als Vermieter: BK und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerker geltend machen/aufführen?

  • Hallo, ich habe eine Frage zur Eintragung im Wiso-Steuersparbuch:


    Als Vermieter führe ich ja u. a. die Betriebskosten bzw. das Hausgeld an die WEG als Ausgaben auf und mache diese steuerlich geltend.

    Nun hat man weiterhin unter den Allg. Ausgaben die Möglichkeit, die Haushaltsnahen Dienst-/Handwerkerleistungen geltend zu machen. Es steht auch in der Hilfe, dass man diese Ausgaben hier aufführen kann: siehe Anlage


    Ich denke aber, dass das dann ein unerlaubter Versuch wäre, diese Beträge doppelt geltend zu machen, oder? Oder wird das steuerlich noch irgendwie anders behandelt? Danke für eine Hilfe und/oder Bestätigung.


    Beste Grüße

    TomFe


  • Das ist doch nicht dein Haushalt, sondern derjenige deiner Mieter. Du musst deinen Mietern ihren Anteil bescheinigen.

    • Offizieller Beitrag

    Nun hat man weiterhin unter den Allg. Ausgaben die Möglichkeit, die Haushaltsnahen Dienst-/Handwerkerleistungen geltend zu machen. Es steht auch in der Hilfe, dass man diese Ausgaben hier aufführen kann: siehe Anlage

    Da steht doch eindeutig als "Mieter".

  • Danke für Eure Antworten ... Ich versuche meine Frage noch etwas deutlicher zu machen.

    Meinem Mieter habe ich seinen Anteil schon bescheinigt.

    Aber ICH als Vermieter habe auch Handwerkerleistungen, z. B. aus Instandhaltung, Reparaturen usw.

    Diese habe ich im Ganzen in der Steuer als Kosten aufgeführt.


    Dann darf ich die Lohnkosten daraus ja sicher nicht (meines Erachtens anteilig doppelt) über die Haushaltsnahen Dienst-/Handwerkerleistungen aufführen, oder? Danke für Eure Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Dann darf ich die Lohnkosten daraus ja sicher nicht (meines Erachtens anteilig doppelt) über die Haushaltsnahen Dienst-/Handwerkerleistungen aufführen, oder? Danke für Eure Hilfe.

    Nein. Schau doch einfach mal in den § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG, denn da steht das wortwörtlich drin.

    Zitat

    51Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.

    Das haben wir übrigens auch schon mehrfach im Forum erläutert und sollte sicherlich unschwer über die Forumssuche auffindbar sein.

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „als Vermieter: BK und/oder Handwerksnahe Dienstleistungen/Handwerker geltend machen/aufführen?“ zu „als Vermieter: BK und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerker geltend machen/aufführen?“ geändert.