Hallo und guten Tag,
folgende Frage (ich versuche, es so kurz wie möglich): ich habe die Steuererklärung mit dem WISO-Programm für meine Tochter gemacht.
- Master-Studium bis 03/2019, anschließende Beschäftigung ab 01.05.2019
- Für die Studienjahre 2017-2019 hat sie je eine Steuerklärung abgegeben (Einkünfte jeweils unter 6.000€/pro Jahr), da man ihr vom FA (Studienort) gesagt hatte, dass sie diese freiwilligen Erklärungen machen sollte, damit die jeweiligen Werbungskosten bei ihrer ersten Beschäftigung angegeben und entsprechend bei der Steuererklärung 2020 einfließen werden. Die daraufhin ergangenen Bescheide waren je mit 0,00 Einkommensteuer ergangen und die Werbungskosten aufgelistet. Ihr Einkommen (weit unter der Pauschale) war höher als die Werbungskosten.
- WISO-Programm in der Erklärung 2020 die entsprechenden Einträge mit Summe Werbungskosten 2017-2019 angegeben. Programm errechnet mit diesen Angaben ihre Rückerstattung.
- Der Bescheid des Finanzamts hat diese Werbungskosten nicht in die Berechnung einfließen lassen, d.h. nicht mit berechnet, dazu aber in den Erläuterungen nichts weiter ausgeführt.
- 1. Einspruch wegen der fehlenden Werbungskosten eingelegt, Antwort FA: ein Verlustvortrag käme nur in Betracht, wenn negative Einkünfte vorlägen.
- 2. Einspruch von uns mit der Begründung: die Bescheide waren als teilweise vorläufig hinsichtlich § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ergangen. In diesem § wird ausgeführt, dass sich diese Vorläufigkeit auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) bezieht. Antwort: Die Aufwendungen wurden, wie beantragt, bei den Werbungskosten berücksichtigt (Mein Kommentar: was eindeutig nicht geschehen ist). Die Aufwendungen können nicht im gesamten im Jahr 2020 bzw. 2021 als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Werbungskosten immer im Zeitpunkt des Abflusses berücksichtigt werden §11 EstG. Ihre Aufwendungen wurden wie folgt in den jeweiligen Jahren berücksichtigt: es folgen für die 3 Jahre jeweils Auflistung Bruttoarbeitslohn ./. Werbungskosten = Einkünfte und dahinter Kommentar FA: Somit kein Verlustvortrag möglich.
Das ist der bisherige Ablauf und der lässt mich ratlos zurück. Wahrscheinlich verstehe ich hier grundsätzlich etwas falsch, aber meine wochenlange Recherche hat mir immer noch keine Eindeutigkeit gebracht (viele Portale sind sehr allgemein und zum Teil widersprüchlich).
Hier z. B. http://www.mystipendium.de:
Es gibt eine Ausnahme, bei der Du auf den Verlustvortrag vom Studium verzichten kannst: Wenn Du als Student mehr Einnahmen als Ausgaben hast, kannst Du Deine Studienkosten vollständig angeben. Sie werden voll steuerlich verrechnet und Du erhältst eine Steuererstattung (bei Arbeitnehmern) oder musst weniger Einkommen versteuern (bei Freiberuflern und Selbstständigen).
Hier also die große Bitte, mir einen Rat zu der Problematik zu geben. Vielen herzlichen Dank schon jetzt.