Veräußerung von bedauten Grundstücken. Höhe des Abschreibungen (AFA)

  • Hallo!


    Ich werde wohl aus gesundheitlichen Gründen mein Haus mit Teilvermeitung 8 Jahre nach der Anschaffung verkaufen müssen. Aus diesem Grunde fällt die nicht geplante Spekulationssteuer an, da dies nie so gedacht war. Meine Frage richtet nun nach der festzustellenden Abschreibungen bei der Veräußerung des Hauses. Liege ich richtig bei folgender Annahme?


    Bei einer jährlichen Abschreibung von 5000€ und einer 40%-igen Vermietung und 60%-igen Eigennutzung ergibt sich eine jährliche abziehbare Abschreibung nach §7 Abs. 4 und 5 in Höhe von 2000€.

    Diesen Betrag müsste ich dann mit 8 Jahren multiplizieren und käme auf eine Summe von 16000€, den ich dann bei der Veräußerung unter der Abschreibung einsetzen würde.


    Oder wäre dies sogar 5000€ mal 8 Jahre gleich 40000€.


    Ich wäre sehr dankbar für eine Hilfestellung.

  • Ob die AfA so stimmt, können wir nicht beurteilen. Ich hoffe nur, du hast bei der Ermittlung der AfA den Anteil Grund und Boden vorher abgezogen, der dieser wird nicht abgeschrieben. Nur das Gebäude wird abgeschrieben.

    Der Anteil Vermietung wird aus der Fläche berechnet, also vermietete Fläche (qm) zu gesamter Wohnfläche (qm).

    Abschreibungen werden in der Höhe abgesetzt, in der sie zuvor steuerlich berücksichtigt wurden. Das kannst aber nur du anhand deiner Erklärungen der letzten acht Jahre überprüfen.

    • Offizieller Beitrag

    Bei einer jährlichen Abschreibung von 5000€ und einer 40%-igen Vermietung und 60%-igen Eigennutzung ergibt sich eine jährliche abziehbare Abschreibung nach §7 Abs. 4 und 5 in Höhe von 2000€.

    Diesen Betrag müsste ich dann mit 8 Jahren multiplizieren und käme auf eine Summe von 16000€, den ich dann bei der Veräußerung unter der Abschreibung einsetzen würde.


    Oder wäre dies sogar 5000€ mal 8 Jahre gleich 40000€.

    Die Frage stellt sich doch gar nicht. Bei gleich bleibendem Vermietungsanteil in den Jahren sind die tatsächlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren bzw. abgezogenen Beträge maßgeblich.

    • Offizieller Beitrag

    Warum stellt sich diese Frage nicht.

    Bei gleich bleibendem Vermietungsanteil in den Jahren sind die tatsächlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren bzw. abgezogenen Beträge maßgeblich.