Vermietung von Veranstaltungsräumen

  • Hallo Zusammen,


    Mir fällt die Sprache in den Gesetzestexten sehr schwer. Daher frage ich, ob ich Folgendes richtig verstanden habe:


    Bei der kurzfristigen Vermietung einer Veranstaltungshalle an private Personen oder an Vereine, die nicht vorsteuerabzugberechtigt sind, ist die Rechnung für die Vermietung USt-frei auszustellen. Und ist, wenn man USt.-frei vermietet, beim Erlös trotzdem eine USt. zu bezahlen oder fällt die dann auch weg, weil ich habe ja keine USt. verlangt für die Vermietung.


    Bei der kurzfristigen Vermietung einer Veranstaltungshalle an GmbHs oder UGs oder Vereine, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat man die Option die USt. in der Rechnung auszustellen.



    Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.

    Viele Grüße

  • ist die Rechnung für die Vermietung USt-frei auszustellen.

    Egal ob an privat oder an Gewerbetreibende vermietet wird, hat der gewerbliche Vermieter bei Verträgen kürzer als 6 Monate eine korrekte Rechnung auszustellen. Und da ist nun einmal der MwSt.-Satz (19%) und der MwSt,-Betrag anzugeben. (Ausnahme § 19 Kleinunternehmer)

  • Vielen Dank, ich hoffe und wünsche mir sehr, dass Du Recht hast. ich habe leider diese Aussage bekommen, die mich wirklich verrückt macht.

    Und da Du jetzt was Gegenteiliges nennst, noch verunsicherter bin.


    Wenn es sich um die kurzfristige reine Vermietung von Veranstaltungsräumen handelt.

    Hier dürfe man keine USt. in Rechnung stellen, wenn der Mieter Privatperson, Kleinunternehmer, juristische Person oder öffentliche Hand sei


    Nur bei Vorsteuerabzugsberechtigten (GmbH, UG, Einzelunternehmer) dürfe man auf die USt. optieren.

    • Offizieller Beitrag

    Egal ob an privat oder an Gewerbetreibende vermietet wird, hat der gewerbliche Vermieter bei Verträgen kürzer als 6 Monate eine korrekte Rechnung auszustellen. Und da ist nun einmal der MwSt.-Satz (19%) und der MwSt,-Betrag anzugeben. (Ausnahme § 19 Kleinunternehmer)

    :?:

    § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG

    Zitat

    12.1die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

    2Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

    Abschnitt 4.12.1 UStAE - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

    Abschnitt 4.12.5 UStAE - Gemischte Verträge


    ich habe leider diese Aussage bekommen, die mich wirklich verrückt macht

    .....

    Wenn es sich um die kurzfristige reine Vermietung von Veranstaltungsräumen handelt.

    Hier dürfe man keine USt. in Rechnung stellen, wenn der Mieter Privatperson, Kleinunternehmer, juristische Person oder öffentliche Hand sei

    Die Aussage kommt hoffentlich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe und ist nicht falsch. Auch die Betonung wurde richtig gesetzt (siehe UStAE).


    Mir fällt die Sprache in den Gesetzestexten sehr schwer. Daher frage ich, ob ich Folgendes richtig verstanden habe:

    Sofern es Dich als Eigentümer bzw. Vermieter betrifft solltest Du Dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

  • Hallo miwe4,


    Dir erstmal auch vielen herzlichen Dank.

    Die Aussage kommt hoffentlich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe und ist nicht falsch. Auch die Betonung wurde richtig gesetzt (siehe UStAE).

    Ja, die Aussage kommt von einem Steuerberater. Bin dennoch sehr unsicher in der Handhabung und stoße im Alltag auf Schwierigkeiten. Mein Steuerberater scheint sehr gut zu sein, denn er ist sehr gefragt . Aber leider oder deshalb, hat er hat nicht viel Zeit für mich. Und seine Erklärungen bricht er nicht auf die Sprache herunter, die Menschen haben, die wenig mit Steuern und Gesetzestexten zu tun haben.

    Ohne seinen Hinweis wäre ich wirklich nicht auf die Idee gekommen, dass das umsatzsteuerbefreit sein könnte oder dass es in bestimmten Fällen eine Option auf die Befreiung gibt, aber es ist doch so, dass ich nach seiner Erklärung viel nachlesen und recherchieren muss, um zu verstehen.


    Die Bestätigung dieser Aussage ist schon sehr hilfreich. Wirklich nicht, weil ich dem Steuerberater nicht glauben wollte, sondern weil das auch nicht sehr bekannt zu sein scheint und mich so etwas verunsichert.


    Gerne würde ich nochmal nachhaken: Wenn ich keine USt. in Rechnung stelle, dann kann wird auf meinen Erlös auch keine Steuer erhoben. oder?


    Viele Grüße

  • Der LInk hilft aber im konkreten Fall überhaupt nicht! Es wird hier die längerfristige Vermietung besprochen, nicht die kurzfristige. Hier hat miwe4 doch schon alles gesagt.

    • Offizieller Beitrag

    Umsatzsteuer ist eine andere Steuer als Einkommensteuer.

    Es geht @Ileg nach der Fragestellung nur und ausschließlich um die USt-Problematik bei kurzfristiger Vermietung und einen etwaigen USt-Ausweis in seinen Ausgangsrechnungen.


    Gerne würde ich nochmal nachhaken: Wenn ich keine USt. in Rechnung stelle, dann kann wird auf meinen Erlös auch keine Steuer erhoben. oder?

    Wenn der Umsatz nach der genannten Vorschrift ust-frei ist, dann wird selbstverständlich auch keine USt darauf erhoben. Und niemand kann Dich zwingen, für einen Umsatz zu optieren. Optierst Du zur USt, dann hat das ggf. entsprechende Konsequenzen und macht vieles komplizierter. Du bist dafür verantwortlich, dass entsprechende Voraussetzungen für die Option auch tatsächlich erfüllt sind. Weist Du die USt zu unrecht gesondert aus, obwohl der Umsatz zwingend ust-frei zu behandeln ist, dann musst Du diese USt gemäß § 14c UStG auch an das FA abführen, obwohl der Rechnungsempfänger sich daraus keine VorSt ziehen darf. Du solltest wirklich einen Termin bei Deinem guten Steuerberater vereinbaren, um das einmal alles intensiv für Deine Verhältnisse zu klären.

  • Aah super, Danke Dir. Jetzt habe ich nochmal was gelernt :)


    Ja, da führt kein Weg daran vorbei, dass ich gegenüber dem Steuerberater fordernder werde. Im Alltag brauche ich unbedingt dieses Hintergrundwissen, um sicher und gut agieren zu können. Es ist kein schönes Gefühl mit Halbwissen zu arbeiten.

    Eigentlich sind diese Themen auch sehr interessant, aber sich das Wissen alleine durch Internetrecherche anzueignen ist sehr schwer.

    Danke Dir für die Hilfestellung.


    Viele Grüße