Einnahme aus der Schweiz in Deutschland buchen

  • Hallo Leute,


    ich habe eine Einnahme aus der Schweiz zu verbuchen. Die Rechnung stellte ich mit Reverse Charge. Brutto war also gleich Netto. Dienstleistung in DE vollbracht und an CH geliefert. Kunde in CH führt dortige Umsatzsteuer ab, Nun muss ich diese Einnahme im WISO EÜR+Kasse SKR03 buchen. Wisst ihr welches Sachkonto ich dort auswählen muss?


    Kann mir außerdem jemand einen Hinweis geben, was es bei der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres zu beachten gibt? Muss ich dort die Summe der Einnahmen aus der Schweiz nochmal gesondert angeben?


    Vielen Dank euch allen :thumbup:

  • Bist du dir sicher, dass die (europäische) Reverse Charge-Regel hier gilt? Die Schweiz ist Drittland.

    Zudem solltest du prüfen, ob nicht deutsche Umsatzsteuer anfällt, da die Leistung in Deutschland erbracht wurde. Am besten klärst du das mit dem steuerlichen Berater. Vorher hat auch ein Tipp zum Buchen wenig Sinn.

  • Auch wenn ich die Software nicht nutze, aber umsatzsteuerrechtlich ist in der Tat nicht alles so klar.


    Zudem solltest du prüfen, ob nicht deutsche Umsatzsteuer anfällt, da die Leistung in Deutschland erbracht wurde. Am besten klärst du das mit dem steuerlichen Berater. Vorher hat auch ein Tipp zum Buchen wenig Sinn.

    Das sehe ich ebenso. Zumindest, bevor man nicht weiß, welcher Art sonstige Leistung dahintersteht:

    Dienstleistung in DE vollbracht und an CH geliefert.


    Die Schweiz regelt das jedoch strenger und nimmt Dienstleistungen davon aus.

    Problem nicht erkannt. Es ist wieder der § 3a UStG das Problem. Ohne Infos weiß niemand, ob hier mal wieder der § 3a Absatz 2 Satz 2 UStG oder aber vielleicht eine Ausnahme i.S. § 3a Absatz 3 UStG greift.


    Mit der Rechnung stimmt alles.

    Da wäre ich mir nicht so sicher.

  • Es gilt die Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG


    Umkehrung der Steuerschuld
    Grundsätzlich schuldet der Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer, der die betreffende Leistung erbracht hat, d. h. er ist Umsatzsteuerschuldner für seine…
    www.finanzverwaltung.nrw.de


    Hier auch noch ein Beispiel im Anhang.

    Quelle: https://hellotax.com/blog/de/s…charge-verfahren/schweiz/




  • Es gilt die Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG

    Bevor Du Dir da überhaupt erst Gedanken drum machst, musst Du immer noch erst einmal den Ort der sonstigen Leistung i.S. § 3a UStG bestimmen.


    Du schreibst so viel, aber die relevanten Fragen beantwortest Du leider nicht.

    Ohne Infos weiß niemand, ob hier mal wieder der § 3a Absatz 2 Satz 2 UStG oder aber vielleicht eine Ausnahme i.S. § 3a Absatz 3 UStG greift.


    Na ja, ich nutze die Software nicht und muss es nicht lösen. Du solltest aber solche Sachverhalte meiner Meinung nach dringend einmal mit einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe besprechen.


    Mangels anderer Praxisinfos mal ausnahmsweise ein Link zu: Ort der sonstigen Leistung / 2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird.


    Praxis-Beispiel

    Leistung gegenüber Unternehmer für sein Unternehmen

    Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an einen Unternehmer in Zürich (Schweiz) für dessen Unternehmen aus.

    Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolgen im Drittlandsgebiet bestimmen sich ausschließlich nach den dort anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften.

  • die (europäische) Reverse Charge-Regel hier gilt?

    sicher.

    diese Regel wird in allen EU-Staaten angewandt.

    Die Schweiz regelt das jedoch strenger und nimmt Dienstleistungen davon aus.

    Und genau deshalb habe ich darauf verwiesen, dass die Schweiz eben nicht EU ist, sondern Drittland. Es geht einfach nicht in die Köpfe der Leute, dass die Schweiz zwar auch eine UStID kennt, diese aber mit der europäischen UStID nichts zu tun hat. Und die HInweise der schweizer Steuerverwaltung greifen nun einmal im deutschen Recht nicht. Es gilt das deutsche Umsatzsteuerrecht und hier haben sowohl miwe4 als auch ich auf die Problematik des Ortes der Leistung hingewiesen. Es ist nicht alles so einfach, wie du das hier darstellst.

  • Darüber, dass hier irgendwas nicht stimmt, braucht ihr euch keine Sorgen zu machen. Ich hätte von euch gerne einen Rat, welches Sachkonto für diese Buchung in Frage kommt. Also z.B.


    - 1766 Umsatzsteuer nicht fällig 19%

    - 1785 Umsatzsteuer nach §13 b UStG

    ...

    Es gibt so viele ähnlich klingende Konten dazu in der Liste die ich gepostet habe. Dachte vielleicht jemand erkennt dort das Passende.

  • Du willst doch nicht im Ernst, dass wir uns diese klitzekleine Liste ansehen sollen?


    Wir haben dir einige Hinweise gegeben - ohne zu wissen, ob wirklich in der Schweiz versteuert werden muss (du behauptest dies, sagst aber nichts über die Art der Leistung), kann kein Konto bestimmt werden. Und wenn du so sicher bist, dass in der Schweiz versteuert werden muss (es kann ja sein, dass du in der Schweiz registriert bist), gibt es im Bereich der Konten für steuerfreie Umsätze sicher eines, das passt.

    Die Umsatzsteuerkonten werden automatisch gewählt, wenn du das "richtige" Umsatzkonto hast.

  • Reverse Charge wird auch bei Rechnungen an Unternehmen in Drittländern angewendet.

    Das Konto SKR03 8338 ist richtig (Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerebare Umsätze).

    Achte darauf, die Steuernummer des Unternehmens auf deiner Rechnungskopie zu haben, so dass bei Prüfungen kein Zweifel besteht.

  • Viktor: das ist nicht Reverse Charge (§13b UStG), sondern eine Lieferung/Leistung, die im anderen Land steuerbar ist. Aber es ist eben auch nicht klar, ob die Leistung in Deutschland oder dem anderen Land steuerbar ist! Auch du gehst am Anfangsproblem "Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG" vorbei. Einfach ein Konto nennen kann nämlich für den Fragesteller/in "in die Hose" gehen.

  • Viktor: das ist nicht Reverse Charge (§13b UStG), sondern eine Lieferung/Leistung, die im anderen Land steuerbar ist. Aber es ist eben auch nicht klar, ob die Leistung in Deutschland oder dem anderen Land steuerbar ist! Auch du gehst am Anfangsproblem "Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG" vorbei. Einfach ein Konto nennen kann nämlich für den Fragesteller/in "in die Hose" gehen.

    Hallo Neuling50, also ich versuchs noch mal mit mehr Informationen.

    Ich bin Deutschland als Freelancer ansässig. Keine Anmeldung in der Schweiz. Kein Konto in der Schweiz. Nichts.

    Das Unternehmen ist voll in der Schweiz ansässig. Keine Zweigsniederlassung eines deutschen Unternehmens oder sonst was.

    Das Unternehmen hat mich beauftragt einen Katalog zu designen. Das hat in Deutschland stattgefunden. Anschließend wurde er digital an das Unternehmen geschickt.

  • "Freelancer" gibt es im deutschen Steuerrecht nicht - nur gewerblich tätig Selbständige oder Freiberufler. Hat hier aber zunächst keine Bedeutung.

    Anhand deiner Angaben eine grobe Subsumption (genau musst du dann selber machen):

    sonstige Leistung an einen Unternehmer im Drittland --> § 31 Abs. 2 S. 1 UstG --> Ort am Sitz des Kunden, aber nur, wenn keine Ausnahme in den Abs. 3 bis 8 gegeben sind (§ 3b und § 3e UStG schließe ich nach deinen Informationen aus).

    § 3a Abs. 3 Nr. 1 im Zusammenhang mit Gebäuden ....

    § 3a Abs. 3 Nr. 2 kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel (mit weiteren Voraussetzungen) ....

    § 3a Abs. 3 Nr. 3 a kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ..... (könnte m. E. hier greifen, musst du anhand des UStAE genauer prüfen)

    § 3a Abs. 3 Nr. 3 b Abgabe von Speisen und Getränken ...

    § 3a Abs. 3 Nr.3 c Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände ....

    § 3a Abs. 3 Nr. 4 Vermittlungsleistungen an NIchtunternehmer ....

    § 3a Abs. 3 Nr. 5 Einräumung von Eintrittsberechtigungen ....

    § 3a Abs. 4 .......


    Die Prüfung all dieser Voraussetzungen obliegt dir - auch die Dokumentation, wie du zu deiner Schlussfolgerung kommst. Erst wenn du mit der Prüfung zum Ergebnis kommst, dass keine der Ausnahmen gilt, kannst du von einer sonstigen Leistung in die Schweiz ausgehen und dann das von Viktor genannte Konto wählen.

  • Richtig - damit ist nach §3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG wohl Deutschland als Ort der Lieferung. Du schreibst ja selber, dass du dies in Deutschland erbracht hast.

    Die HInweise von miwe4 und mir waren also richtig - du musst mit deutscher Umsatzsteuer rechnen, also auch dein "Standardkonto" für deine Leistungen in Deutschland.

  • Das Empfängerprinzip widerspricht dem.


    Empfängerprinzip

    Bei künstlerischen selbstständigen Dienstleistungen, die von im Inland ansässigen Künstler*innen an im Ausland ansässige Auftraggeber*in erbracht werden (B2B), ist Ort der Leistung nicht Deutschland. Ob die Umsatzsteuer im Ausland abgeführt werden muss, richtet sich nach den nationalen Gesetzen des Landes, an dem die Auftraggeber*in ihren Sitz hat.

  • Das Empfängerprinzip steht in § 3 a Abs. 2 Satz 1 UStG. Richtig. Es steht aber auch "vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e". Und damit gilt § 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG für dich!

    Aber wenn du einer Webseite mehr traust als dem Gesetzestext, kann ich dir nicht helfen. Frage einen steuerlichen Berater, die dürfen dir rechtsverbindliche Auskünfte geben.