Einkommensteuer - kurzfristige Tätigkeit in den Niederlanden

  • Hallo zusammen,


    Ich hätte eine Frage zu meiner Einkommenssteuererklärung.


    Zum Hintergrund.

    Zu diesem Zeitpunkt war ich noch als Student eingeschrieben.


    Im letzten Jahr habe ich von Mai bis Oktober Vollzeit einen Sommerjob gehabt,

    bei dem ich bei einer Firma in Deutschland für befristete Zeit angestellt war.

    Von dieser Firma habe ich auch eine Jahres-Lohnsteuerbescheinigung bekommen.


    Danach habe ich über Kontakte einen einmaligen Eventjob in den Niederlanden bekommen.

    Dort habe ich eine Woche kurzfristig für eine Firma gearbeitet.

    Bei der Firma war ich nicht angestellt, sondern habe quasi als Freelancer/Selbstständiger dort gearbeitet.

    Als Freelancer bin ich ja nur einkommensteuerpflichtig und habe auch keinen Betrieb angemeldet.


    Für die Einkommenssteuererklärung muss ich nun welche Anlagen verwenden?

    Fällt das nun unter die Kategorie Einkünfte aus dem Ausland (Anlage AUS) oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (Anlage S)?

    Oder beide Anlagen?


    Vielen Dank für die Hilfe!

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Einkommenssteuer, kurzfristige Beschäftigung in Niederlanden“ zu „Einkommensteuer, kurzfristige Beschäftigung in Niederlanden“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    habe quasi als Freelancer

    Den Begriff kennt das deutsche Steuerrecht nicht.



    oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (Anlage S)

    In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit Einkünfte i.S. § 15 EStG oder § 18 EStG.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „Einkommensteuer, kurzfristige Beschäftigung in Niederlanden“ zu „Einkommensteuer - kurzfristige Tätigkeit in den Niederlanden“ geändert.
  • Vielen Dank für die Rückmeldung.

    oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit (Anlage S)

    In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit Einkünfte i.S. § 15 EStG oder § 18 EStG.


    Problematisch ist, dass ich in meinem Fall keine klare Einteilung sehe.


    1. Da ich eine Ausbildung im Eventmanagement und eigenverantwortlich gearbeitet habe, könnte ich unter § 18 EStG fallen.

    In allen anderen Fällen hängt die Antwort davon ab, ob der selbstständig ausgeübte Beruf „auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ hat, wie derselbe Paragraph es von freien Berufen fordert.


    2. Aber auch § 15 EStG könnte zutreffen, da ich für eine einmalige Veranstaltung gearbeitet habe.


    Ich habe folgenden Beitrag gefunden:


    In diesem Beitrag ist von "Gewerbetriebe > Laufend Einkünfte als Einzelunternehmer /als ..." die Rede.

    Ich habe jedoch keine LAUFENDEN Einkünfte als Einzelunternehmer.


    Hier meine Fragen:


    Welche Einteilung wäre in meinem Fall steuerlich zu bevorzugen? Oder macht es keinen Unterschied?


    Im Fall § 18 EStG wäre es dann nur Anlage S (Einnahmen aus selbstständiger Arbeit)?


    Im Fall § 15 EStG:

    Müsste ich hier dennoch Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zusätzlich eine Anlage EÜR übermitteln?

    Spielt es eine Rolle, dass die einmaligen Einkünfte im EU-Ausland erzielt wurden?


    Ich versuche alles richtig zu machen.

    Gestaltet sich leider viel schwieriger als gedacht.


    Vielen, vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Welche Einteilung wäre in meinem Fall steuerlich zu bevorzugen? Oder macht es keinen Unterschied?

    Solange die gewerbesteuerlichen Freibeträge nicht überschritten werden, ist das einkommensteuerlich relativ egal. Das FA tendiert bei solchen Berufen meist zu § 15 EStG, bis ggf. durch geeignete Nachweise dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 EStG gegeben sind.

  • Vielen Dank für die Hilfe!


    Ich habe nun alles in die WISO Software eingefügt.


    Die Einnahmen habe ich unter Gewerbetriebe > Laufend Einkünfte als Einzelunternehmer /als ... > Erster Betrieb (Messehostess) eingetragen.


    Zusatzinfo: Eintragungen/Auswahl unter dem Punkt Erster Betrieb

    > EÜR ich §4 Abs 3 EStG (Auswahl)

    > Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen (Auswahl)

    > Laufende Steuerpflichtige Einkünfte

    > Rechtsform des Betries: Einzelkaufmann oder Kleingewerbe

    > Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung

    > Angaben zur Gewinnermittlung - nur Angabe der Betriebseinnahmen (da keine Ausgaben vorhanden)


    Ist das so richtig?


    Nun wird mir ein Fehler angezeigt, da ich keine Steuernummer eingetragen habe.

    Nachdem ich zum ersten Mal eine Einkommenssteuererklärung abgebe, habe ich noch keine Steuernummer.

    Durch die Regelung für Kleinunternehmen, habe ich auch kein Gewerbe angemeldet oder eine abweichende Betriebssteuernummer.


    Falls keine Steuernummer vorhanden ist, ist dann also zwingend die Adresse des Betriebs anzugeben um die Steuererklärung abschicken zu können.

    Soll ich hier nun meine private Adresse angeben oder gibt es eine andere Möglichkeit?


    Ich hoffe, dass ist dann auch die letzte Frage!


    Danke!

  • Die Anmeldung als Gewerbe indiziert die steuerliche Erfassung (also § 15 EStG), die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung § 19 Abs. 1 UStG gilt für alle Einkommensarten, hat also nichts mit Gewerbe oder nicht zu tun. Es ist auch "nur" eine Eingruppierung für die Umsatzsteuer, ertragsteuerlich gibt es keinen Kleinunternehmer.


    Die Angaben selber sehen zumindest plausibel aus. Ohne Steuernummer muss die Adresse angegeben werden, und zwar diejenige, an der das Gewerbe ausgeübt wird. Normalerweise bekommt man diese, nachdem man den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt hat (über Mein Elster).