Korrektur USt.-VA

  • Hallo zusammen,

    Ich bin noch recht neu hier und generell auch im steuerrechtlichen Bereich.

    Unzwar ist die USt.-VA für das 1. Quartal schon abgegeben, allerdings wurde in dem Quartal ein betrieblicher PKW (Handwerkerunternehmen) gekauft. Gebraucht und auch sehr günstig, da es sich um einen Transporter handelt hab ich die Privatnutzung nicht gebucht.

    1. Ich bin mir unsicher ob das so in Ordnung ist

    2. Sollte ich die Privatnutzung mit der 1% Methode doch nachbuchen, kann ich die USt. dann einfach im nächsten Quartal abführen oder wird das über die Jahreserklärung geregelt?


    Vielen Dank

  • Fahrtenbuch wäre vermutlich deutlich günstiger, aber zu aufwendig. Aus dem Kopf weiß ich gerade nicht ob das Auto als Transporter versichert ist oder so besteuert wird. Wäre mir aber sicherlich aufgefallen, daher gehe ich mal von nein aus. Würde die nachträgliche Korrekutr über die Jahreserklärung dann nicht zu einer zu hohen Abweichung von den Umsatzsteuervoranmeldungen führen?

    Danke für die schnelle Antwort. LG

  • Würde die nachträgliche Korrekutr über die Jahreserklärung dann nicht zu einer zu hohen Abweichung von den Umsatzsteuervoranmeldungen führen?

    Man zahlt ja auch nicht mtl. die Einkommensteuer für Erlöse aus Nutzungsentnahme, deshalb mache ich das jährlich (ja, auch mein Steuerberater hatte es so gehandhabt) mit AfA und allem habe ich für letztes Jahr ca. 600,-- nachgezahlt.

    Wg. Fahrtenbuch würde ich mir das nochmal überlegen. Was ist so aufwändig noch am Abend seine Geschäfts;-Privatfahrten einzutragen.

    Immer bedenken: 1% Regelung geht auch bei einem Gebrauchten vom Neupreis aus.

  • Okay, danke schonmal. Oftmals liest man halt das die USt.-VA im Grunde bis auf Rundungsdifferenzen mit der Umsatzsteuerjahreserklärung übereinstimmen sollen... daher meine Verwirrung. Wenn es sich um einen wirklichen Transporter handelt, sprich nur eine vordere Sitzreihe und dahinter dann Ladefläche, ist selbst dann davon auszugehen das der Unternehmer das Auto privat nutzt?

    LG

  • Oftmals liest man halt das die USt.-VA

    ist bei der Fahrtenbuchmethode nicht möglich da man alle Kosten erst zum Jahresende hat. Oder man rechnet mit Durchschnittswerten vom Vorjahr.

    Ist genauso mit der privaten Telefonnutzung, wenn die Abrechnung erst zu Monatsmitte kommt, aber die UVA bis zum 10. weg sein muss.

    Wenn es sich um einen wirklichen Transporter handelt, sprich nur eine vordere Sitzreihe und dahinter dann Ladefläche, ist selbst dann davon auszugehen das der Unternehmer das Auto privat nutzt?

    wenn nicht noch ein anderes, privates Fahrzeug vorhanden ist, ja. Wie sonst wäre Shoppingtouren zu Outletstores oder Supermärkte auf der grünen Wiese zu schaffen. Von Wochenendtrips an die See oder Berge mal abgesehen.

    Ob eine Lieferwagen;-oder gar eine LKW-zulassung möglich ist, kannst du im Netz recherchieren oder bei Deinem Versicherer. Aber auch die Zulassungsstelle gibt Auskunft.

  • Okay, danke schonmal. Oftmals liest man halt das die USt.-VA im Grunde bis auf Rundungsdifferenzen mit der Umsatzsteuerjahreserklärung übereinstimmen sollen... daher meine Verwirrung. Wenn es sich um einen wirklichen Transporter handelt, sprich nur eine vordere Sitzreihe und dahinter dann Ladefläche, ist selbst dann davon auszugehen das der Unternehmer das Auto privat nutzt?

    LG

    Die Differenz sollte möglichst niedrig sein - richtig. Es steht aber nirgends im Gesetz, dass eine vollständige Übereinstimmung gegeben sein muss. Ein kleiner Unterschied, denn es gibt ja auch die Vorschriften zur Korrektur eine UStVA, die nur bei Überschreiten der Grenzen der Kleinbetragsverordnung abgegeben werden muss. Und allein aus diesen Grenzen können sich Differenzen in Höhe von mehreren zig (2-stellig) Euro ergeben.


    Zum anderen: ist der Lieferwagen denn zum Transport von Menschen geeignet? Für Lieferwagen gibt es schließlich gesonderte Regelungen.

  • Hi,


    es handelt sich um ein Handwerks-Unternehmen welches Sanierungen durchführt, sprich der Wagen ist zum Transport von Gegenständen und Waren nützlich.

    Bezüglich der Kleinbetragsverordnung: Sollte die 1%-Methode in Anspruch genommen werden, ist man dann nicht deutlich über 2 stelligen Beträgen? Fragt das Finanzamt dann nicht besonders nach?


    LG

    • Offizieller Beitrag

    Handwerks-Unternehmen welches Sanierungen durchführt, sprich der Wagen ist zum Transport von Gegenständen und Waren nützlich.

    Wozu er nützlich ist, spielt für sich alleine gesehen keine Rolle. Da gibt es schon konkrete festgelegte Kriterien, zu denen Du Dich einmal einlesen solltest. ;)

  • Bitte die Kleinbetragsverordnung (KBV) nicht mit der umsatzsteurlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verwechseln. In der KBV sind Beträge von 10 Euro mehr zu zahlende Steuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen und 20 Euro zu Lasten des Steuerpflichtigen die Grenze! Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer hat die Grenze 22.000 Euro Umsatz! Ganz etwas anderes.

  • Bitte die Kleinbetragsverordnung (KBV) nicht mit der umsatzsteurlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verwechseln.

    Die Unterscheidung ist mir klar. Noch mal zu der USt-Erkl.: sollte man die 1%-Methode anwenden (ja, die Fahrtenbuchmethode wäre günstiger) würde dann die Differenz zwischen den USt-VA und der Jahreserklärung nicht zu groß sein? Da man die private Nutzung schon regelmäßig berücksichtigen sollte. Ist mir nunmal jetzt im ersten Quartal jetzt untergegangen und daher wollte ich wissen ob man das einfach über die USt-Jaheserklärung nachholt und alles gut ist oder ob man extra korrigieren muss. Danke schon mal.

  • Bitte die Kleinbetragsverordnung (KBV) nicht mit der umsatzsteurlichen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verwechseln.

    Die Unterscheidung ist mir klar. Noch mal zu der USt-Erkl.: sollte man die 1%-Methode anwenden (ja, die Fahrtenbuchmethode wäre günstiger) würde dann die Differenz zwischen den USt-VA und der Jahreserklärung nicht zu groß sein? Da man die private Nutzung schon regelmäßig berücksichtigen sollte. Ist mir nunmal jetzt im ersten Quartal jetzt untergegangen und daher wollte ich wissen ob man das einfach über die USt-Jaheserklärung nachholt und alles gut ist oder ob man extra korrigieren muss. Danke schon mal.

    Die Fahrtenbuchmethode ist diejenige, die im Gesetz gefordert wird. Die 1%-Regelung gilt nur bei betrieblicher Nutzung von mehr als 50% (also privater Nutzung weniger als 50%).


    Ich würde mit dem Finanzamt sprechen, wie sie es haben wollen. Bei 59 Euro ist die Grenze der KBV überschritten und es wäre eine Korrektur zu machen.

  • wollte mal noch anmerken dass es elektronische GPS gestützte Fahrtenbücher gibt, die vom FA als Fahrtenbuch anerkannt wird. Ein bisschen Arbeit hat man damit schon noch, aber wesentlich weniger als ein handschriftlich geführtes.

    Ich persönlich benutze ein mittlerweile leider nicht mehr erhältliches Bury Time CL1010