:


    • Offizieller Beitrag

    3) Muss man doppelt besteuert werden, damit man einen doppelten Haushalt absetzen kann?

    Dir ist aber schon bekannt, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt und deshalb die Besteuerungsgrundlagen des gesamten Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen sind.?


    Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass man einen doppelten Haushalt absetzen kann ohne gleichzeitig das schweizer Einkommen in Deutschland versteuern zu müssen.

    Die Schweizer Einkünfte unterliegen in D evtl. dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG.


    Ich würde da einfach mal Schritt für Schritt alles so in das Programm eingeben:

    Führt aber evtl. zum falschen Ergebnis, da ja Wegzugsfall und somit ggf. den dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einnahmen gegenzurechnen (Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln).


    Allerdings habe ich auch kein Gesetz gefunden was das Gefühl stützt.

    Ich würde mich vielleicht dann doch ausnahmsweise einmal an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit entsprechendem Themenschwerpunkt richten.


    Ansonsten:

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