Verlustvortrag

  • Ergänzend: wenn ein Feststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres vorliegt, wird dieser von Amts wegen berücksichtigt. Wenn dieser nicht vorliegt, musst du prüfen, ob die Verluste vortragsfähig sind oder vom Finanzamt abgelehnt wurden. Dann kann man diese aber auch nicht eintragen, da kein amtlich anerkannter Verlustvortrag vorliegt.

  • Ja, miwe4, das habe ich, aber hierzu keine Antwort gefunden. Ein Feststellungsbescheid mit Verlustvorträgen vom Vorjahr liegt vor. Wie soll das Programm denn meine Nachzahlung korrekt berechnen, wenn ich den Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) nicht eingeben kann?