Welchen Wert muss ich als Rentner bei Sonderausgaben unter "Festgesetzte Kirchensteuer" eintragen?

  • Ich habe folgendes Problem mit dem Eintrag „Festgesetzte Kirchensteuer“ bei den Sonderausgaben im Steuerprogramm:


    Wir sind ein Rentnerehepaar und erstellen unsere Steuererklärung schon jahrelang mit dem Buhl Data-Steuerprogramm. Bisher hat der Steuerbescheid auch immer auf den Cent genau mit der vom Steuerprogramm erstellten Steuererklärung übereingestimmt. Dieses Jahr gibt es erstmals eine Abweichung. Ursache ist der Eintrag „Festgesetzte Kirchensteuer“ bei den Sonderausgaben. Diesen Eintrag hat das Steuerprogramm immer aus der Vorjahresberechnung übernommen. Und zwar wurde dort immer der Betrag vom Steuerprogramm übernommen, der im Vorjahresbescheid auf der ersten Seite des Bescheids unter „Festgesetzt werden“ in der Spalte „Kirchensteuer“ steht. Das hat das Finanzamt bisher immer so akzeptiert und es gab hier keine Abweichung. In diesem Jahr gibt es aber dort erstmals eine Abweichung. Das Steuerprogramm hat unter „Festgesetzte Kirchensteuer“ wieder den o. g. Wert aus dem Vorjahresbescheid übernommen. Das Finanzamt weicht aber diesmal davon ab und verwendet hier jetzt den Wert, der im Vorjahresbescheid unter „Bitte zahlen Sie“ in der Spalte Kirchensteuer steht (also die im Vorjahr mit dem Bescheid festgesetzte Nachzahlung für die Kirchensteuer). Welcher Wert ist denn nun tatsächlich unter „Festgesetzte Kirchensteuer“ bei Sonderausgaben einzutragen, der Wert aus dem Vorjahresbescheid, der unter „Festgesetzt werden“ steht oder der Wert, der bei „Bitte zahlen Sie“ (also die Nachzahlung) bei der Kirchensteuer steht? Mich verwirrt, dass es in den Vorjahren anders war. Über eine kompetente Antwort würde ich mich freuen.

    • Offizieller Beitrag

    Welcher Wert ist denn nun tatsächlich unter „Festgesetzte Kirchensteuer“ bei Sonderausgaben einzutragen, der Wert aus dem Vorjahresbescheid, der unter „Festgesetzt werden“ steht oder der Wert, der bei „Bitte zahlen Sie“ (also die Nachzahlung) bei der Kirchensteuer steht?

    Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Zahlungen sind im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu berücksichtigen und entsprechend sind Erstattungen im Veranlagungszeitraum der Erstattung zu berücksichtigen.


    Das haben wir aber auch schon öfters erläutert und sollte über die Forumssuche auffindbar sein. ;)