SKR03 - Schulung im EU-Ausland (steuerfrei)

  • Hallo zusammen,


    im August habe ich für das Goethe Institut in Polen eine Fortbildung für Deutschlehrer durchgeführt. Also Ort: Polen (EU). Es war eine klassische berufsbezogene Fort-/Weiterbildungsleistung, die auch so wie in Deutschland (§ 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG) steuerfrei ist.

    Wie soll ich den steuerfreien Umsatz buchen? (SKR03)

    Für ähnliche berufsbezogene Fort-/Weiterbildungsleistungen (Aufträge von Bildungsträgern) verbuche ich die steuerfreien Umsätze unter 8110. Aber das ist Inland.


    wie lautet das Sachkonto für steuerfreie Umsätze (berufsbezogen Fort/-Weiterbildungsleistungen) für EU-Ausland?


    Ich danke Euch allen für Eure Antworten im Voraus.


    Beste Grüße

    Lukas

  • Da solltest du deinen steuerlichen Berater fragen. Meines Wissens nach (ohne Gewähr) gibt es keine steuerfreien sonstigen Leistungen in ein EU-Land, das heisst "normale" Versteuerung als sonstige Leistungen an einen in einem EU-Land ansässigen Unternehmer.

  • Danke für Deine Rückmeldung. Ich dachte, hier gibt es eine Nr. dafür. Ich würde ich freuen, wenn andere Mitglieder meine Frage beantworten würden. Dafür vielen Dank im voraus!!! :)

    LG, Lukas

  • Meines Wissens

    Zitat

    Das polnische MwStG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sieht eine MwSt-Befreiung für alle Dienstleistungen mit Bildungscharakter vor, ohne Rücksicht auf ihr Ziel und ihre Art sowie den Leistungserbringer.

    Zitat aus Namhafter jedoch hier nicht gerne gesehener Quelle

    die auch so wie in Deutschland (§ 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG) steuerfrei ist.

    dann nimm 8125

  • In Deutschland gilt immer noch das deutsche Umsatzsteuergesetz. Was das polnische hierzu sagt, ist doch völlig unerheblich! Und nach deutschem UStG ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG zu bestimmen. Da muss man eben ganz systematisch vorgehen und die diversen Bestimmungen eine nach der anderen prüfen. Einfach nur auf 8125 buchen ist hier viel zu einfach, weil unter Umständen auch § 13b UStG dann ins Spiel kommt.

    Und ich finde hier z. B. in § 3a Abs. 3 Nr. 3.a UStG eine Bestimmung, die den Ort der Leistung nach Polen verlegt, da das Goethe-Institut als gemeinnütziger Verein eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist. Ich wäre hier sehr vorsichtig mit dem Konto 8125, da es keine Lieferung betrifft, sondern eine sonstige Leistung. Die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG betrifft sonstige Leistungen in Deutschland, Da könnte ich mir schon eher 8336 oder 8337 vorstellen. Sollte aber mit einem steuerlichen Berater geklärt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Neuling50 ()

    • Offizieller Beitrag

    dann informiere Dich einmal was MwStSystRL bedeutet

    Und dann ist kein deutsches UStG anzuwenden? Die ist doch in deutsches Umsatzsteuerrecht, und auch das der anderen EU-Länder, umgesetzt worden, oder nicht?


    § 3a Absatz 2 UStG - Ort der sons­ti­gen Leis­tung

    Anwendungserlass UStAE: 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische Personen


    § 3a Absatz 3 Nr. 3a UStG

    Zitat


    3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:


    a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,

    Anwendungserlass UStAE - 3a.6.: Ort der Tätigkeit

  • dann informiere Dich einmal was MwStSystRL bedeutet

    das weiß ich wahrscheinlich besser als du - alle EU-Richtlinien müssen in das nationale Recht transformiert werden. Man kann sich nur dann auf eine Richtlinie berufen, wenn der nationale Gesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat.

    Aber du unterscheidest ja nicht einmal zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Bestimmung des Ortes der LIeferung/Leistung, die in der Richtlinie definiert sind und in den §§ 3 und 3a UStG umgesetzt wurden. miwe4 hat es ja dankenswerterweise verlinkt.

  • Das Thema scheint umstritten zu sein. Ich dachte, es wird viel einfacher sein. Aber danke euch allen für Eure Feedbacks und freue mich natürlich auf weitere Infos von Euch bzw. von anderen Mitgliedern dieser Plattform.


    Herzliche Grüße

    Lukas