Einmalzahlung zur Senkung des Krankenversicherungsbeitrag ab 65 Jahre

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Angebot meiner PKV bekommen, wonach ich eine Einmalzahlung in diesem Jahr zur Senkung des PKV-Beitrags im Alter vornehmen kann. Nach ESTG ist dies voll abzugsfähig und zählt nicht zu den üblichen Vorsorgeaufwendungen ("...Sie sind gem. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG stets im VZ der Zahlung abziehbar....").

    Jetzt will ich natürlich wissen, wie hoch die Steuerersparnis in diesem Jahr wäre und habe eine Planung 2022 gestartet. Aber: wo kann ich diese Einmalzahlung angeben, so dass sie eben nicht zu den Vorsorgeaufwendungen gerechnet wird?

  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind und bleiben aber Vorsorgeaufwendungen! Und daher sind diese auch hier mit aufzuführen. Da PKV sind die entsprechenden Angaben unter PKV zu machen. M. E. greift aber auch hier die Höchstbetragsregelung. Im Zweifel solltest du Rat bei einem hierzu befugten Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einholen.

  • Hallo,

    das trifft es nicht richtig. Der 3fach-Betrag als Einmalzahlung für die Folgejahre sind Vorsorgeaufwendungen (man muss dann 3 Jahre keine Beiträge zahlen). Die o.g. Suche verweist meistens auf den 3-fach-Betrag.


    Der Sachverhalt ist aber anders: es geht um eine Einmalzahlung, um im Alter (ab 62) einen reduzierten Beitrag zu haben.

    Hierzu scheint es genau den Unterschied zu geben, dass diese Einmalzahlung eben Sonderausgaben sind (Beitragsentlastungstarif bei der Krankenversicherung ist steuerlich sinnvoll. - Gabriela Scholz - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin). Zitat:

    "Höchstbetrag gilt nicht für Beitragsentlastungstarife zur Senkung des Krankenkassenbeitrags im Alter

    Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass der Höchstbetrag nicht für die Beiträge zur Altersentlastung gilt. „Soweit Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen eines freiwillig vertraglich vereinbarten sog. Beitragsentlastungstarifs zur unbefristeten Beitragsminderung frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres für nach Ablauf des VZ (Veranlagungszeitraum) beginnende Beitragsjahre gezahlt werden, stellen diese keine Vorauszahlungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG dar. Sie sind gem. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG stets im VZ der Zahlung abziehbar... Die Vorschrift gilt für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gleichermaßen.“, so der Runderlass des Bundesministeriums der Finanzen am 24.05.2017. Übrigens: Nicht gemeint sind die Beitragsanteile, die nach gesetzlicher Vorgabe der sog. Alterungsrückstellung nach § 149 VAG zugeführt werden. Diese gehören zur laufenden Basisabsicherung und unterliegen damit dem Höchstbetrag für Vorauszahlungen."

    (Ich will keine Werbung für die Dame machen. Die Darlegung gibt es auch an anderen WWW-Stellen.)


    Da die Software aber bisher alle auch wirklich extremen Ausnahmefälle abgedeckt hat, nehme ich an dass diese Auslegung auch schon funktional abgedeckt ist. Wenn Ihr die Differenzierung (3-Fach Betrag vs. Beitragsreduktion ab 62) so wie ich bisher auch nicht kennt, gehe ich zum Steuerverein.

  • Der Unterschied ist mir schon bewusst! Dieses Angebot hatte ich auch bekommen, bin aber einen anderen Weg gegangen (nämlich Wechsel in einen anderen Tarif und habe dadurch monatlich fast 400 € ab Wechsel gespart und nicht nur im Alter). Steuerlich viel sinnvoller. Die Berechnungen im verlinkten Beispiel sind auch sehr "gezimmert"! Ich habe, wenn ich alle Renten und Altersbezüge zusammenrechne, weit mehr als die 3.000 bis 4.000 € und damit eine höhere steuerliche Durchschnittsbelastung. Vom Grenzsteuersatz ganz zu schweigen, der hier eigentlich zu berücksichtigen wäre, aber "judex non calculat".


    Die Angaben gehören zu den sonstigen Aufwendungen für Altersvorsorge - genau kann ich nicht nachsehen, weil unterwegs.