Umsatzsteuervoranmeldung, Fehler in Mein Büro zum Jahreswechsel

  • Umstand:

    Umsatzsteuervoranmeldung 4. Quart. 2021 am 02.01.2022 erstellt und den Betrag am 03.01.2022 überwiesen. Die Zahlung wurde nicht mehr in der EÜR 2021, sondern wird erst in 2022 programmseitig berücksichtigt.

    Das Finanzamt sagt berechtigt gemäß BFH Urteil, alle Zahlungen der Zahllast für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, welche innerhalb der ersten 10 Tages im Januar des Folgejahres gezahlt werden, gehören noch als Aufwand in das Vorjahr.

    Entsprechend müsste das Programm buchen.

    Bitte um Rückantwort.

  • Moin,

    nicht das Programm muss das buchen, sondern Du. Das könntest Du z.B. so machen, dass Du die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal am 31.12.2021 auf das Verrechnungskonto buchst und die Zahlung am 3.01.2022 auf das Verrechnungskonto. Dann sollte die Vorrauszahlung entsprechend im Abschluss von 2021 auftauchen.

  • Moin,

    nicht das Programm muss das buchen, sondern Du. Das könntest Du z.B. so machen, dass Du die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal am 31.12.2021 auf das Verrechnungskonto buchst und die Zahlung am 3.01.2022 auf das Verrechnungskonto. Dann sollte die Vorrauszahlung entsprechend im Abschluss von 2021 auftauchen.

    Hätte dazu auch noch ne Frage, meine USt Vorauszahlung wurde erst am 14.01.22 abgebucht, folglich lasse ich die Zahlung in 22 muss die aber deklarieren als was? Umsatzsteuer-Vorauszahlung nicht oder? Sondern Umsatzsteuer Vorjahr?

  • Hätte dazu auch noch ne Frage, meine USt Vorauszahlung wurde erst am 14.01.22 abgebucht, folglich lasse ich die Zahlung in 22 muss die aber deklarieren als was? Umsatzsteuer-Vorauszahlung nicht oder?

    Gilt beim Lastschriftverfahren die Zahlung nicht als am Fälligkeitstag bewirkt? ;)



    Bayerisches Landesamt für Steuern v. 30.01.2020 - S 2226.2.1-5/14 St32 Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig, wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG) Quelle: nwb.de


    EÜR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung So einfach wird der Gewinn ermittelt - Quelle: Buhl Steuer-Ratgeber

    Zitat

    Besonderheit: Umsatzsteuervorauszahlung

    Eine kleine Ausnahme gibt es bei der 10-Tage-Regel. Und zwar bei Umsatzsteuervorauszahlungen. Diese sind bei monatlichen Vorauszahlungen immer am 10. Tag des Folgemonats fällig, wenn keine Fristverlängerung vorliegt. Grundsätzlich gilt auch hier: Zahlung und Fälligkeit müssen innerhalb der 10 Tage vor und nach dem 31.12. liegen. Hast du dem Finanzamt aber eine Einzugsermächtigung erteilt, darf die Zahlung auch außerhalb der 10 Tage liegen. Das Finanzamt hätte nämlich die Möglichkeit gehabt, den Betrag rechtzeitig vom Konto abzubuchen.

  • Danke erstmal, also zählt die Dez Vorauszahlung bei Lastschrift in jedem Fall noch ins Vorjahr, trotzdem würde ich noch gern wissen wie ich die Abbuchung selbst deklariere, als Umsatzsteuer-Vorauszahlung dann ja nicht mehr, sondern Umsatzsteuerzahlung-Vorjahr?

    Den Umweg übers Verrechnungskonto möchte ich vermeiden. Da ich die EUR sowieso nicht aus MB heraus an Elster übergebe sondern ans Sparbuch, wo ich die Beträge noch anpassen könnte.

  • Umsatzsteuer-Vorauszahlung dann ja nicht mehr

    Für mich vom Begriff und der Konsequenz her schon (Abrechnung des USt-VZ-Solls im Rahmen der USt-JE). Wie das buchungstechnisch in Eurer Software läuft, weiß ich natürlich nicht, da ich, wie Du ja weißt, diese Software nicht nutze.

  • Bin da etwas in der Bredouille, die Umsatzsteuermeldung 2021 orientiert sich an den Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Programm und nicht an den tatsächlichen Zahlungen/Abbuchungen im online geführten Bankkonto. Sprich die Umsatzsteuermeldung wäre korrekt, die EÜR weicht aber ab, da diese wiederum die tatsächlich geflossenen Beträge beachtet. Deswegen müsst ich die Abbuchung bei mir am 14.01.22 wohl als Umsatzsteuerzahlung-Vorjahr deklarieren, damit geht sie vermutlich aber trotzdem nicht in die EÜR 2021 mit rein, da hilft wohl doch nur die manuelle Buchung im Verrechnungskonto und die Abbuchung dann auch umbuchen als Ausgleich.

  • Deswegen müsst ich die Abbuchung bei mir am 14.01.22 wohl als Umsatzsteuerzahlung-Vorjahr deklarieren, damit geht sie vermutlich aber trotzdem nicht in die EÜR 2021 mit rein, da hilft wohl doch nur die manuelle Buchung im Verrechnungskonto und die Abbuchung dann auch umbuchen als Ausgleich.

    Also im Sparbuch, und meines Wissens nach immer bei EÜR, kann das nur über das Verrechnungskonto funktionieren. Im Rahmen der Auswertungen, also der Erstellung der USt-JE dort, kann man nur das bei dieser abzurechnende VZ-Soll manuell anpassen. EÜR braucht m.E. immer das Verrechnungskonto.

  • Ja die Frage ist, ob ich diese Frickelei machen muss, oder kann ich freiwillig drauf verzichten und setze die Vorauszahlung die sonst in 2021 in die Betriebsausgaben gehen würde, einfach in 2022 rein, genau da wo ich sie auch bezahlt habe. Dann brauch ich nichts weiter machen

  • Du hast da kein Wahlrecht. Der § 11 EStG sowie auch H11 EStH 2021 sind insoweit eindeutig und zwingend anzuwenden.

    Zitat

    21Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

  • Ich weiß nicht, ob es zu dem Thema inzwischen neuere Threads oder Anleitungen gibt.


    Für mich taugt hier folgender Prozess inzwischen ganz gut:

    1. Buchung der Lastschrift des FA auf durchlaufende Posten

    2. manuelle Gegenbuchung auf Verrechnungskonto zum Tag der Lastschrift auf durchlaufende Posten

    3. manuelle Buchung Umsatzsteuervorauszahlungen am 31.12. des Vorjahres auf Verrechnungskonto mit dem Betrag aus 1.


    Ob das so korrekt ist, weiß ich leider nicht :) EÜR passt dann aber bei mir.


    edit: Oder so wie hier beschrieben ;)