Energiepauschale in Lohnbuchhaltung erfassen

  • Hallo zusammen -


    ist schon bekannt, wie die 300 Euro Energiepauschale in der Lohnbuchhaltung zu erfassen ist, damit sie später in der Lohnsteueranmeldung als negative einbehaltene Lohnsteuer auftaucht, so wie es das Finanzamt vorsieht? Wird das rechtzeitig von der Software unterstützt?


    Vielen Dank für einen Tipp!

  • Moin, es gibt ja denke ich auch Personal welches keine 300€ Lohnsteuer zahlt. Sollen dann die Unternehmen für den Staat in Vorleistung gehen? Ich denke das wird nicht gehen. Was ist wenn Unternehmen nicht die Reserven haben um in Vorleistung zu gehen?


    Es wird Zeit das sich der Staat mal selber um seine Steuern und Sozialversicherungen kümmert und nicht mehr die Unternehmen als kostenlose Geldeintreiber missbraucht. Wenn du dann noch einen Fehler machst wirst zum Dank auch noch bestraft.

  • Oliver Bartsch


    was hat die Höhe der möglichen Steuerbelastung der Mitarbeiter mit der Erstattung der Energiepauschale zu tun? Die AN bekommen diese Pauschale, auf die Steuer gezahlt werden muss. Die Summe der auszuzahlenden Pauschalen (nicht die Steuer darauf) wird den Arbeitgebern vom Staat ersetzt und diese wird in einem Betrag bei der Lohnsteueranmeldung eingetragen. Die von den AN zu zahlende ESt interessiert hier überhaupt nicht.

  • Moin,


    meine Frage dazu: wann ist die programmtechnische Umsetzung- wie auch die Berücksichtigung des geänderten steuerlichen Grundfreibetrages - verfügbar?


    Bevor ich offiziell nachfrage, hoffe ich, das jemand schon diesbezügliche Informationen hat :)


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Kommt sicher "auf den letzten Drücker" im August, da ja mit der Augustanmeldung die Erstattung beantragt werden muss

  • Ich habe da so meine Zweifel - denn die Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen Juli ist ja schon "ante portas" und nichts vorhanden

  • Moin!


    Wenn man sich die FAQs des BMF durchliest, beantworten sich die Fragen.

    was hat die Höhe der möglichen Steuerbelastung der Mitarbeiter mit der Erstattung der Energiepauschale zu tun?

    Eine ganze Menge, wie man sieht. Denn "...der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B.,weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, .....Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum....)

    Das sind nur einige Beispiele.

    Außerdem lese ich heraus, dass die Anmeldung mit der Lohnsteuermeldung September erfolgen soll, also nicht im Juli oder August :/


    Gruß

    Chris


  • chris808


    du irrst in zweierlei Hinsicht. Die Energiepreispauschale darf nur in der August-Anmeldung, der Q3-Anmeldung oder der Jahresanmeldung gemeldet werden mit der neuen Kz 35 (siehe hierzu die Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 des neuen Musters für die Lohnsteueranmeldung.

    Zum anderen wird die Pauschale im allgemeinen mit der Septemberabrechnung den Arbeitnehmern ausgezahlt, denn eine der Voraussetzungen ist, dass am 1.9.2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Und weißt du heute schon, was alles im Rest des Monats Juli und im Monat August so alles passiert?

  • Danke, genau das war auch meine Frage.
    Viele Grüße, tschwade

  • Moin!


    Ich habe mich da vielleicht etwas zu lässig ausgedrückt, @nesciens. Ich meinte die Meldung, die zum10 September raus muss, das ist die August-Anmeldung, da hast Du Recht.
    Was im Rest des Monats Juli und im Monat August so alles passiert, ist da eigentlich nicht ausschlaggebend. Wichtig ist doch nur das Arbeitsverhältnis am 01.09.2022, und ob das besteht, das kann ich doch überschauen. :/

    Und habe ich Arbeitnehmer, die weniger Lohnsteuer bezahlen als 300 EUR, wie z.B. einige in der Gleitzone, muss ich als Arbeitgeber die 300 EUR überhaupt nicht auszahlen, sondern das muss der AN dann über seine Einkommensteuererklärung machen. Das bezog sich auf die berechtigte Frage von Oliver Bartsch



    Gruß,

    Chris

  • Und habe ich Arbeitnehmer, die weniger Lohnsteuer bezahlen als 300 EUR, wie z.B. einige in der Gleitzone, muss ich als Arbeitgeber die 300 EUR überhaupt nicht auszahlen, sondern das muss der AN dann über seine Einkommensteuererklärung machen. Das bezog sich auf die berechtigte Frage von Oliver Bartsch

    Eigentlich wollte ich hier nicht mehr antworten - aber hier muss ich doch klarstellen:

    auch AN, die weniger als 300 Euro Steuer zahlen, erhalten die Pauschale vom AG. Dies ist ja auch bei 450-Euro-Kräften so! Du bekommst die Zahlung ersetzt, nicht die Steuer darauf! Es ist eine Bruttozahlung, kein Steuernachlass.

  • Moin!


    Dies ist ja auch bei 450-Euro-Kräften so!

    Für diese wird ja auch eine pauschale Lohnsteuer abgeführt.


    Wenn ich AN habe, für die ich überhaupt keine Lohnsteuer abführe, weil ihr Einkommen unterhalb der Lohnsteuergrenze liegt (bis 9.984,-EUR in 2022), muss ich diesen auch keine Energiepreispauschale auszahlen. Es gibt ja keine abzuführende Lohnsteuer, die entsprechend gemindert werden kann.
    Siehe BMF-Schreiben.


    Gruß

    Chris

  • Moin!


    dann erkundige Dich einmal bei Deinem StBer

    Der liest sich das BMF-Schreiben ja auch durch ;)

    Du kannst Deinen ANs die EPP gerne auszahlen.
    Berichte dann doch bitte mal hier, wie Du Dir das Geld vom FA zurückgeholt hast, da Du ja keine Verrechnungsmöglichkeit mit einer Lohnsteuer des AN hattest (weil keine angefallen ist).


    Gruß
    Chris

  • Zitat

    Die Energiepreispauschale (EEP) wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt somit einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EEP an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.

    Minijobber müssen dem AG schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist.

    Alle, die irgendwann im Jahr 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt waren, erhalten die 300 Euro – allerdings erst mit der Einkommensteuerveranlagung.

  • Zitat

    VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

    1. In welchen Fällen erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?

    Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

    1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
    2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

    Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
    2. In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

    Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

    1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
    2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
    3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
    4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

    Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

  • Zitat

    Die Energiepreispauschale (EEP) wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt somit einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EEP an Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.

    Minijobber müssen dem AG schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist.

    Alle, die irgendwann im Jahr 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt waren, erhalten die 300 Euro – allerdings erst mit der Einkommensteuerveranlagung.


    Hallo lavender,


    Hinsichtlich einer Nachvollziehbarkeit und Prüfung von Aussagekraft und Rechtsverbindlichkeit einer Info-Quelle:

    Das benannte Zitat ist von wem bzw. woher?


    LG