Grundsteuererklärung und Wohnfläche

  • Hallo,


    in der Grundsteuererklärung soll man die Wohnfläche (vermietete Eigentumswohnung) angeben. Ich kann mich aber scheinbar auf mehrere Werte berufen:


    1. In alten Bauunterlagen und Grundrissen aus 1996 wird die Wohnung mit 50qm aufgeführt. Dort allerdings wird die große Dachterrasse mit 50% einbezogen.

    2. Laut Elster und neuen Richtlinien jedoch kann man wohl die Terrasse generell auch nur mit 25% einberechnen - was die Grundsteuer senkt.


    Kann ich hier wirklich wählen? Führt das nicht zu Problemen oder Fragen (z.B. bei Mietern, die dann für eine "kleinere Wohnung" weniger Miete zahlen wollen (Stichwirt Mietspiegel, da qm-Preise dann höher), beim bisherigen Grundsteueramt, ggf. bei weiteren Ämtern (z.B. Sozialamt), wo evtl. Mietverträge vorliegen)?


    Das von mir befragte Finanzamt "dürfe" :thumbdown: mir keine Auskunft geben. Aber vielleicht weiß ja hier jemand näheres :thumbup: .


    Danke und Grüße

  • 1. In alten Bauunterlagen und Grundrissen aus 1996 wird die Wohnung mit 50qm aufgeführt. Dort allerdings wird die große Dachterrasse mit 50% einbezogen.

    2. Laut Elster und neuen Richtlinien jedoch kann man wohl die Terrasse generell auch nur mit 25% einberechnen - was die Grundsteuer senkt.

    Ich habe meine über Elster bereits abgegeben, da wurde das "angenommen" was ich auch an die Mieter berechne.


    Generell gilt, wenn eine Terrasse - wovon ich ausgehe - gut zugänglich ist, keine Einschränkungen hat, darf diese ebenfalls mit 50% berechnet werden. Diese Feststellungen habe ich auch mit dem Finanzamt mitgeteilt, denn ich habe die Terrasse vergrößern müssen (Wintergarten angebaut) und diese Wohnflächenvergrößerung haben dazu beigetragen, dass meine AfA vom FA erhöht wurde, ich aber dem Mieter auch seinen Anteil ab 2020 bei der NK-Abrechnung umlege.


    Mein Finanzamt hat mir also das was ich vergrößert habe und auch an die Mieter umlege, bestätigt. Sie wollten auch eine Abrechnung sehen, was ja kein Problem war.

    • Offizieller Beitrag

    2. Laut Elster und neuen Richtlinien jedoch kann man wohl die Terrasse generell auch nur mit 25% einberechnen - was die Grundsteuer senkt.

    Das stimmt so nicht, wie @errjot auch schon erwähnte: § 4 WoFlV - Anrechnung der Grundflächen


    Insbesondere bei hochwertigen Terrassen oder solchen mit guter Aussicht wird wohl eher ein Ansatz von 50% in Betracht kommen. Bei bei älteren Mietverträgen sind wohl auch grundsätzlich 50% ok.


    Abgesehen davon kann man sich doch auch einmal seine bisherigen Einheitswerterklärungen anschauen. Oder man sollte überlegen, ob es nachträgliche Arbeiten gab, die man vergessen hat, dem FA mitzuteilen. Denn jetzt haben falsche Angaben Konsequenzen. Also immer auch auf die alten Unterlagen zugreifen.

  • In den "amtlichen" Erläuterungen (FAQ der Bundesländer) heisst es, abhängig vom Baujahr. Es ist auch eine "kann"-Bestimmung, keine "muss"-Bestimmung. Je nach Baujahr war laut der damals geltenden Flächenverordnung eben mit der Hälfte oder nur einem Viertel zu rechnen. Da man die Flächen aus den Bauunterlagen (falls unverändert) oder dem gültigen Mietvertrag entnehmen kann, solltest du die Fläche laut Mietvertrag ansetzen.

    Wie sich ein Quadratmeter mehr oder weniger dann wirklich auswirkt, hängt auch vom Bundesland ab, da unterschiedliche Berechnungen zu machen sind. Und wenn du in einem Bundesland wohnst, in dem auch die Miete (standardisiert) berücksichtigt wird, kommt etwas anderes heraus als wenn nur wie z. B. in Bayern die "reine" Fläche ausreicht.

    Bei Wohneigentum auch die Grundfläche beachten, die sich durch deinen Tausendstel-Anteil ergibt.