Keine Rechnung vorhanden - wie abrechnen?

  • Ich habe 2 Fragen:


    Die Abrechnung vom Deichverband wg. Hochwasser wird für die Jahre 2020 - 2022 erst Ende 22 oder Anfang 23 erstellt. Kann ich trotzdem für das Jahr 2021 und 2022 die geschätzten Kosten als Betriebskosten verrechnen? Oder muß ich den gesamten Betrag in 2034 abrechnen (ca. 70 € pro Jahr).


    Ich habe eine bisher selbstgenutzte Wohnung zum 15.04.21 erstmalig vermietet. Welchen Abrechnungszeitraum nehme ich? 15.0421 - 31.12.21 und dann 01.01. - 31.12.22 oder 15.04.21 bis 14.03.22? Gibt es irgendetwas zu beachten und gibt es Vor- oder Nachteile.


    Vielen Dank.

  • Oder muß ich den gesamten Betrag in 2034 abrechnen (ca. 70 € pro Jahr).

    Wenn eine Nachbelastung erst nächstes Jahr durch einen Bescheid erstellt wird, kann man diese Kosten in 2023 auch für die Jahre vorher berechnen. Jetzt schon diese umzulegen würde ich nicht machen, da kein Zahlungsbeleg vorliegt.



    Ich habe eine bisher selbstgenutzte Wohnung zum 15.04.21 erstmalig vermietet. Welchen Abrechnungszeitraum nehme ich? 15.0421 - 31.12.21 und dann 01.01. - 31.12.22 oder 15.04.21 bis 14.03.22?

    Die Frage ist doch, ist das eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, denn es gilt doch, ein Jahr abzurechnen. Und wenn man selbst da drin gewohnt hat, muss man den Anteil auch berücksichtigen. Heißt, wenn ich es mal mit dem Hausverwalter 365 umsetzen würde, dass du den Zeitraum deiner Wohnzeit vom 1.1.-14.4.21 als Mieter eingibst und ab dem 15.4.21 dann die Daten des Nachmieters. Damit teilst du das Jahr 2021 z. B. auf zwei Mieter auf, alle Kosten für 2021 werden eingebucht und bei der Abrechnung werden dann zwei Abrechnungen erstellt. Mehr braucht man nicht zu machen.

  • Danke für die Antworten. Ich habe gegoogelt und festgestellt, daß ich ein Wahlrecht zwischen Leistungsprinzip und Abflussprinzip habe. Bei Abflussprinzip zahlt der Mieter mehr, da die meisten Zahlungen erst nach dem 15.04.21 entstanden sind. Daher meine Frage: Ist es möglich, den Zeitraum 15.04.21 bis 14.04.22 anzuwenden. Vielen Dank.

  • den Zeitraum 15.04.21 bis 14.04.22 anzuwenden

    Hier wäre eine Info wichtig, ob du in einem eigenen Haus wohnst bzw. gewohn hast, dann würde ein solcher Zeitraum möglich sein, nur dann hast du mehrere Punkte zu beachten.
    Frage, mit welchem Programm willst du das machen?

  • Ich werde WISO Vermieter benutzen. Ich habe auch schon alle Rechnungen eingegeben. Es handelt sich um ein Haus, welches nie zuvor vermietet worden ist. Es sind auch keine Energiekosten abzurechnen. Daher gehe ich davon aus, daß das Abflussprinzip (gemäß meiner Google Recherchen) verwendet werden kann.

  • Es handelt sich um ein Haus, welches nie zuvor vermietet worden ist.

    Ok, dann ist es ein Einfamilienhaus denke ich.


    Es sind auch keine Energiekosten abzurechnen.

    Klar, wenn der Brennstoffbezug in eigener Sache angemeldet ist, entfällt die Heizkostenabrechnung. Jenachdem welche Heizungsart vorliegt, kommt der Schornsteinfeger einmal im Jahr (bei Heizölö) sowie bei Gas alle 2 Jahre, die kann man dann unter Nebenkosten buchen.


    Was du machen musst, dass du die anderen Kosten wie Grundsteuer, Müll, Wasser/Abwasser. Oberflächenwasser udn Versicherungen, nur um einige zu nennen, diese nach dem Zeitraum der Gültigkeit eingeben. Es ist dann egal ob du direkt bezahlst, erst nach einem Abrechnungszeitraum, du musst das in dem Zeitraum einbuchen. Hier gilt der Leistungszeitpunkt und nicht, wann du bezahlst.

  • Ich habe gegoogelt und festgestellt, daß ich ein Wahlrecht zwischen Leistungsprinzip und Abflussprinzip habe.

    Echt jetzt? Kannst du die Quelle angeben? Oder in welchem Spezialfall das Wahlrecht gilt? Ich war bisher so informiert, dass Nebenkosten für den Mieter immer nach Leistungsprinzip abgerechnet werden...