Kleingewerbe - Behandlung von nicht eigenständigen GWGs unter 250,- EUR

  • Guten Tag,



    Dies ist mein erster Eintrag hier im Forum, bitte seit gnädig falls ich hier etwas falsch, oder an falscher Stelle schreibe :)



    Ich habe ein Kleingewerbe (Mining) mit einem Umsatz unter 10.000 EUR jährlich.



    Nun fülle ich mit Hilfe von WISO-Steuer meine Steuererklärung für das erste Gewerbejahr 2021 aus.



    Soweit komme ich zurecht, es geht aber um GWGs unter 250,- EUR.



    Ich habe sehr viele Kleinteile gekauft wie Festplatten, Kabel, Riser, Netzteile usw. ich dachte ich müsste diese unter direkt abzugsfähige GWGs eintragen.



    Jetzt habe ich aber gelesen, dass dies unter die sofort abzugsfähige Betriebausgaben gelistet werden muss wenn es weniger als 250,- gekostet hat.



    Um meine Verwirrung zu komplettieren, sind diese Kleinteile nicht eigenständig nutzbar, da sie ja nur als zusammengebauter Computer funktionieren und somit doch nicht als Betriebsausgaben gelistet werden dürfen?



    Nun weiß ich wirklich nicht, wie und wo ich diese Kleinbeträge eintragen muss, damit sie abzugsfähig werden. Es handelt sich immerhin um ca. 2000 EUR.



    Kann mir jemand einen Rat geben?



    Vielen Dank im Voraus!

  • dies unter die sofort abzugsfähige Betriebausgaben gelistet werden muss wenn es weniger als 250,

    kann man , muss aber nicht.

    Aaaaber! richtig erkannt keine selbständig nutzbaren WG´s

    Also entweder zu einem bestehenden System hinzubuchen, oder als Aufwand 4809 Rep. & Instandhaltung buchen.

    Nun weiß ich wirklich nicht, wie und wo ich diese Kleinbeträge eintragen muss, damit sie abzugsfähig werden.

    Du meinst, sich auf die EÜR somit auf Einkommenssteuer auswirken.

    Ich habe ein Kleingewerbe

    § 19 UStG ist Dir geläufig?!

  • Umatz- und Einkommensteuer sind zwei völlig unterschiedliche Gesetze und@Schankara kennt § 19 UStG sicher, da er selber ja davon spricht, dass er Umsätze unter 10.000 Euro hat. Also nicht schon wieder einen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnen, der mit der Frage zu GWG in der EÜR absolut nichts zu tun hat.

    Alle diese genannten Teile sind nicht selbständig nutzbar, sondern sind in einen PC eingebaut. Insofern ist die Summe der Teile zu aktivieren. Wenn diese insgesamt die Grenze von 800 Euro überschreitet, ist der PC über die Nutzungsdauer abzuschreiben, nur wenn die Summe aller Teile unter 800 Euro liegt, wäre die Summe der Teile ein GWG, das entsprechend den Regeln zu GWG zu behandeln ist. Für sofortigen Aufwand sehe ich hier überhaupt keine Möglichkeit!

    Die normale Nutzungsdauer für PC ist in der Regel drei Jahre (also wenn über 800 Euro), für das Jahr 2021 hat der Gesetzgeber diese aber auf 1 Jahr reduziert. Es gelten die Regeln des § 7 EStG zu den Abschreibungen, also in der Regel pro rata temporis. Ausnahme: laut Schreiben der Finanzverwaltung "wird es nicht beanstandet, wenn die Abschreibung voll im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen wird".

    Fazit (keine Steuerberatung): der zusammengebaute PC ist einschließlich Zubehör wie Monitor, Maus, Drucker etc. zu aktivieren und am Jahresende ist die AfA zu berechnen. Die AfA geht in den Aufwand als Betriebsausgabe.

  • Also nicht schon wieder einen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnen, der mit der Frage zu GWG in der EÜR absolut nichts zu tun hat.

    Du solltest versuchen Dich in den Fragesteller hinein zu versetzen anstatt im Eiltempo X-Thread-Fragen oberflächlich zu beantworten

    Sätze wie der folgende lassen darauf schließen, dass der Fragesteller wenig bis null Ahnung von Buchhaltung hat, auch wenn er ein Business angemeldet hat.

    ich dachte ich müsste diese unter direkt abzugsfähige GWGs eintragen......dass dies unter die sofort abzugsfähige Betriebausgaben gelistet werden muss

    von daher ist das kein "Nebenkriegsschauplatz" sondern eine Erklärung was evtl. falsches Verstehen nach sich ziehen kann.

    Betriebsausgaben beeinflussen also sehr wohl die EÜR und letztlich den zu versteuernden Überschuss.

    EOF

  • lavender

    1) der Hinweis mit dem Nebenkriegsschauplatz war dein Vermerk zu § 19 UStG (über das Tablet ist zitieren schwierig).

    2) zu dem Thema direkt abzugsfähig habe ich Erläuterungen geschrieben