Buchung Abweichender Steuersätze innerhalb EU

  • Hallo,

    Für die Teilnahme an einer Konferenz in Schweden habe ich als USt. Steuersätze 25% (Konferenzteilnahmne) und 12% (Hotel) gezahlt. Gibt es eine Möglichkeit, diese Sätze im Steuer Sparbuch einzutragen? Das "Vorsteuer" Eingabefeld hat nur verschiedene Varianten für 7%/19% zur Auswahl, und manuell scheine ich nicht auf die System-Sachkonten für Umsatzsteuer buchen zu können.


    (EÜR als Freiberufler, falls relevant)


    Vielen Dank, falls jemand hierbei weiterhelfen kann!

    • Offizieller Beitrag

    Das "Vorsteuer" Eingabefeld hat nur verschiedene Varianten für 7%/19% zur Auswahl, und manuell scheine ich nicht auf die System-Sachkonten für Umsatzsteuer buchen zu können.

    Weil die 25% aus Schweden da auch nichts zu suchen haben. ;)

  • Jip, ich würde die Steuer auch komplett als separaten Posten eingeben, aber die recht beschränkte Kontenauswahl im 17xx Bereich scheint unpassend:


    1729 als einziger verfügbarer "Ausland"-Posten?

  • Jip, ich würde die Steuer auch komplett als separaten Posten eingeben

    und warum? Die ausländische Umsatzsteuer teilt das Schicksal der zugrunde liegenden Leistung, also Fortbildungskosten bzw. Übernachtungskosten. Das gehört auf kein Konto im Bereich 17xx, da in Deutschland nicht abziehbar!

  • Jip, ich würde die Steuer auch komplett als separaten Posten eingeben

    und warum? Die ausländische Umsatzsteuer teilt das Schicksal der zugrunde liegenden Leistung, also Fortbildungskosten bzw. Übernachtungskosten. Das gehört auf kein Konto im Bereich 17xx, da in Deutschland nicht abziehbar!

    Von https://europa.eu/youreurope/b…#withintheeubuyservices-1 stammt das hier:

    Ist das die Formulierung, die hinter der "teilt das Schicksal der Leistung"-Aussage steckt? Liest sich, als müssten *nochmals* 7/19% auf die Beträge aufgeschlagen werden 8|

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht solltest Du doch einmal die Inanspruchnahme einer steuerlichen Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Deine Überlegungen einbeziehen. ;)

  • Da steht ein kleines Wörtchen, das aber hier sehr wichtig ist, nämlich aus einem anderem EU-Land. Hier wurde die Leistung aber in einem anderen EU-Land empfangen, es ist also keine innergemeinschaftliche sonstige Leistung. Im verlinkten Fall wäre es Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), im Ausgangsfall liegt eine einheitliche Leistung vor (Schulung im Ausland, Hotelunterkunft im Ausland), damit keine in Deutschland steuerbare Leistung, keine Vorsteuer, da in Deutschland ausländische Umsatzsteuern nicht erstattet werden.

  • Vielleicht solltest Du doch einmal die Inanspruchnahme einer steuerlichen Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Deine Überlegungen einbeziehen. ;)

    Habe ich in der Vergangenheit zweimal getan, jeder einzelne Beitrag hier strahlt mehr Kompetenz aus als beide Berater zusammengenommen.

    Nein das war nicht auf Fiverr.

    Deutsche Mittfünfziger die die halbe "Beratung" lang von ihrem Mercedes und ihrer 23jährigen bulgarischen Freundin erzählt haben..?

  • Deutsche Mittfünfziger die die halbe "Beratung" lang von ihrem Mercedes und ihrer 23jährigen bulgarischen Freundin erzählt haben..?

    verstehe ich nicht ganz - was hat das mit deiner Frage oder der Antwort an miwe4 zu tun?


    Dein Problem ist die Lieferung/Leistung innerhalb eines Landes - hier gelten die Vorschriften zu Reverse Charge nicht.

  • damit keine in Deutschland steuerbare Leistung, keine Vorsteuer, da in Deutschland ausländische Umsatzsteuern nicht erstattet werden.

    :thumbup:

    wer jedoch den Aufwand nicht scheut, kann,....wenn

    Zitat von Finance Office premium

    Ein Unternehmer kann bei Übernachtungen im Ausland nur seine tatsächlichen Aufwendungen abziehen, die er durch Rechnungen oder andere Belege nachweisen muss. Er darf die ausländische Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die ausländische Umsatzsteuer gehört mit zu den Übernachtungskosten, die als Betriebsausgaben abgezogen werden. Über das Bundeszentralamt für Steuern kann für andere EU-Länder eine Erstattung der Umsatzsteuer beantragt werden, wenn in dem entsprechenden Land die Vorsteuer aus Übernachtungskosten abziehbar ist.