Online Klausuren Beaufsichtigung bei der Fernuniversität Hagen - wo sind die Einnahmen zu deklarieren?

  • Als Rentner (seit 2020) habe ich bei der Fernuniversität 2 Mal im Jahr eine kleine (ca- 2-wöchige) bezahlte Nebentätigkeit.

    Dabei wird eine Beaufsichtigung für Online-Klausuren (jeweils im Sommer- und im Winter-Semester) bezahlt und ich bekomme einmal im Jahr eine Bescheinigung von der Fernuniversität, mit der mir das entsprechende Einkommen bestätigt wird.

    Meine Frage ist, wo ich dies Einkommen innerhalb von Wiso Steuer-Sparbuch (neueste Version) anzugeben habe. Ich möchte natürlich auch die damit verbundenen Werbungskosten (Breitbandiger Internetanschluss für die Online Beaufsichtigung, Computer und eine ungestörte Ecke in der Wohnung werden vorausgesetzt). In der Bescheinigung ist nur die Rede von einer "vertraglichen Vereinbarung". Wo gehört das also hin?


    Vielen Dank für eine Rückmeldung

    • Offizieller Beitrag

    In der Bescheinigung ist nur die Rede von einer "vertraglichen Vereinbarung". Wo gehört das also hin?

    Das musst Du doch wissen, welcher Art vertraglicher Vereinbarung Du unterschrieben hast. Im Zweifel würde ich bei der Formulierung mal auf § 18 EStG tippen mit erforderlicher EÜR.


    Ich möchte natürlich auch die damit verbundenen Werbungskosten (Breitbandiger Internetanschluss für die Online Beaufsichtigung, Computer

    Was soll bei Einsatz Deiner ansonsten ausschließlich privat genutzten Geräte und Anschlusskosten da groß beruflich(betrieblich veranlasst sein?

    2 Mal im Jahr eine kleine (ca- 2-wöchige) bezahlte Nebentätigkeit


    ... und eine ungestörte Ecke in der Wohnung

    Die kannst Du schon ganz vergessen.

  • Die vertragliche Vereinbarung bezieht sich auf die "Online-Beaufsichtigung der Online-Klausuren" wie ich auch im Titel schon deutlich geschrieben habe! Meine Frage ist auch nicht, ob es Sinn macht, Werbungskosten anzusetzen (das macht IMMER Sinn, sobald Einkommen zu versteuern ist), sondern meine Frage ist, WO innerhalb der Einkommens-Deklarierungen in Wiso Steuer packe ich dies Einkommen hin? Noch einmal - es handelt es ich um Online Klausurenaufsicht und die wird 2 Mal im Jahr erbracht.


    Danke für eine etwas konstruktivere Antwort!

    • Offizieller Beitrag

    Die vermutliche Lösung habe ich Dir genannt und auch den Grund, warum die genannten Werbungskosten (nichtselbständige Tätigkeit) oder Betriebsausgaben (selbständige) Tätigkeit nicht abziehbar sind.


    Eine freundlichere Nachfrage, ohne Schreien, wäre nett gewesen. Von daher bin ich hier jetzt raus.

  • Zur Information: nach Rücksprache mit einer freundlichen Angestellten der Fernuniversität Hagen sollte das Einkommen

    als "weiteres Einkommen ohne Lohnsteuerkarte" angegeben werden. Innerhalb der Anlage N gibt es wohl eine Zeile für "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". Innerhalb des Wiso Steuer-Programms denke ich, dass die Kategorie "Andere Einnahmen - Leistungen" die geeignetste wäre. Dort kann man den Einnahmen auch entsprechende Ausgaben gegenüberstellen. Von daher müsste das eigentlich gehen...ich versuche das mal so...

    • Offizieller Beitrag

    Zur Information: nach Rücksprache mit einer freundlichen Angestellten der Fernuniversität Hagen sollte das Einkommen

    als "weiteres Einkommen ohne Lohnsteuerkarte" angegeben werden.

    Wenn dem so wäre, dann hätte seitens der UNI die zwingende Verpflichtung bestanden, Deine ELStAM-Daten zu erfragen und das über Steuerklasse und Lohnsteuerbescheinigung abzuwickeln. Da dies nicht erfolgte, ist m.E. zwingend von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, was sich unschwer aus Deinen vertraglichen Unterlagen ergeben sollte. Also schau in Deinen Vertrag und rufe nicht "freundliche" Mitarbeiter einer Verwaltung an.


    Dort kann man den Einnahmen auch entsprechende Ausgaben gegenüberstellen.

    Ausgaben den Einnahmen gegenüberstellen kann man bei jeder Art der Einkunftsermittlung des EStG. Die Vorschriften nennen sich dann nur anders. Die von Dir genannten Kosten sind m.E. weder in der einen noch in der anderen Einkunftsart abziehbar, da eben überwiegend privat veranlasst und somit durch den § 12 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen.


    Vielleicht solltest Du besser einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe konsultieren, der sich Deine vertraglichen Dinge diesbezüglich einmal anschaut, um da Klarheit reinzubringen.