Verkauf von Aktien (durch Arbeitgeber zugeteilt) im Ausland, enth. in Ziffer 10 Lohnsteuerbescheid

  • Hallo zusammen,

    mein Arbeitgeber teilt mir jedes Jahr einige tausend Aktien (zum jeweiligen Tageskurs bei Zuteilung) zu, die an der Londoner Börse in GBP gehandelt werden. Davon werden 50% ein Jahr und die anderen 50% zwei Jahre nach Zuteilung von meinem Firmendepot in mein privates Depot Übertragen und dabei als Quellensteuer zum Einkommenssteuersatz besteuert. Alternativ kann ich die Aktien bei Zuteilung direkt zum Tageskurs verkaufen und es fällt keine Abgeltungssteuer i.h.V 25% an, selbst wenn zwischen Zuteilung und Übertragung & Verkauf Gewinn entstanden ist.

    Dafür werden die Aktien jedoch auch hierbei mit meinem persönlichen DE-Einkommensteuertarif in höhe von 45% besteuert. Der Gesamtertrag von GBP umgerechnet in Euro, taucht dann in der Lohnsteuerbescheinigung unter Ziffer 10. auf, da scheinbar nach Fünftel Regelung ermäßigt besteuert wird. Unter Ziffer 11 ist dann wiederum die darauf einbehaltene DE-Lohnsteuer gelistet.


    Das WISO Steuer-Sparbuch 2022 Programm möchte nun, dass ich die in Ziffer 10 genannten Beträge, direkt den ggf. entstandenen Ausgaben zuordne, aber keine der Optionen passt. Wenn ich dies nicht mache, wird scheinbar der gesamte Betrag meinem Bruttolohn hinzugerechnet und aufgrund der zu wenig gezahlten Steuern (durch ermäßigte Besteuerung) entsteht eine enorme Nachzahlung.


    Wie ist hier die richtige Vorgehensweise? Bei Verkauf fällt direkt in London die Quellensteuer i.h.V meinem Deutschen Steuersatz an, zusammen mit den einbehaltenen DE-Steuern gemäß Ziffer 11 Lohnsteuerbescheinigung, müsste es sich hierbei also um eine Doppelbesteuerung nach DBA mit Großbritannien handeln.


    Ich habe mich in WISO Steuer-Sparbuch 2022 etwas durchgeklickt und einmal das folgende probiert:

    - Unter "Sparer und Vermieter" in "Übrige in- und ausländische Kapitalerträge" einen neuen Kapitalertrag "Erträge aus ausländischen Guthaben und Einlagen" erstellt

    - Den kompletten Ertrag Gemäß Ziffer 10 Lohnsteuerbescheinigung unter "Ausländischer Kapitalertrag" eingetragen, abzgl. der Kommission (die der Broker behält) und abzgl. der einbehaltenen DE-Lohnsteuer gemäß Ziffer 11 Lohnsteuerbescheinigung (da ich vermute, dass das Programm diese sonst bei der Berechnung ignoriert) unter "Ausgaben".


    Damit wird eine Anlage KAP generiert, die Zeilen 28 und 36 entsprechend befüllt und der Ertrag automatisch um die von mir angegebenen "Ausgaben" reduziert


    - Über den Unterpunkt "Ausländische Steuerabzugsbeträge" komme ich dann zu "Andere Einnahmen - Ausländische Einkünfte"

    - Dort erstelle ich dann unter "Anzurechnende oder abgezogene ausländische Steuern" einen Eintrag für "Großbritannien", verweise diesen auf KAP 28, trage erneut den Ertrag aus Ziffer 10 Lohnsteuerbescheinigung unter "Einkünfte" und die im Ausland geleistete, aber nicht angerechnete Quellensteuer unter "Anzurechnende ausländische Steuern" ein


    Damit wird eine Anlage AUS generiert, die Zeilen 4, 6, 7 und 12 entsprechend befüllt


    Aus der enormen Nachzahlung, wird dadurch eine vertretbare Rückzahlung aber, ist das so korrekt? Wie muss ich dieses Konstrukt richtig in WISO eintragen?

    Insbesondere frage ich mich:

    - Ist die Wahl von "Erträge aus ausländischen Guthaben und Einlagen" in Anlage KAP für diese Art von Einkommen aus Aktien (die ich nie kaufen muss sondern geschenkt bekomme) korrekt?

    - Darf ich den auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Punkt 11 genannten Steuerabzug in Deutschland in der Anlage KAP unter "Ausgaben" einfach verrechnen, oder bezieht das Programm dies schon automatisch mit ein?

    - Muss ich den Steuerbehalt aus Lohnsteuerbescheinigung Ziffer 11 vielleicht ganz woanders eintragen?


    Vielen Dank schon einmal vorab,

  • Du solltest hier einmal Kontakt mit deinem Arbeitgeber aufnehmen, der sollte dir die steuerliche Behandlung der Aktienoptionen eigentlich erklären (so ist es zumindest bei den deutschen Arbeitgebern). Die Frage der Zuordnung der Aufwendungen zu den Lohnbestandteilen: hast du denn überhaupt Aufwendungen zu den verkauften Aktienoptioenen? Das macht doch in der Regel alles der Arbeitgeber bzw. das von ihm beauftragte Kreditinstitut, dir entstehen doch durch den Verkauf keine Kosten! Also auch keine Zuordnung notwendig.

    Im Übrigen kann dir hier auch von Angehörigen der steuerberatenden Berufe geholfen werden, deine Frage hat nämlich nur sehr indirekt mit der Programmbedienung zu tun, sondern vielmehr mit der richtigen Einordnung der Einkünfte.

    • Offizieller Beitrag

    Im Übrigen kann dir hier auch von Angehörigen der steuerberatenden Berufe geholfen werden, deine Frage hat nämlich nur sehr indirekt mit der Programmbedienung zu tun, sondern vielmehr mit der richtigen Einordnung der Einkünfte.

    Dem würde ich so ausdrücklich zustimmen wollen. Dem Forum ist nun einmal nach dem Steuerberatungsgesetz eine Steuerberatung nicht gestattet, weshalb ich den Thread schließe. Ich bitte insoweit um Verständnis.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.