Anlage N-AUS: wo ausländischen Lohn eintragen?

  • Hallo zusammen,


    Ich bin Student und war Anfang 2021 ein paar Wochen in Deutschland in einer kurzfristigen Beschaeftigung. Von September bis Ende des Jahres habe ich dann in den Niederlanden gearbeitet. Ich war dort gemeldet und bei einem niederlaendischen Arbeitgeber angestellt, habe aber meine Wohnsitz in Deutschland behalten.


    Ich hatte also ein normales Gehalt und in den Niederlanden auch Steuern, Sozialbeitraege, etc gezahlt.

    Somit muss ich die Anlage N-AUS asufuellen den dieser Fall triftt auf mich zu:


    Die Anlage N-AUS ist von unbeschränkt Steuerpflichtigen (Wohnsitz in Deutschland) auszufüllen, die im Veranlagungszeitraum im Ausland eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt haben. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Sie waren im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber tätig.
    • Sie waren im Ausland für einen inländischen Arbeitgeber tätig, der Sie ins Ausland entsandt hat.

    Und das resultiert dann darin:


    Trotz Steuerfreiheit sind Ihre ausländischen Löhne und Gehälter für Ihre deutsche Steuererklärung relevant, da sie in den inländischen Progressionsvorbehalt einbezogen werden (ähnlich Lohnersatzleistungen wie etwa das deutsche Arbeitslosengeld I). Der Progressionsvorbehalt belässt zwar die ausländischen Einkünfte steuerfrei, führt aber zu einem höheren Steuersatz auf Ihre übrigen inländischen Einkünfte.

    (https://www.steuer-web.de/hilfe-2022/est/ea0003.html)


    Jetzt bin ich mir nicht sicher in welcher Maske in der Anlage N-AUS ich mein niederlaendischen Lohn eintragen soll. Sowie ich es nach der steuer web Hilfe verstehe, sollte der in der `Steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht` eingetragen werden.



    Hier der Abschnitt aus der steuer web Hilfe.



    Wenn ich das nun tue, bekomme ich eine Fehlermeldung:


    Der steuerfreie Arbeitslohn nach deutschem Recht darf nicht groeser sein als der Bruttoarbeitslohn.


    Da ich 2021 eben nun mal mehr Geld in den niederlanden verdient habe als in Deutschland.


    Soll ich diesen Hinweis nun einfach ignorieren oder kommt der niederlaendische Arbeitslohn doch in eine andere Maske?


    Ich bin generell verwirrt ueber diese Arbeitslohn Kategorien und wuerde mich sehr ueber eine Erklaerung freuen.

    Liebe Gruesse


    Paul

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Anlage N-AUS: Wo trage ich denn nun mein auslaendischen Lohn ein?“ zu „Anlage N-AUS: wo ausländischen Lohn eintragen?“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Der steuerfreie Arbeitslohn nach deutschem Recht darf nicht groeser sein als der Bruttoarbeitslohn.

    Es handelt sich ja insoweit auch nicht um steuerfreien Arbeitslohn nach deutschem Recht. In Deutschland erzielt, wäre dies steuerpflichtiger Arbeitslohn. ;)

  • Der steuerfreie Arbeitslohn nach deutschem Recht darf nicht groeser sein als der Bruttoarbeitslohn.

    Es handelt sich ja insoweit auch nicht um steuerfreien Arbeitslohn nach deutschem Recht. In Deutschland erzielt, wäre dies steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Danke dir fuer die schnelle Antwort. Meinst du also, mein niederlaendischer Lohn sollte nur in der Maske `Steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht` eingetragen werden und der Hinweis getrost ingnoriert werden?

    Edit: Ich habe eben rausgefunden das weiter unten folgende Rechnung vorgenommen wird:


    Aus der Logik der Rechnung hab ich nun folgendes gemacht;

    Meinen niederlaendischen Bruttolohn bei diesen beiden Masken einegetragen:

    `Arbeitslohn ohne deutschen Lohnsteuerabzug`
    `Steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht`


    Und damit komme ich auf ein Ergebnis, das Sinn macht und der Hinweis verschwindet. Trage ich es nicht bei `Arbeitslohn ohne deutschen Lohnsteuerabzug` ein, komme ich auf Minusbetraege.

    • Offizieller Beitrag

    Danke dir fuer die schnelle Antwort. Meinst du also, mein niederlaendischer Lohn sollte nur in der Maske `Steuerfreier Arbeitslohn nach deutschem Recht` eingetragen werden und der Hinweis getrost ingnoriert werden?

    Die Einnahmen sind ja in Deutschland steuerfrei, weil sie in den Niederlanden zu versteuern sind und dort auch versteuert wurden. Sie unterliegen nach § 32b EStG aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Und diese dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln, eben (steuerpflichtiger) Bruttoarbeitslohn abzgl. Werbungskosten.

  • Die Angaben zum Arbeitslohn in deinem Foto in #1 sehen doch auch noch andere Möglichkeiten vor. Einfach einmal weiterlesen.