Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten Dienst- Kfz (Zuzahlung)

  • Hallo zusammen,

    ich habe bereits die Suche intensiv genutzt, aber zu meinem "Spezialfall" leider nichts Passendes gefunden, da unsere Dienst KFZ Regelung etwas speziell ist:


    Ich bin im Außendienst tätig und darf mein Dienst- KFZ auch privat mutzen.

    Da ich eine “unregelmäßige Tätigkeitsstätte“ habe und der Einstellungsort laut Arbeitsvertrag das Home Office ist, entfällt die Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.


    Unsere KFZ- Regelung sieht vor, dass für die private Nutzung des Dienst- KFZ monatlich 1% des Bruttolistenpreises pauschal vom Nettogehalt abgezogen wird.

    Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der bekannten 1% Regelung erfolgt nicht.


    Mit der geänderten Rechtsprechung sollte ich also die Differenz zwischen:

    -Versteuerung von 1% des Bruttolistenpreises

    -Abzug von 1% des Bruttolistenpreise vom Nettogehalt

    geltend machen können – oder?


    Mir ist nur nicht klar, wie ich das im WISO Steuersparbuch eintragen soll bzw. wie ich den Betrag für die Position “ Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten … Dienstwagen“ (falls das in dem Fall die richtige Position ist) ermitteln kann?


    Vielen Dank schon einmal für Ideen zu dem Problem

    • Offizieller Beitrag

    ich habe bereits die Suche intensiv genutzt, aber zu meinem "Spezialfall" leider nichts Passendes gefunden, da unsere Dienst KFZ Regelung etwas speziell ist:

    Das ist kein "Spezialfall", sondern der Standardfall.


    Ich bin im Außendienst tätig und darf mein Dienst- KFZ auch privat mutzen.

    Somit zwingend die 1%-Regelung durch den AG durchzuführen. Wechsel des AN auf Fahrtenbuchmethode möglich im Rahmen der ESt-Erklärung bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Nachweise.


    Unsere KFZ- Regelung sieht vor, dass für die private Nutzung des Dienst- KFZ monatlich 1% des Bruttolistenpreises pauschal vom Nettogehalt abgezogen wird.

    Natürlich wird der Betrag wieder vom fiktiv für Besteuerungszwecke erhöhten Bruttoarbeitslohn abgezogen, da insoweit ja eben geldwerter Vorteil durch Kfz für Privatzwecke.


    Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der bekannten 1% Regelung erfolgt nicht.

    Das kann und darf nicht sein., s.o.!


    Mit der geänderten Rechtsprechung sollte ich also die Differenz zwischen:

    -Versteuerung von 1% des Bruttolistenpreises

    -Abzug von 1% des Bruttolistenpreise vom Nettogehalt

    geltend machen können – oder?

    Du hättest dann ja gar keine Zuzahlung.


    Ich vermute einmal, Du hast die Gestaltung nicht genau verstanden. Deine Zuzahlung könnte z.B. in Höhe des geldwerten Vorteils der 1%-Regelung bestehen/erfolgen (oder höher) und wäre ja ggf. vom AG bis Null geldwerter Vorteil bei der Besteuerung zu saldieren. Und weniger als Null geht nicht. Auch kein darüber hinaus gehender Werbungskostenabzug.


    Das haben wir aber auch alles schon im Forum erklärt. Du solltest Dich nochmals mit der Buchhaltung oder dem Steuerberater Deines AG in Verbindung setzen und Dir das erklären lassen.

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten Dienst- KFZ --- die 1.000ste“ zu „Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten Dienst- KFZ“ geändert.
  • Vielen Dank für die Antworten.

    Unsere Dienstwagenregelung ist aber in der Tat völlig anders, als die übliche 1% Regelung und die Personalabteilung / Fuhrparkverwaltung sind leider nicht willens in irgendeiner Form zu unterstützen.


    Wir bekommen tatsächlich monatlich 1% vom Bruttolistenpreis des Dienst- KFZ vom Nettogehalt abgezogen.

    Es gibt vorher keine fiktive Erhöhung des Bruttogehaltes über die dann die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt.

    Konkret:

    -Bruttolistenpreis des KFZ: € 40.700.-

    -Abzug vom Nettogehalts (wirklich ganz zum Schluss) : 407.-


    Wie bereits geschrieben:

    Das Bruttogehalt wird eben nicht vorher um die € 407.- erhöht. Stattdessen werden die € 407.- tatsächlich in voller Höhe von Nettogehalt abgezogen.


    Für das Finanzamt ist das wohl insofern O.K., da das tatsächliche Nutzungsentgelt höher als die Versteuerung des geldwerten Vorteils über die normale 1% Regelung ist (überschlagsweise doppelt so hoch).

    Die Frage ist nun, wie ich diesen Sonderfall im WISO Steuersparbuch “modellieren“ kann?


    Für Tipps bin ich dankbar!

    • Offizieller Beitrag

    Für das Finanzamt ist das wohl insofern O.K., da das tatsächliche Nutzungsentgelt höher als die Versteuerung des geldwerten Vorteils über die normale 1% Regelung ist (überschlagsweise doppelt so hoch).

    Wovon habe ich oben wohl geschrieben?

    Deine Zuzahlung könnte z.B. in Höhe des geldwerten Vorteils der 1%-Regelung bestehen/erfolgen (oder höher) und wäre ja ggf. vom AG bis Null geldwerter Vorteil bei der Besteuerung zu saldieren. Und weniger als Null geht nicht. Auch kein darüber hinaus gehender Werbungskostenabzug.


    Die Frage ist nun, wie ich diesen Sonderfall im WISO Steuersparbuch “modellieren“ kann?

    Wie schon gesagt, nirgends, denn

    Und weniger als Null geht nicht. Auch kein darüber hinaus gehender Werbungskostenabzug.

  • Das soll tatsächlich zulässig sein? Was steht im Arbeitsvertrag? Da sollte es festgehalten sein. Und immer schön schriftlich nachfragen und um Klärung bitten, mit rechtssicheren Nachweis der Übergabe. Sollte dann immer noch keine Zeit da sein, entweder, wie schon erwähnt, externen Steuerberater wäre auch meine Empfehlung. Das hat meines Erachtens nach überhaupt nichts mit der 1% Regelung zu tun, sondern wird lediglich von dem Steuerbüro so deklariert. Im Leben nicht würde ich auf solch eine Regelung eingehen, es sei den Du fährst monatlich privat durch die halbe Republik, etwas überspitzt formuliert.

    • Offizieller Beitrag

    Das soll tatsächlich zulässig sein?

    Was soll daran nicht zulässig sein? Das ist sogar gesetzlich so vorgesehen.


    Das hat meines Erachtens nach überhaupt nichts mit der 1% Regelung zu tun, sondern wird lediglich von dem Steuerbüro so deklariert. Im Leben nicht würde ich auf solch eine Regelung eingehen, es sei den Du fährst monatlich privat durch die halbe Republik, etwas überspitzt formuliert.

    Einfach mal rechnen:

    BLP 30.000€

    1% = 300€

    ./. Zuzahlung 300€ (z.B. 400€, höchstens aber 300€)

    = geldwerter Vorteil Brutto-Arbeitslohn 0,00€

    • Offizieller Beitrag

    aber so wird es ja nicht ausgewiesen bei dem Fragesteller, sofern ich es richtig gelesen habe.

    Doch wird es sicherlich, denn der AG muss das ja im Falle einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfungsfest dokumentiert haben.

  • Ich galube, jetzt habe ich es verstanden, muss aber zur Sicherheit noch mal nachfragen:

    Der "springende Punkt" ist wohl, dass wir nur ein (zu hohes) Nutzungsentgelt an den Arbeigeber abführen, aber der geldwerte Vorteil aus dem Nutzungsentgelt nicht versteuern (wird auch nicht vom Arbeitgeber "indirekt" an das Finaznamt abgeführt).

    Damit ist es generell nicht möglich, die Merkosten aus dem Nutzungsentgelt (gegenüber dem geldwerten Vorteil) im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen.


    Doch wird es sicherlich, denn der AG muss das ja im Falle einer Lohnsteuer-Außenprüfung prüfungsfest dokumentiert haben.

    Wo / wie müsste das "ausgewiesen" sein?
    Auf der Lohnsteuerkarte ist da nichts eingetragen. Der einzige Nachweis besteht aus einem relativ formlosen Schreiben, in dem der Bruttolistenpreis des Dienst- KFZ und das daraus errechnete Nutzungsentgelt ausgewiesen werden.


    Das hat meines Erachtens nach überhaupt nichts mit der 1% Regelung zu tun, sondern wird lediglich von dem Steuerbüro so deklariert. Im Leben nicht würde ich auf solch eine Regelung eingehen, es sei den Du fährst monatlich privat durch die halbe Republik,

    Ja, hat nichts mit der allgemein bekannten 1% Regelung zu tun - wird aber intern als 1% Regelung verkauft, da das Nutzungsentgelt 1% des BLP entspricht - nur eben als voller Abzug vom Netto- Gehalt und nicht als geldwerter Vorteil versteuert.

    Wenn man die Regelung bei der Einstellung durchschaut hat, kann man entsprechend (nach-) verhandeln....

    ... bei den Preissteigerungen der Automobil- Industrie der letzten Jahre, geht die Rechnung aber in der Praxis irgendwann nicht mehr auf.

    • Offizieller Beitrag

    Ich galube, jetzt habe ich es verstanden,

    Da habe ich noch so meine Zweifel. ;)


    zur Sicherheit noch mal nachfragen:

    Der "springende Punkt" ist wohl, dass wir nur ein (zu hohes) Nutzungsentgelt an den Arbeigeber abführen, aber der geldwerte Vorteil aus dem Nutzungsentgelt nicht versteuern (wird auch nicht vom Arbeitgeber "indirekt" an das Finaznamt abgeführt).

    Ihr führt das an den AG als Zuzahlung ab, was Ihr mit ihm vertraglich vereinbart habt. Die Berechnungsgrundlagen dafür sind für Dritte eher nebensächlich. Ihr habt den geldwerten Vorteil durch die Nutzung des Fahrzeugs auch zu Privatzwecken und ggf. auch dessen Übernahme aller sonstigen Kfz-Kosten (kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen, Benzin, etc.).


    Und der Rest ist ein Rechenspiel:

    Einfach mal rechnen:

    BLP 30.000€

    1% = 300€

    ./. Zuzahlung 300€ (z.B. 400€, höchstens aber 300€)

    = geldwerter Vorteil Brutto-Arbeitslohn 0,00€


    Damit ist es generell nicht möglich, die Merkosten aus dem Nutzungsentgelt (gegenüber dem geldwerten Vorteil) im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen.

    So ist es.


    Ja, hat nichts mit der allgemein bekannten 1% Regelung zu tun - wird aber intern als 1% Regelung verkauft, da das Nutzungsentgelt 1% des BLP entspricht - nur eben als voller Abzug vom Netto- Gehalt und nicht als geldwerter Vorteil versteuert.

    Da irrst Du nach wie vor. Es ist genau die Anwendung der gesetzlichen 1%-Regelung und entsprechender Anrechnung etwaiger Zuzahlungen bis zu deren Höhe.


    2018-04-04-LSt-Behandlung-Ueberlassung-betrieblichen-Kfz-Arbeitnehmer.pdf

    2022-03-03-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-an-arbeitnehmer.pdf

    R8.1 Absatz 9 LStH2022

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten Dienst- KFZ“ zu „Nutzungsentgelt / selbst getragene Kosten Dienst- Kfz (Zuzahlung)“ geändert.