Fehler in Ausfüllhilfe Elster EÜR Zeile 84 oder in WISO Steuer-Sparbuch

  • Hallo liebe Forenmitglieder,


    Mir ist bei der Ausfüllhifle von Elster für die Eür folgendes aufgefallen.



    Es geht sich nur um Reisekosten d.h. Fahrt zum Kunden, Abholung von Ware etc.. (Kein Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder wegen doppelter Haushaltsführung)




    Die kommen in der EÜR doch in Zeile 84



    Wenn man in Elster zu Hinweise zur Anlage EÜR scrollt.



    Dort dann auf Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 81 bis 86) klickt.



    Und man sich anschaust was man in Zeile 84 eintragen soll dann steht dort folgendes.



    ELSTER - Hilfe



    Hier in dem folgenden Dokument steht es auch so das ist das amtliche EÜR Formular 2021 mit Ausfüllhinweisen vom Bundesfinanzamt.



    https://www.bundesfinanzministerium...lage-EUER-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3



    Da steht folgendes:



    Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)


    Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer und mit 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.





    Laut Rechtslage müsste da aber meiner Meinung nach eigentlich nur folgendes stehen ohne den Teil der oben fett unterstrichen ist:



    Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)


    Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.



    Wenn man die Fahrtkosten welche in Zeile 84 kommen in WisoSteuersparbuch eingibt werden diese auch nur mit 0,30€ berechnet.


    Ich habe mir die Gesetze und alle Änderungen angeschaut und kann nicht verstehen dass das in den Ausfüllhinweisen vom Finanzamt richtig sein soll.


    So wie es aussieht sieht Buhl das nicht so und einige andere Quellen auch nicht.


    Könnte das mal jemand überprüfen und mich aufklären.


    Eigentlich muss doch


    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ( https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr4a:S1 )


    und


    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr4a:S2)


    In Verbindung mit dem Bundesreisekostengesetz § 5 Wegstreckenentschädigung


    (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.



    Bundesreisekostengesetz




    Eigentlich muss doch die Pauschale aus dem Bundesreisekostengesetz immer noch gelten.


    Ich hoffe mir kann jemand folgen.


    Vielen Dank schonmal und frohe Ostertage.

  • Die kommen in der EÜR doch in Zeile 84

    für nicht zum Betrieb gehörende Fahrzeuge.

    Da steht folgendes:

    da steht in beiden Links das gleiche



    Zitat von Elsterhilfe:

    Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)

    Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer und mit 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man die Fahrtkosten welche in Zeile 84 kommen in WISO Steuer-Sparbuch eingibt werden diese auch nur mit 0,30€ berechnet.

    Was m.E. auch richtig ist und zutrifft, weshalb ich Deine Verwirrung diesbezüglich nachvollziehen kann. Es ist allerdings lediglich etwas unglücklich formuliert in den Anleitungen zur EÜR.


    In Zeile 84 kommen alle abziehbaren Kosten für mit dem privaten Fahrzeug durchgeführte betriebliche Fahrten hinein. Also sowohl die für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als auch die anlässlich Reisekosten. Die kurze Anleitung bezieht sich halt auf beide Alternativen, die man dann eigentlich schon kennen und beachten muss.


    Die nachfolgenden Zeilen 85 bis 87 betreffen dann die Kosten betrieblicher Fahrzeuge. Dabei müssen insbesondere die Zeilen 86/87 gemeinsam gesehen werden, da entsprechend nur eine begrenzte Abzugsfähigkeit gegeben ist.

  • In Zeile 84 kommen alle abziehbaren Kosten für mit dem privaten Fahrzeug durchgeführte betriebliche Fahrten hinein. Also sowohl die für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als auch die anlässlich Reisekosten.

    eher nicht.

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebsstätte sind ja keine betrieblich veranlassten Fahrten und kommen in Zeile 85

    • Offizieller Beitrag

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebsstätte sind ja keine betrieblich veranlassten Fahrten und kommen in Zeile 85

    Nein, lies Dir die Anleitung durch. Aber insbesondere auch in der Anlage ÜR die Zeilenbeschreibungen selber.

  • In Zeile 84 kommen alle abziehbaren Kosten für mit dem privaten Fahrzeug durchgeführte betriebliche Fahrten hinein. Also sowohl die für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte als auch die anlässlich Reisekosten.

    eher nicht.

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebsstätte sind ja keine betrieblich veranlassten Fahrten und kommen in Zeile 85

    Nein die kommen nicht in 85 sondern in Zeile 86. Das steht ja auch ausdrücklich da. Wenn man alles über pauschalen und private Fahrzeuge abwickelt kommt in Zeile 85 garnichts.

  • Das ist nicht unglücklich formuliert das ist schlicht falsch.


    In der Anleitung müsste genau folgendes stehen:


    "" Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)

    Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen. ""


    Die Aufwendungen für Fahrten von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte sind dann in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen. Aber mitnichten in Zeile 84.. Du kannst es gerne in Wisosteuersparbuch durchspielen. Wiso macht das meiner Meinung nach auch richtig. Ich bin mir nur sicher er das die Anleitung vom Finanzamt zum EÜR2021 fehlerhaft ist. Die lässt eigentlich keinen SPielraum für irgendwelche Regelungen sondern sagt ja das und das bezieht sich nur auf Zeile 84 und keine andere:


    Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)

    Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer und mit 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.


    Für die nachfolgenden Zeilen 85-87 gibt es aber eigene Hinweise.


    Ein Beispiel:


    Rahmenbedingungen: Alle Fahrten wurden mit dem Privaten KFZ durchgeführt und es gibt keinerlei Fahrzeuge die dem Betrieb zugeordnet sind!


    Einmal 100 km vom Betrieb zu einem Kunden Gefahren. Das gebe ich in Wiso die 100km als Fahrtkosten an. Dann kommen in Zeile 84 30€


    Ausserdem bin ich an 200 Tagen 50km (einfache Wegstrecke) zum Betrieb gefahren. Dann kommen in Zeile 86 3000€.


    Es gibt keine anderen Fahrstrecken oder betrieblichen Fahrzeuge.


    Dann bleiben alle anderen Zeilen ( 85 + 87 leer)


    Dann kommt man insgesammt auf 3030€ Betriebsausgaben. Was meiner Meinung nach auch richtig ist.


    Wenn man aber nach der EÜR2021 Anleitung vorgeht kommen in


    Zeile 84 34€


    in Zeile 86 kommen wieder 3000€


    Dann kommt man auf 3034€ Betriebsausgaben. Das ist meiner Meinung nach falsch. Steht aber so in der Anleitung zum EÜR2021 Formular.


    Ich möchte ehrlich gesagt nicht wissen wieviele falsche Steuererklärungen dadurch schon abgegeben wurden...

  • Hast du in das ESTG geschaut? Nein hast du nicht!

    nein, wozu auch.

    Du anscheinend nicht in das von Dir verlinkte BRKG. Denn das hat nichts mit der EÜR zu tun.

    Steht da doch ganz am Anfang:

    Zitat

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

  • Hast du in das ESTG geschaut? Nein hast du nicht!

    nein, wozu auch.

    Du anscheinend nicht in das von Dir verlinkte BRKG. Denn das hat nichts mit der EÜR zu tun.

    Steht da doch ganz am Anfang:

    Zitat

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richter des Bundes sowie der Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richter.

    Das wäre aber sinnvoll gewesen.


    Andere Gesetze beziehen sich aber darauf. Und die Regelungen zur EÜR beziehen sich wiederum auf das ESTG


    Ich zitiere dazu mal das ESTG


    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG (https://dejure.org/gesetze/EStG/9.html#Abs1:S3:Nr5:S5)


    Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.


    Das dass auch für EÜR, Selbstständige usw. gilt steht übrigens in:


    der Einkommensteuer-Richtlinie R 4.12 und den Hinweisen dazu H 4.12


    Quelle: https://esth.bundesfinanzminis…db-4697-94ff-3c04cd271661

    • Offizieller Beitrag

    Ist schon klar, da wird aber nur von den betrieblichen Kfz gesprochen. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) mit den Privat-Pkw werden da gar nicht mehr erwähnt. Schon irgendwie komisch.


    Aber auch nach den Buhl-Masken werden tatsächlich nur Fahrtkosten anlässlich Reisekosten in die Zeile 84 erfasst. Da kommt dann auch ein entsprechender Hinweis, dass die Privateinlagen demgemäß zu erhöhen sind. In jedem Fall gibt es für die Fahrtkosten anlässlich Reisekosten nur 0,30€ gefahrenen Kilometer. Und insoweit ist die Anleitung zu Zeile 84 der Anlage EÜR auch meiner Meinung nach in jedem Fall falsch. Ich zumindest kenne insoweit keinen Erlass, der besagt, dass es anlässlich Reisekosten/Auswärtstätigkeit pauschal mehr als die 0,30€ je gefahrenen Kilometer geben würde.


    in Zeile 85 kommen dann eben bei betrieblichen/aktivierten Pkw die nicht abziehbaren tatsächlichen BA einschließlich AfA etc., soweit sie die Höhe der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) übersteigen.


    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) werden offensichtlich insgesamt, sowohl die mit einem privaten Kfz als auch die mit einem betrieblichen/aktivierten Kfz in Zeile 86 erfasst. Das führt aber nun dazu, dass kein Programmhinweis kommt, der darauf aufmerksam macht, dass die Privateinlagen demgemäß zu erhöhen sind. In den Fällen muss da also jeder selber dran denken, um nicht Post vom FA zu erhalten.


    Und Zeile 87 dann eben weitere nicht abziehbare BA. Da hatte ich oben einen Klopper zwischen 85/87.


    Hier mal ein Link zum Elsterforum da wird meine Einschätzung ähnlich gesehen.
    Link zum Elsterforum zum selben Thema

    Wir machen hier eigentlich keine Überkreuzdiskussionen mit anderen Foren. Und es war ja ziemlich eindeutig, dass der Text der Erläuterung nicht zutreffend ist. Und im Sparbuch fehlt, wie schon gesagt, dann ein Hinweis zur Buchung/Erfassung einer entsprechenden Privateinlage. Klarer wird es, wenn man zum Vergleich auch mal ein Fahrzeug im BV anlegt und die Masken mit Kosten/Daten befüllt.

  • Das man das mutwillig Manuell falsch eingeben kann ist mir schon klar.

    ????

    wenn ich als Unternehmer mit meinem Privatfahrzeug zur meiner Firma fahre und verlange dafür eine Vergütung vom Staat (der Allgemeinheit) wäre was?


    aber gerne nochmal für Dich

    Ich habe als Unternehmer mit meinem Privatfahrzeug Waren ausgeliefert Zeile 84 daher auch eine Nutzungseinlage

    Wenn ich als Unternehmer mit einem Betriebsfahrzeug den Weg zur Betriebsstätte fahren würde, wäre das eine Nutzungsentnahme, weil ich als Unternehmer zusehen muss wie ich in meinen Betrieb komme.

    Und bzgl. Gesetzesvermischung EStG - BRKG ist hier der falsche Platz das zu diskutieren


    Ich bin hier raus

    • Offizieller Beitrag

    weil ich als Unternehmer zusehen muss wie ich in meinen Betrieb komme.

    :?: Deshalb dürfen Kosten für Fahrten zwischen Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) mit einem betrieblichen Kfz ja auch als Betriebsausgabe abgezogen, wenn auch begrenzt. Warum sollten sie dann mit einem Privatfahrzeug durchgeführt nicht ebenfalls beschränkt abziehbar sein? Du bemerkst Deinen Denkfehler bzw. den Widerspruch in Deiner Aussage hoffentlich. ;)


    Ansonsten: Privates Kfz - Quelle: betriebsausgabe.de

    Zitat

    Privates Kfz

    Nutzt der Unternehmer für die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb einen privaten Pkw, so kann er ohne weiteres die Entfernungspauschale zur Berechnung der Betriebsausgaben nutzen. Es ist keine weitere Korrektur notwendig. Die Fahrten zwischen einzelnen Betriebsstätten können voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

  • Deshalb dürfen Kosten für Fahrten zwischen Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) mit einem betrieblichen Kfz ja auch als Betriebsausgabe abgezogen, wenn auch begrenzt.

    ...müssen aber in der EÜR als Nutzungseinlagen gebucht werden

    Darum ja auch oft zum Jahreswechsel die Frage "warum kann ich die EÜR wegen dem Hinweis xyz nicht abgeben!"

    Eben weil die Nutzungsentnahmen höher waren als die Einlagen.

    • Offizieller Beitrag

    ...müssen aber in der EÜR als Nutzungseinlagen gebucht werden

    Darum ja auch oft zum Jahreswechsel die Frage "warum kann ich die EÜR wegen dem Hinweis xyz nicht abgeben!"

    Aber auch nach den Buhl-Masken werden tatsächlich nur Fahrtkosten anlässlich Reisekosten in die Zeile 84 erfasst. Da kommt dann auch ein entsprechender Hinweis, dass die Privateinlagen demgemäß zu erhöhen sind.

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) werden offensichtlich insgesamt, sowohl die mit einem privaten Kfz als auch die mit einem betrieblichen/aktivierten Kfz in Zeile 86 erfasst. Das führt aber nun dazu, dass kein Programmhinweis kommt, der darauf aufmerksam macht, dass die Privateinlagen demgemäß zu erhöhen sind. In den Fällen muss da also jeder selber dran denken, um nicht Post vom FA zu erhalten.


    Eben weil die Nutzungsentnahmen höher waren als die Einlagen.

    :censored: Besser wird es nicht. Warum sollten Nutzungsentnahmen (Privatentnahmen) gebucht werden, wenn die Nutzungseinlagen und abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe der ansetzbaren Entfernungspauschale erfolgten?


    Ich bin raus. Ist mir echt zu mühsam jetzt an Ostern.

  • Warum sollten Nutzungsentnahmen (Privatentnahmen) gebucht werden,

    weil

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) mit einem betrieblichen Kfz

    oder anders.

    warum muss bei privater Nutzung des Unternehmenvermögens, wie z.B. PKW u. dergleichen und auch Telefonanschluss, eine Nutzungsentnahme verbucht und auch versteuert werden?

    • Offizieller Beitrag

    Warum sollten Nutzungsentnahmen (Privatentnahmen) gebucht werden,

    weil

    Fahrten zwischen Wohnung und 1. Betriebstätte (Tätigkeitsstätte) mit einem betrieblichen Kfz

    Bei Kosteneinlage für einen privaten Pkw gibt es aber keine "Nutzungsentnahmen", sondern wäre es ja keine Privateinlage.


    warum muss bei privater Nutzung des Unternehmenvermögens, wie z.B. PKW u. dergleichen und auch Telefonanschluss, eine Nutzungsentnahme verbucht und auch versteuert werden?

    Weile diese Kosten, im Gegensatz zu der Kosteneinlage (Privateinlage) bereits voll im Rahmen der BA berücksichtigt sind und entsprechend noch abgegrenzt werden müssen. Bei der Kosteneinlage in zulässiger Höhe gibt es nichts mehr abzugrenzen. Lass es Dir doch einfach mal von Deinem Steuerberater erklären. Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

    Und noch einmal:

    Ansonsten: Privates Kfz - Quelle: betriebsausgabe.de

    Zitat

    Privates Kfz

    Nutzt der Unternehmer für die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb einen privaten Pkw, so kann er ohne weiteres die Entfernungspauschale zur Berechnung der Betriebsausgaben nutzen. Es ist keine weitere Korrektur notwendig.


    Und jetzt lass es doch gut sein, es wird wirklich nicht besser. Und @Mase123 sieht es ebenso.